Pflegegrad-Reform: Antrag bis 31. Dezember kann höhere Einstufung sichern
Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 13:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Wenn ein Ehepartner pflegebedürftig wird und Sozialhilfe beantragt werden muss, geraten viele Paare in finanzielle Bedrängnis. Sozialämter ziehen dabei regelmäßig Einkommen und Vermögen des nicht pflegebedürftigen Ehegatten heran – oft, wie Rechtsanwalt Markus Karpinski in einem Bericht vom 1. Oktober 2026 darlegt, auf Basis einer fehlerhaften Auslegung des Gesetzes. Parallel bringt die geplante Reform der Pflegegrade zum Jahreswechsel neue Risiken für Betroffene mit sich.
Warum Sozialämter oft zu viel verlangen
Nach Einschätzung von Karpinski stützen sich Sozialämter bei der Heranziehung von Ehegatten-Einkommen häufig auf § 19 Abs. 2 SGB XII. Diese Vorschrift enthalte jedoch nur eine widerlegbare Vermutung gegenseitiger Unterstützung – keine automatische Pflicht zur vollen finanziellen Beteiligung.
Werde ein Ehepartner auf Grundsicherungs-Niveau gesetzt, schaffe dies laut Karpinski sogar einen Anreiz zur Trennung und verstoße damit gegen den in Artikel 6 Grundgesetz verankerten Schutz von Ehe und Familie.
Der Ehepartner eines Pflegebedürftigen müsse regelmäßig die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens behalten dürfen. Geschuldet sei lediglich Unterhalt in Höhe des sogenannten Trennungsunterhalts – also jener Betrag, der auch im Falle einer tatsächlichen Trennung zu zahlen wäre.
Betroffene sollten dies bereits beim Antrag gegenüber dem Sozialamt klarstellen, so die Empfehlung aus dem Bericht. Gestützt wird diese Position durch mehrere höchstrichterliche Entscheidungen: ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2012 (Az. B 8 SO 13/11 R), eine weitere BSG-Entscheidung aus 2010 (Az. B 14 AS 51/09 R) sowie ein Beschluss des Bundesgerichtshofs aus 2016 (Az. XII ZB 485/14).
Pflegegrad-Reform mit Stichtag 31. Dezember 2026
Neben der Unterhaltsfrage rückt eine zweite Entwicklung in den Fokus: Das Bundeskabinett beschloss am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes. Dieser sieht vor, die Schwelle für Pflegegrad 2 zum 1. Januar 2027 von derzeit 27 auf 30 Gesamtpunkte anzuheben.
Für Pflegebedürftige mit etwa 28,75 Punkten bedeutet das einen erheblichen Unterschied: Nach der aktuell geltenden Grenze erreichen sie Pflegegrad 2, nach der neuen Regelung nur noch Pflegegrad 1.
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Zwar sollen bestehende Pflegegrade über einen Bestandsschutz erhalten bleiben. Für Erstanträge gilt jedoch die Rechtslage am Tag der Antragstellung. Tritt die Reform wie geplant zum 1. Januar 2027 in Kraft, wäre der 31. Dezember 2026 der letzte Tag, an dem ein Antrag noch nach den alten, niedrigeren Grenzen gestellt werden könnte.
Folgen für Rente und Pflegegeld pflegender Angehöriger
Die neue Einstufung hat auch Auswirkungen auf die Alterssicherung pflegender Angehöriger. Nach § 3 SGB VI werden Rentenbeiträge aus der Angehörigenpflege nur gutgeschrieben, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen erfolgt, nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung geschieht und die eigene Berufstätigkeit 30 Wochenstunden nicht übersteigt. Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse hingegen keine Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, wie ein Bericht vom 1. Oktober 2026 festhält.
Das kann sich direkt auf den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auswirken, der nach § 43 SGB VI regelmäßig mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren voraussetzt – wobei Pflegebeiträge mitzählen.
Eine Modellrechnung verdeutlicht die Tragweite: 30 Pflichtbeitragsmonate plus sechs Pflegemonate erreichen die geforderten 36 Monate nur, wenn Pflegegrad 2 vorliegt. Bei 24 Beschäftigungsmonaten in den Jahren 2023/2024 plus zwölf Pflegemonaten im Jahr 2027 kommen bei Pflegegrad 1 dagegen nur 24 Monate zusammen – die Lücke zur Erwerbsminderungsrente bliebe bestehen.
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Unberührt von der Reform bleibt laut mehreren Berichten vom 1. Oktober 2026 die grundsätzliche Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegeversicherung: Diese zahlt weiterhin vollständig auf ein fiktives Gehalt ein, je nach Pflegeaufwand zwischen 139,04 und 735,63 Euro monatlich (Stand 2026), berechnet auf Basis des aktuellen Rentenversicherungsbeitragssatzes von 18,6 Prozent.
Beim Rentenplus pro Pflegejahr zeigen sich für Durchschnittsverdiener deutliche Unicode-Zeichen Unterschiede je nach Pflegegrad und Leistungsart: Bei Pflegegrad 5 liegt der Zuwachs bei 38,85 Euro für Pflegegeld-Bezieher, 33,02 Euro bei Kombinationsleistung und 27,19 Euro bei Pflegesachleistung.
Bei Pflegegrad 2 sind es noch 10,49, 8,92 beziehungsweise 7,34 Euro. Der bisher genutzte Trick einer Teilrente von 99,99 Prozent, mit dem pflegende Angehörige bestimmte Vorteile kombinieren konnten, soll ab 2027 entfallen.
Für die Grundsicherung selbst bleibt eine wichtige Klarstellung bestehen: Das Pflegegeld zählt nach Angaben des Sozialverbands Deutschland nicht zum Einkommen und wird nicht auf Grundsicherung oder Sozialhilfe angerechnet – auch nicht bei pflegenden Angehörigen. Es ist ab Pflegegrad 2 beantragbar.
Grundsicherungsgeld selbst erhalten grundsätzlich nur Personen, die mindestens drei Stunden täglich arbeiten können; eine Ausnahme gilt für nicht erwerbsfähige Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person leben.
