Pflegende, Angehörige

Pflegende Angehörige: Gesetzlicher Unfallschutz gilt ab 10 Stunden pro Woche

Veröffentlicht am: 07.11.2026 um 22:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Häusliche Pflege kann Unfallversicherung und Rentenbeiträge umfassen; ein Gesetzentwurf sieht ab 2027 eine Altersgrenze für Beiträge vor.
Ein heller, freundlich eingerichteter Wohnraum mit einem leeren Sessel und einem kleinen Beistelltisch bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

In Deutschland leben rund 5 Mio. Pflegebedürftige, von denen die Mehrheit im häuslichen Umfeld versorgt wird. Viele Familienmitglieder übernehmen dabei anspruchsvolle Aufgaben, die mit körperlichen Belastungen und Unfallrisiken verbunden sind. Nach Angaben der gesetzlichen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (DGUV) stehen pflegende Angehörige bei ihrer Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Gesetzlicher Unfallschutz bei der häuslichen Pflege

Der Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung greift an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Erforderlich ist eine häusliche und unentgeltliche Pflege von mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage. Zudem muss bei der pflegebedürftigen Person mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen. Versichert sind dabei sowohl pflegerische Maßnahmen als auch Tätigkeiten der Haushaltsführung.

Die Relevanz dieser Absicherung belegen Daten der DGUV: Zwischen 2012 und 2021 verunfallten 2.338 Personen während der Ausübung von Pflegetätigkeiten. Den Angaben zufolge handelte es sich dabei zumeist um Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle im häuslichen Bereich.

Rentenversicherungsbeiträge und berufliche Auszeiten

Neben dem Unfallschutz sieht der Gesetzgeber eine Unterstützung bei der Alterssicherung vor. Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt unter festgelegten Kriterien Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.

Die Voraussetzungen decken sich teilweise mit dem Unfallschutz: Gefordert sind mindestens Pflegegrad 2, eine Pflegedauer von mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens 2 Tagen im häuslichen, nicht erwerbsmäßigen Rahmen. Gleichzeitig darf die Pflegeperson maximal 30 Stunden pro Woche einer regulären Erwerbsarbeit nachgehen.

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Wie hoch die Beiträge ausfallen, richtet sich nach dem Pflegegrad und der Leistungsart. Für das Jahr 2026 liegt die Bezugsgröße bei 3955 Euro im Monat bei einem Beitragssatz von 18,6 Prozent, während das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein vorläufiges Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro für einen Rentenpunkt zugrunde legt.

Bei Vorliegen von Pflegegrad 4 ergeben sich je nach bezogener Leistung unterschiedliche Werte:
- Bei alleinigem Bezug von Pflegegeld gilt ein Satz von 70 Prozent, was einer Beitragsbemessungsgrundlage von 2768,50 Euro und einem monatlichen Rentenbeitrag von 514,94 Euro entspricht. Dies führt zu 0,64 Rentenpunkten und einem monatlichen Rentenplus von 27,20 Euro.
- Bei einer Kombinationsleistung liegt der Wert bei 59,50 Prozent (Bemessungsgrundlage 2353,23 Euro, Beitrag 437,70 Euro/Monat, 0,54 Punkte, +23,11 Euro Monatsrente).
- Werden Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, beträgt der Satz 49 Prozent (Bemessungsgrundlage 1937,95 Euro, Beitrag 360,46 Euro/Monat, 0,45 Punkte, +19,04 Euro Monatsrente).

Für berufstätige Pflegepersonen besteht zudem ein gesetzliches Anrecht auf Freistellungen: akut eine Auszeit von 10 Tagen sofort sowie im Anschluss bis zu 2 Jahre Teilzeitarbeit mit Rückkehrrecht und Ausgleichszahlungen.

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Beratungspflichten und Informationsdefizite im Pflegesystem

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenlose, individuelle Pflegeberatung. Diese wird von Pflegekassen, Pflegestützpunkten, Wohlfahrtsverbänden sowie freien Pflegeberatern erbracht.

Dennoch erreichen die Hilfen nicht alle Berechtigten. Zahlen des GKV-Spitzenverbands zeigen, dass ein Drittel der Nicht-Nutzenden das Beratungsangebot überhaupt nicht kennt. Von diesen Personen wurden lediglich 56 Prozent durch ihre jeweilige Pflegekasse darüber informiert, verglichen mit 89 Prozent bei den tatsächlichen Nutzern.

Zur Sicherung von Beratungsfristen setzten 58,8 Prozent der Pflegekassen auf Gutscheine, mit einem Durchschnitt von 194 Gutscheinen pro Kasse im Jahr 2024, von denen zwei Drittel zur Fristeinhaltung dienten. Bei den Anlaufstellen zeigt sich eine wachsende kommunale Verankerung: Kommunen waren an 71,2 Prozent der Beratungsstellen beteiligt, nach 64 Prozent im Jahr 2022.

Geplante gesetzliche Änderungen für Pflegepersonen

Im Rahmen des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), dessen Kabinettentwurf am 30. September 2026 beschlossen und am 5. November 2026 in erster Lesung im Bundestag beraten wurde, stehen Neuregelungen an. Das BMG sieht darin unter anderem vor, dass die Beitragszahlung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen ab dem 1. Januar 2027 nur noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen soll. Der Entwurf ist bislang noch nicht verabschiedet.

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