Pflegehilfsmittel, Geplantes

Pflegehilfsmittel: Geplantes Aus für die 42-Euro-Erstattung belastet Angehörige

Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 20:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Gesetzentwurf bündelt Pflegehilfsmittel im Entlastungsbudget; Bundestag und Bundesrat müssen den Plänen noch zustimmen.
Ein heller, freundlich eingerichteter Wohnraum mit einem Holztisch in einer häuslichen Umgebung. Illustration mit AI erstellt.

Bislang haben Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege ab Pflegegrad 1 einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstattung von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln in Höhe von bis zu 42 Euro pro Monat. Zu diesen Produkten zählen unter anderem Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Mundschutz und Schutzschürzen.

Die Bundesregierung plant jedoch im Rahmen eines Gesetzentwurfs tiefgreifende Änderungen an diesem System. Ein Blick auf die Entwürfe verdeutlicht, welche finanziellen und strukturellen Verschiebungen auf Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige zukommen könnten.

Geplante Streichung des eigenständigen Hilfsmittelanspruchs

Bereits in einem Referentenentwurf vom 4. Juni 2026 sowie im anschließenden Regierungsentwurf des Bundeskabinetts vom 30. September 2026 ist vorgesehen, Paragraf 40 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zu streichen. Nach diesem Konzept soll der separate Erstattungsanspruch von bis zu 42 Euro monatlich entfallen.

Künftig müssten die Ausgaben für Verbrauchspflegehilfsmittel stattdessen vollständig aus dem neuen Entlastungsbudget gedeckt werden. Da das Pflegeneuordnungsgesetz jedoch noch kein beschlossenes Gesetz ist und die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat aussteht, gilt die bisherige Regelung unverändert fort.

Nach den aktuellen Vorgaben der Pflegekassen ist für den Bezug die Vorlage eines Antrags und die entsprechende Kostenfreigabe notwendig. Der Anspruch gilt bei anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5 in der häuslichen Umgebung, wozu auch Wohngemeinschaften oder betreutes Wohnen gehören. Nicht verbrauchte Monatsbeträge können dabei nicht auf den Folgemonat übertragen werden.

Rechnerische Auswirkungen des neuen Entlastungsbudgets

Das geplante Entlastungsbudget soll ab dem 1. Januar 2027 das bisherige Pflegegeld ersetzen und zugleich die Kosten für Verbrauchshilfsmittel sowie für private Ersatzpflege auffangen. Die bisherige Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bot ein Volumen von bis zu 3.539 Euro im Jahr.

Der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 sieht folgende monatliche Staffelungen vor:
* Für Pflegegrad 2 sind 380 Euro vorgesehen (bisheriges Pflegegeld im Jahr 2026: 347 Euro, ein Plus von 33 Euro beziehungsweise 9,51 Prozent).
* Für Pflegegrad 3 sind 630 Euro geplant (bisher 599 Euro, ein Plus von 31 Euro beziehungsweise 5,18 Prozent).
* Für Pflegegrad 4 werden 890 Euro angesetzt (bisher 800 Euro, ein Plus von 90 Euro beziehungsweise 11,25 Prozent).
* Für Pflegegrad 5 beläuft sich der Betrag auf 1.080 Euro (bisher 990 Euro, ein Plus von 90 Euro beziehungsweise 9,09 Prozent). Pflegegrad 1 erhält keinen Anspruch auf dieses Budget.

In früheren Berechnungsmodellen des Referentenentwurfs waren Beträge von 386 Euro für Pflegegrad 2, 638 Euro für Pflegegrad 3, 889 Euro für Pflegegrad 4 und 1.079 Euro für Pflegegrad 5 diskutiert worden.

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Rechnerisch führt die Einbindung der Hilfsmittel jedoch nicht zwingend zu einer realen Erhöhung der Leistungen. Müssen Personen mit Pflegegrad 2 den vollen Hilfsmittelbedarf von 42 Euro aus dem neuen Satz von 380 Euro selbst bestreiten, verbleiben 338 Euro zur freien Verfügung. Das sind rechnerisch 9 Euro weniger als beim bisherigen Pflegegeld von 347 Euro.

Nach Hinweisen des Portals pflege.de entstehe kein automatisch frei verfügbares Plus, da für private Ersatzpflege monatlich zudem Beträge zurückgelegt werden müssten.

Scharfe Kritik von Verbänden und Medizinprodukteherstellern

Die Reformpläne stoßen bei Interessenvertretungen auf deutlichen Widerstand. Die Verbände „wir pflegen“, „pflegende Angehörige e.V.“ sowie der Bundesverband Medizintechnologie kritisieren die geplante Neuregelung als verdeckte Kürzung und warnen vor ernsten Risiken für den Infektionsschutz.

In einer gemeinsamen Erklärung vom 7. Oktober 2026 wiesen „wir pflegen“ und „pflegende Angehörige e.V.“ zudem darauf hin, dass der von der Regierung angeführte Missbrauchsvorwurf unbelegt sei. Der Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner (VdK Nord) merkte ebenfalls an, dass ein rechnerisch höheres Pflegegeld durch die Eigenfinanzierung der Pflegehilfsmittel keineswegs mehr reale Leistung bedeute.

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Änderungen bei Begutachtung und weiteren Leistungen

Neben den Hilfsmitteln umfasst der Gesetzentwurf weitere Neuregelungen. Für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 sollen ab 2027 die Mindestpunktzahlen steigen:
* Pflegegrad 1: Anhebung auf 15 Punkte (bisher 12,5).
* Pflegegrad 2: Anhebung auf 30 Punkte (bisher 27).
* Pflegegrad 3: Anhebung auf 50 Punkte (bisher 47,5).
* Die Punktwerte für Pflegegrad 4 (70 Punkte) und Pflegegrad 5 (90 Punkte) bleiben unverändert.

Für bestehende Pflegegrade gilt nach den Plänen ein Bestandsschutz; Anträge bis zum 31. Dezember 2026 sollen nach dem alten Recht verhandelt werden. Zudem soll ein Pflegebedarf künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens sechs Monate bestehen müssen.

Der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat soll für Pflegegrad 2 bis 5 in ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat übergehen (unter 25 Jahren bis zu 300 Euro), für Pflegegrad 1 entfällt dieser Anspruch vollständig.

Bei Ersatz- und Verhinderungspflege weist der VdK Nord zudem darauf hin, dass offene Rechnungen aus dem Jahr 2026 bis zum Jahresende eingereicht werden müssen, da die Erstattungsfrist verkürzt wurde. Die reguläre Anpassung der Leistungen nach Paragraf 30 SGB XI, die für den 1. Januar 2028 anstünde, soll laut Entwurf ausgesetzt und erst ab 2029 durch eine jährliche Dynamisierung ersetzt werden.

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