Pflegeneuordnungsgesetz, Ehepartner

Pflegeneuordnungsgesetz: Ehepartner sollen ab 2028 eigene Beiträge zahlen

Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 19:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Kabinettsentwurf sieht ab 2027 höhere Pflegegeldbeträge und zusätzliche Beitragslasten vor; Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen: Beiträge und Leistungen sollen sich ändern
Ein minimalistischer, lichtdurchfluteter moderner Innenraum mit Betonwänden und langen Schatten in einer ruhigen Architektur. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen. Der Entwurf markiert eine tiefgreifende Reform der sozialen Pflegeversicherung, mit der die Bundesregierung auf erhebliche finanzielle Engpässe reagiert.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums stehen die Pflegekassen vor einem Defizit von 7,6 Milliarden Euro; ohne gesetzliche Gegenmaßnahmen drohen ab 2028 Fehlbeträge in zweistelliger Milliardenhöhe. Durch das Maßnahmenpaket soll die Pflegeversicherung im Jahr 2027 um 6,25 Milliarden Euro entlastet werden, während der allgemeine Beitragssatz bei 3,6 Prozent stabil bleibt.

Höhere Belastungen für Kinderlose und Reform der Mitversicherung

Für Beitragszahler sieht die Gesetzesvorlage ab dem 1. Januar 2027 eine Anhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose um 0,3 Prozentpunkte vor. Der Satz steigt damit von 0,6 Prozent auf 0,9 Prozent, was zu einem Gesamtbeitrag von 4,5 Prozent führt. Bei einer monatlichen Rente von 1.800 Euro bedeutet dies rechnerisch eine Mehrbelastung von 5,40 Euro pro Monat.

Zum 1. Januar 2028 soll zudem die bisherige beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern abgeschafft werden. Geplant ist ein zusätzlicher Beitrag von 0,52 Prozentpunkten, der an den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen wird.

Kinder bleiben weiterhin beitragsfrei familienversichert. Bei einem Bruttojahreseinkommen von 50.000 Euro führt dieser Zuschlag zu Mehrkosten von rund 260 Euro im Jahr (etwa 21,67 Euro pro Monat), bei 30.000 Euro fallen rund 156 Euro jährlich an (rund 13 Euro monatlich).

Ausnahmen vom Partnerschaftszuschlag greifen unter anderem bei der Betreuung von Kindern unter 7 Jahren – in anderen Darstellungen unter 12 Jahren –, bei Kindern mit Behinderung oder wenn Angehörige ab Pflegegrad 2 für mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen gepflegt werden.

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Befreit sind auch Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Grundsicherung beziehen, selbst mindestens Pflegegrad 3 aufweisen oder einen Grad der Behinderung von mindestens 60 haben.

Darüber hinaus soll zum 1. Januar 2027 die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung um 300 Euro monatlich steigen. Im Jahr 2026 liegt sie bei 5.812,50 Euro pro Monat (69.750 Euro im Jahr), nach 5.512,50 Euro monatlich (66.150 Euro im Jahr) im Jahr 2025. Betroffen sind Einkommen oberhalb der aktuellen Monatsgrenze.

Das Bundesgesundheitsministerium beziffert die maximale Mehrbelastung hierbei auf rund 17 Euro monatlich beziehungsweise bis zu rund 204 Euro pro Jahr.

Anpassungen beim Pflegegeld und Kürzungen von Sachbudgets

Auf der Leistungsseite plant die Bundesregierung zum 1. Januar 2027 Anhebungen des monatlichen Pflegegeldes: In Pflegegrad 2 steigt die Leistung um 33 Euro auf 380 Euro (bisher 347 Euro), in Pflegegrad 3 um 31 Euro auf 630 Euro (bisher 599 Euro), in Pflegegrad 4 um 90 Euro auf 890 Euro (bisher 800 Euro) und in Pflegegrad 5 um 90 Euro auf 1.080 Euro (bisher 990 Euro).

In Pflegegrad 1 besteht unverändert kein Anspruch. Zudem sollen die Schwellenwerte der Pflegegrade 1 bis 3 angehoben werden, flankiert von einem Bestandsschutz vor Herabstufungen.

Gleichzeitig stehen deutliche Kürzungen bevor. Der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 von bisher bis zu 131 Euro pro Monat (bis zu 1.572 Euro im Jahr) soll entfallen und durch reine Beratungsangebote ersetzt werden.

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Für die Pflegegrade 2 bis 5 wird ein zweckgebundenes Sozialraumbudget eingeführt: bis zu 175 Euro monatlich ab dem 25. Geburtstag und bis zu 300 Euro für Jüngere, beschränkt auf nach § 45a SGB XI anerkannte Angebote. Nicht genutzte Beträge verfallen und können nicht mehr angespart werden; auch der bisherige Umwandlungsanspruch entfällt.

Die Mittel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sinken von bisher bis zu 3.539 Euro pro Jahr auf künftig maximal 2.285 Euro jährlich – ein Minus von 1.254 Euro. Ein Eigenanteilsdeckel von 1.500 Euro findet sich im Entwurf nicht; eine allgemeine Leistungserhöhung für 2028 entfällt, jährliche Anpassungen sind ab 2029 vorgesehen.

Regelungen für pflegende Angehörige und parlamentarischer Fahrplan

Eine zuvor diskutierte Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige auf 70 Prozent wurde verworfen; die Pflegeversicherung trägt die Beiträge weiterhin vollständig.

Allerdings erhalten Pflegepersonen ab dem 1. Januar 2027 nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine zusätzlichen Rentenbeiträge mehr. Die bisherigen Beratungseinsätze laufen bis Ende 2028 weiter und werden ab dem 1. Januar 2029 durch eine jährliche Pflegebegleitung abgelöst, bei deren Versäumnis Kürzungen des Pflegegeldes drohen.

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben zustimmen. Im Bundestag ist die erste Lesung für den 6. November 2026 vorgesehen, ein Beschluss wird für Mitte Dezember 2026 angepeilt.

SPD-Generalsekretär Matthias Klüssendorf bezeichnete den Gesetzentwurf als unzureichend. Parallel soll eine Pflegekommission bis Ende Januar Vorschläge vorlegen, wobei SPD und Union insbesondere bei der Frage nach Obergrenzen für Eigenanteile uneins sind.

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