Pflegegrade: 28 Punkte reichen künftig nur noch für Pflegegrad 1
Veröffentlicht am: 03.10.2026 um 20:33 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Mit dem am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) leitet die Bundesregierung eine umfassende Reform der sozialen Pflegeversicherung ein.
Neben weitreichenden finanziellen Maßnahmen zielt der von Gesundheitsminister Carsten Linnemann eingebrachte Entwurf insbesondere auf eine Neuausrichtung der Begutachtungsverfahren sowie der Präventions- und Rehabilitationsvorgaben ab. Da das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, bleiben Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren möglich.
Strengere Vorgaben für den Medizinischen Dienst bei Reha-Prüfungen
Ein zentraler Bestandteil des Regierungsentwurfs ist die Ergänzung von Paragraph 18b des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Künftig soll der Medizinische Dienst verpflichtet werden, Gründe gegen eine Reha-Empfehlung für jeden Begutachtungsfall gesondert zu erläutern.
Bereits nach der aktuellen Rechtslage sieht Paragraph 18b SGB XI vor, dass bei jeder Begutachtung Möglichkeiten zur Prävention und medizinischen Rehabilitation zu prüfen sind. Zudem verlangen die Begutachtungs-Richtlinien des Spitzenverbandes des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung eine nachvollziehbare Begründung, falls keine Reha-Empfehlung ausgesprochen wird.
Wird ein entsprechender Bedarf gemäß Paragraph 18b Absatz 2 SGB XI festgestellt, begründet dies einen Rechtsanspruch gegenüber dem Rehabilitationsträger. Leitet die Pflegekasse diese Mitteilung mit Einwilligung der betroffenen Person weiter, gilt dies nach Paragraph 31 Absatz 3 SGB XI unmittelbar als formeller Antrag.
Für Versicherte gelten dabei feste verfahrensrechtliche Fristen: Bei Bekanntgabe eines Bescheids im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat gemäß Paragraph 84 des Sozialgerichtsgesetzes. Zudem besteht nach Paragraph 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf Akteneinsicht.
Anhebung der Schwellenwerte und Änderungen bei den Leistungen
Über die verfahrensrechtlichen Aspekte der Rehabilitation hinaus sieht der Gesetzentwurf deutliche Verschärfungen bei der Zuerkennung von Pflegegraden vor.
Geplant ist, die Punktwerte für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 anzuheben:
* Pflegegrad 1 soll künftig von 15 bis unter 30 Punkten vergeben werden (bisher 12,5 bis unter 27 Punkte).
* Pflegegrad 2 soll bei 30 bis unter 50 Punkten beginnen (bisher 27 bis unter 47,5 Punkte).
* Pflegegrad 3 soll von 50 bis unter 70 Punkten reichen (bisher 47,5 bis unter 70 Punkte).
* Die Pflegegrade 4 (70 bis unter 90 Punkte) und 5 (90 bis 100 Punkte) bleiben in ihrer Definition unverändert.
In der Praxis führen die neuen Grenzwerte dazu, dass beispielsweise eine Einstufung mit 28 Punkten künftig nur noch Pflegegrad 1 statt bislang Pflegegrad 2 bedeutet. Für Neuanträge in Pflegegrad 1 entfällt zudem der bisherige Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat; für diese Versicherten sind künftig im Wesentlichen Beratungsleistungen und eine ab 2028 geplante Begleitung vorgesehen.
Neu eingeführt wird hingegen ein Sozialraumbudget ab Pflegegrad 2 in Höhe von 175 Euro pro Monat sowie von bis zu 300 Euro pro Monat für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren.
Für bereits eingestufte Pflegebedürftige gilt ein Bestandsschutz. Wie der Verband der Ersatzkassen (vdek) klarstellte, ist das Recht zum Antragszeitpunkt maßgeblich.
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Liegt das Eingangsdatum beziehungsweise der Poststempel bis zum 31. Dezember 2026, erfolgt die Begutachtung nach den bisherigen Bestimmungen. Finanz- und Verbraucherexperten weisen daher darauf hin, dass betroffene Personen mit Unterstützungsbedarf Anträge noch im laufenden Jahr stellen können, um die alten Grenzwerte in Anspruch zu nehmen.
Finanzielle Dimensionen und Kritik der Verbände
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die angespannte Haushaltslage der Pflegeversicherung. Nach Berechnungen der Bundesregierung würde das Defizit ohne Gegenmaßnahmen im Jahr 2027 rund 7,6 Milliarden Euro und im Jahr 2028 über 15 Milliarden Euro betragen.
Die Gesamtausgaben stiegen von etwa 17 Milliarden Euro im Jahr 2005 auf mehr als 70 Milliarden Euro im Jahr 2025, während die Zahl der Leistungsempfänger von knapp zwei Millionen auf rund sechs Millionen angewachsen ist.
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass der allgemeine Beitragssatz zunächst bei 3,6 Prozent verbleibt. Zur Konsolidierung steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose zum 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte von 0,6 auf 0,9 Prozent, während die Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro monatlich angehoben wird. Ab 2028 soll zudem ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner greifen.
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Die Pläne stoßen in Verbänden und Politik auf teils deutliche Kritik. Vertreter des Deutschen Pflegerats sowie des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe warnen vor einer reinen Sparlogik zu Lasten pflegerischer Versorgungsstrukturen.
Auch die Konferenz der Beauftragten von Bund und Ländern für Belange von Menschen mit Behinderungen fordert Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren, insbesondere den Verzicht auf Leistungskürzungen in Pflegegrad 1 sowie den Erhalt bewährter Strukturen der Verhinderungspflege.
Der GKV-Spitzenverband fordert derweil die Erstattung von Bundesschulden in Höhe von rund 5,2 Milliarden Euro aus der Pandemiezeit. Weitere Reformvorschläge soll eine ab Oktober eingesetzte Pflegestrukturkommission bis Ende Januar 2027 erarbeiten.
