Pflegekinder: Jugendamt muss 232,28 Euro Selbstbehalt nach Nachweis erstatten
Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 01:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Im System der Kinder- und Jugendhilfe kommt der Absicherung im Krankheitsfall eine zentrale Bedeutung zu. Wenn Pflegekinder privat krankenversichert sind, stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage, welche finanziellen Belastungen über die laufenden Monatsbeiträge hinaus von der öffentlichen Hand übernommen werden müssen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu am 8. September 2026 in einem Eilverfahren eine rechtliche Klarstellung getroffen. Wie aus einem Bericht vom 10. Oktober 2026 hervorgeht, ist das zuständige Jugendamt verpflichtet, für das laufende Jahr 2026 neben den bereits bewilligten Versicherungsbeiträgen auch die tatsächlich entstandenen und notwendigen Selbstbehaltskosten eines Pflegekindes zu tragen.
Erstattung von Selbstbehalten und Nachweispflichten
Im verhandelten Sachverhalt sah der betreffende Tarif der privaten Krankenversicherung einen jährlichen Selbstbehalt von bis zu 450 Euro vor. Im Streit stand die Frage, in welchem Umfang das Jugendamt für jene medizinischen Kosten aufkommen muss, die durch diese tarifliche Regelung zunächst nicht von der Versicherung erstattet werden.
Das Gericht entschied, dass die für das Jahr 2026 bereits nachgewiesenen Krankheitskosten in Höhe von 232,28 Euro vom Jugendamt zu erstatten sind. Zugleich legten die Richter feste Vorgaben für künftige Zahlungen fest: Weitere Erstattungen innerhalb des verbleibenden Rahmens von bis zu 450 Euro im Jahr können nur dann beansprucht werden, wenn hierfür konkrete Nachweise erbracht werden. Eine pauschale Vorabübernahme des tariflichen Maximalbetrags ohne Einzelbelege ist damit ausgeschlossen.
Gesetzliche Grundlage und Unanfechtbarkeit des Beschlusses
Die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme bildet § 40 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die Bestimmung regelt die Krankenhilfe innerhalb der Jugendhilfe und stellt sicher, dass der notwendige medizinische Bedarf von Pflegekindern gedeckt wird, ohne dass Pflegeeltern die wirtschaftlichen Lasten tragen müssen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden: Das Jugendamt muss nachgewiesene Selbstbehaltskosten eines privat versicherten Pflegekindes erstatten — im konkreten Fall 232,28 Euro. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie den Antrag nach § 40 SGB VIII stellen und welche Nachweise Sie beifügen müssen. Jetzt kostenlosen Leitfaden zur Selbstbehalt-Erstattung anfordern
Mit dem Beschluss vom 8. September 2026 unter dem Aktenzeichen OVG 6 S 191/26 schloss das Oberverwaltungsgericht das Eilverfahren ab. Die gerichtliche Entscheidung ist unanfechtbar, womit die Verpflichtung des Jugendamts zur Erstattung der nachgewiesenen Selbstbehalte für das Jahr 2026 verbindlich feststeht.
Vorrang der beitragsfreien gesetzlichen Familienversicherung
Über den konkreten Einzelfall hinaus enthält der Beschluss eine grundlegende Einordnung zum Status der Krankenversicherung von Pflegekindern. Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass aus der aktuellen Kostenübernahme kein dauerhafter Anspruch auf eine private Versicherung hergeleitet werden kann.
Viele Pflegeeltern scheitern nicht am Anspruch, sondern an der Nachweispflicht: Ohne konkrete Einzelbelege verweigert das Jugendamt die pauschale Übernahme des tariflichen Selbstbehalts. Unser Leitfaden liefert Ihnen eine prüffeste Checkliste für Rechnungen, Fristen und die richtige Reihenfolge der Antragstellung. Checkliste für Nachweise und Fristen jetzt sichern
Besteht für das Pflegekind die Möglichkeit einer beitragsfreien gesetzlichen Familienversicherung, hat diese vorrangig gegenüber einer privaten Absicherung zu erfolgen. Jugendämter und Pflegeeltern müssen demnach vorrangig prüfen, ob ein gesetzlicher Versicherungsschutz greift, bevor private Policen und die damit verbundenen tariflichen Selbstbehalte dauerhaft aus Mitteln der Jugendhilfe finanziert werden.
