Pflegegrade, Befristungsregeln

Pflegegrade ab Januar 2027: Neue Befristungsregeln und Budgetstrukturen

Veröffentlicht am: 13.09.2026 um 12:52 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BMG-Entwurf sieht leichtere Befristungen, neue Pflegebudgets und gelockerte Heimstandards vor; Übergangsfragen bleiben umstritten.

Pflegereform 2027: Neue Pflegegrade und Budgets geplant
Ein heller, minimalistischer Flurbereich in einer modernen Pflegeeinrichtung mit großen Fenstern und Blick in einen grünen Innenhof. Illustration mit AI erstellt.

Angesichts steigender wirtschaftlicher Belastungen in der Pflegebranche rücken regulatorische Erleichterungen und strukturelle Reformen in den Fokus. Während auf Landesebene eine Lockerung baulicher Standards angestrebt wird, um die Betriebskosten von Pflegeeinrichtungen zu senken, bereitet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine tiefgreifende Neuausrichtung bei der Pflegeeinstufung und den Finanzierungsmodellen vor.

Erleichterungen bei baulichen Standards für Pflegeheime

Das Land plant derzeit weitreichende Lockerungen bei den bestehenden Vorgaben für Raumgrößen und Belegungsquoten in Pflegeheimen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die finanziellen Belastungen für die Betreiber zu reduzieren, da die bisherigen strengen Bau- und Platzvorgaben oft mit hohen Investitions- und Betriebskosten verbunden waren.

In Branchenkreisen wird darauf hingewiesen, dass diese Vorgaben die wirtschaftliche Stabilität vieler Einrichtungen gefährdet haben. Für einige Anbieter kommt der nun angekündigte Kurswechsel jedoch möglicherweise zu spät, um die bereits eingetretenen wirtschaftlichen Folgen abzuwenden.

Reform der Pflegegrade und Erleichterung von Befristungen

Parallel zu den baulichen Anpassungen sieht ein Referentenentwurf des BMG vom 05.06.2026 signifikante Änderungen bei der Vergabe von Pflegegraden vor. Die Reform, deren Inkrafttreten für den 01.01.2027 geplant ist, zielt unter anderem darauf ab, die Befristung von Pflegegraden deutlich zu erleichtern.

Bisher wurde eine zeitliche Befristung lediglich bei unter 0,1 % der Begutachtungen empfohlen. Künftig soll für eine solche Maßnahme die "begründete Wahrscheinlichkeit" einer Veränderung des Pflegebedarfs ausreichen, während bislang eine "große Wahrscheinlichkeit" nachgewiesen werden musste.

Anzeige

Wer sich mit den Auswirkungen neuer Gesetzespakete auf die Personalplanung befasst, sollte die kommenden Änderungen frühzeitig prüfen. Dieser kostenlose PDF-Guide zeigt Arbeitgebern, worauf sie bei den neuen Regelungen jetzt besonders achten müssen. Neue Arbeitsrecht-Regeln 2026: So bereiten Sie Ihre HR-Prozesse rechtzeitig vor

Die maximale Dauer einer Befristung soll weiterhin bei drei Jahren liegen. Zudem soll die Sechsmonatsvoraussetzung gemäß § 14 SGB XI künftig angewendet werden, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt ist. Der Medizinische Dienst Bund geht jedoch davon aus, dass das Einsparvolumen durch diese erleichterten Befristungen begrenzt bleiben wird.

Umgestaltung der Entlastungsleistungen und neue Budgetstrukturen

Ein weiterer Schwerpunkt des Referentenentwurfs zum Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNOG) liegt in der Neugestaltung der Unterstützungsleistungen. Der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für Personen mit Pflegegrad 1 soll entfallen. Stattdessen ist eine Pflegebegleitung nach § 7c vorgesehen. Laut einer Stellungnahme des VdK ist zudem geplant, die Punkteschwelle für die Einstufung von 12,5 auf 15 Punkte anzuheben.

Anzeige

Neben strukturellen Budgetfragen rücken durch neue Reformpakete auch Themen wie die KI-Mitbestimmung und veränderte Befristungsregeln stärker in den Fokus von Personalabteilungen. Ein kostenloser Download deckt die wichtigsten Änderungen bei AU, Bürokratieabbau und Vertragsmanagement auf. Jetzt kostenlosen PDF-Ratgeber sichern und Compliance-Risiken vermeiden

Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro durch ein sogenanntes Sozialraumbudget in Höhe von 175 Euro pro Monat ersetzt werden. Im Gegensatz zur aktuellen Regelung soll dieses neue Budget jedoch keine Ansparmöglichkeit über den jeweiligen Monat hinaus bieten.

Kritik an Übergangsregelungen und Zeitplan

Juristen der Verbraucherzentrale NRW kritisieren am aktuellen Entwurf insbesondere das Fehlen klarer Übergangsregelungen für bereits angesparte Guthaben. Es besteht die Befürchtung, dass Restbeträge aus dem Jahr 2026 entgegen bisheriger Praktiken bereits zum 31.12.2026 verfallen könnten, statt wie ursprünglich vorgesehen bis zum 30.06.2027 nutzbar zu bleiben.

Zwar schützt die Übergangsregelung nach § 142b SGB XI Bestandsfälle, doch die konkrete Handhabung der Restbeträge bleibt ein Streitpunkt. Während wesentliche Teile der Reform zum Jahresbeginn 2027 umgesetzt werden sollen, sind weitere Teilaspekte erst für das Jahr 2028 vorgesehen.

Disclaimer...

de | wissenschaft | 70095308 |