Pflegegrad-Reform, Erstantrag

Pflegegrad-Reform: Erstantrag bis Jahresende sichert bisherige Kriterien

Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 16:54 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ab 2027 sollen höhere Punkteschwellen und Leistungskürzungen die Pflegeversicherung entlasten; Erstanträge bis Jahresende 2026 fallen unter bisherige Kriterien.

Pflegegrad-Reform 2027: Höhere Hürden und Änderungen bei Leistungen
Ein ruhiger, sonnendurchfluteter Wohnbereich mit einem bequemen Sessel und einem Beistelltisch in einer häuslichen Umgebung. Illustration mit AI erstellt.

Aktuelle Berichte machen auf eine Zunahme von Fehlentscheidungen bei der Einstufung von Pflegegraden durch den Medizinischen Dienst aufmerksam. Vor dem Hintergrund geplanter gesetzlicher Reformen raten Fachleute und Verbände Betroffenen dazu, notwendige Anträge zeitnah zu stellen.

Fehleinstufungen können für Pflegebedürftige und deren Angehörige erhebliche finanzielle Einbußen und rechtliche Nachteile bedeuten, während zugleich weitreichende Anpassungen der Begutachtungskriterien bevorstehen.

Praxis der Begutachtung und finanzielle Folgen

Ein wesentlicher Kritikpunkt betrifft das Vorgehen bei den Einstufungen. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgt zunehmend per Telefon oder nach Aktenlage anstelle eines Hausbesuchs.

Zwar verlangt Paragraf 18a des Elften Buches Sozialgesetzbuch grundsätzlich eine Untersuchung im Wohnbereich, wobei Ausnahmen eng gefasst sind, doch ist die Telefonbegutachtung seit 2023 dauerhaft in Paragraf 142a geregelt.

Für die Versicherten bleibt jedoch ein Wahlrecht auf eine persönliche Begutachtung bestehen. Klaus Wicher vom Sozialverband Deutschland in Hamburg fordert vor diesem Hintergrund, Hausbesuche als gesetzliche Pflicht zu verankern.

Wird ein Pflegegrad zu niedrig angesetzt, hat das unmittelbare finanzielle Konsequenzen. Erhält eine betroffene Person beispielsweise fälschlicherweise Pflegegrad 2 statt Pflegegrad 3, bedeutet dies beim Pflegegeld einen monatlichen Verlust von 252 Euro, da statt 599 Euro lediglich 347 Euro ausgezahlt werden.

Über das gesamte Jahr summiert sich dieser Differenzbetrag auf mehr als 3.000 Euro. Bei den Pflegesachleistungen beläuft sich der Anspruch in Pflegegrad 3 auf bis zu 1.497 Euro im Monat, während in Pflegegrad 2 lediglich 796 Euro monatlich zur Verfügung stehen.

Betroffene müssen bei fehlerhaften Einstufungen rasch handeln. Die Frist für einen Widerspruch gegen den Bescheid beträgt einen Monat ab Zugang. Nach Angaben der Verbraucherzentrale entscheidet die Pflegekasse in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen, und die Begutachtung findet meist zwei bis drei Wochen nach der Antragstellung statt.

Laut Stiftung Warentest ist fast ein Drittel der eingelegten Widersprüche erfolgreich. Klagen vor den Sozialgerichten im Bereich des Pflegerechts sind kostenfrei.

Gesetzliche Verschärfungen durch das Pflegeneuordnungsgesetz

Die Diskussion um fehlerhafte Einstufungen gewinnt durch das vom Bundeskabinett beschlossene Pflegeneuordnungsgesetz zusätzlich an Relevanz. Mit der Reform soll eine im kommenden Jahr erwartete Finanzlücke von rund 8 Milliarden Euro abgewendet werden.

Ohne Reformen wird das Defizit der Pflegekassen für 2027 auf 7,6 Milliarden Euro geschätzt und könnte bis 2028 auf 15 Milliarden Euro ansteigen. Das Gesetz soll die Pflegeversicherung im Jahr 2027 um 6,25 Milliarden Euro entlasten.

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Kern des Entwurfs ist eine Anhebung der Schwellenwerte für die Einstufung. Das überwiegende Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant:

  • Pflegegrad 1: Mindestpunktzahl steigt von 12,5 auf 15 Punkte (künftig 15 bis unter 30 Punkte).
  • Pflegegrad 2: Einstufung ab 30 statt bisher ab 27 Punkten (künftig 30 bis unter 50 Punkte).
  • Pflegegrad 3: Einstufung ab 50 statt bisher ab 47,5 Punkten (künftig 50 bis unter 70 Punkte).
  • Die Pflegegrade 4 und 5 bleiben unverändert.

Allein die strengere Begutachtung soll 2027 Minderausgaben von 1,3 Milliarden Euro bewirken, bis 2030 sollen die Einsparungen durch die geänderte Einstufung rund 4,2 Milliarden Euro betragen.

Laut einer Modellrechnung des IGES-Instituts hätten bei den Erstbegutachtungen des Jahres 2024 rund 22 Prozent weniger Menschen einen Pflegegrad erhalten, wenn die neuen Kriterien bereits gegolten hätten. Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2027 soll die reguläre 25-tägige Entscheidungsfrist der Pflegekassen zudem ausgesetzt werden.

Einschnitte bei Leistungen und Folgen für Angehörige

Die Reform sieht deutliche Leistungsanpassungen vor. Für mehr als 860.000 Menschen mit bestehendem Pflegegrad 1 bleibt zwar die Einstufung erhalten, doch sollen ab Januar 2027 bis zu 173 Euro an monatlicher Unterstützung wegfallen: Sowohl der Entlastungsbetrag nach Paragraf 45b in Höhe von bis zu 131 Euro im Monat als auch die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von bis zu 42 Euro monatlich entfallen ersatzlos. Dies soll Minderausgaben von 800 Millionen Euro im kommenden Jahr erbringen.

Ab Pflegegrad 2 wird hingegen ein Sozialraumbudget von 175 Euro eingeführt, während der Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung bestehen bleibt. Die Verhinderungspflege von bislang bis zu 3.540 Euro pro Jahr soll gestrichen und laut Stiftung Warentest künftig in vier kleinere Töpfe ohne freie Verfügung aufgeteilt werden.

Die Anhebung der Mindestpunktzahl bei Pflegegrad 2 wirkt sich auch auf die soziale Absicherung pflegender Angehöriger aus. Gemäß Paragraf 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übernimmt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge für pflegende Angehörige nur dann, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, die Pflege nicht erwerbsmäßig für mindestens zehn Stunden an regelmäßig mindestens zwei Tagen pro Woche ausgeübt wird und die Pflegeperson höchstens 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

Diese Beiträge sind unter anderem relevant, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Paragraf 43 zu erfüllen, wofür regelmäßig mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren erforderlich sind.

Bestandsschutz und Fristen für Anträge

Sowohl das Bundesgesundheitsministerium als auch das Bundeskabinett stellen klar, dass für bereits eingestufte Pflegebedürftige ein Bestandsschutz gilt. Maßgeblich ist jeweils die Rechtslage am Tag der Antragstellung. Für Erstanträge, die bis zum 31. Dezember 2026 eingehen, gelten somit noch die bisherigen Kriterien und niedrigeren Punkteschwellen, selbst wenn die Begutachtung erst später erfolgt.

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Aus diesem Grund rät der Sozialverband VdK seinen 2,3 Millionen Mitgliedern sowie generell allen Pflegebedürftigen, bei Vorliegen von Unterstützungsbedarf noch im laufenden Jahr 2026 einen Erstantrag zu stellen. VdK-Präsidentin Verena Bentele wies darauf hin, dass das alte Recht jetzt genutzt werden sollte.

Der Verband betonte zugleich, dass dies nur Erstanträge betreffen sollte; Anträge auf Höherstufung sollten wegen des Risikos einer Rückstufung nur nach reiflicher Überlegung gestellt werden. Auch Stiftung Warentest empfiehlt eine zügige Antragstellung vor dem Jahresende, da insbesondere Personen mit leichteren Einschränkungen von den derzeit noch gültigen Schwellenwerten profitieren.

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