Pflegegrad-Antrag: VdK rät zur Einreichung bis 31. Dezember 2026
Veröffentlicht am: 14.10.2026 um 00:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Angesichts der bevorstehenden Neuregelungen in der Pflegeversicherung empfiehlt der Sozialverband VdK seinen rund 2,3 Millionen Mitgliedern, notwendige Erstanträge auf einen Pflegegrad bis zum 31. Dezember 2026 einzureichen. Hintergrund ist der vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossene Entwurf zum Pflege-Neuordnungsgesetz (PNOG).
Wer sich noch im Jahr 2026 einen Pflegegrad sichert, profitiert nach jetzigem Stand von den bisherigen Einstufungskriterien. VdK-Präsidentin Verena Bentele wies darauf hin, dass ein vor dem Jahreswechsel erreichter Pflegegrad auch nach einer Verschärfung der Zugangsregeln geschützt bleibt.
Höhere Punktgrenzen ab 2027 vorgesehen
Der Kabinettsentwurf sieht deutliche Einschnitte bei der Begutachtungssystematik vor. Über Änderungen im Paragrafen 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sollen zum 1. Januar 2027 die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 angehoben werden. Pflegegrad 1 wird demnach künftig erst ab 15 Punkten erreicht, während derzeit 12,5 Punkte genügen.
Für Pflegegrad 2 steigt die Grenze von 27 auf 30 Punkte, für Pflegegrad 3 von 47,5 auf 50 Punkte. Die Schwellenwerte für Pflegegrad 4 und 5 verbleiben unverändert bei 70 beziehungsweise 90 Punkten. Allein durch diese Systematik kalkuliert der Entwurf mit Einsparungen von 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, die bis 2030 auf 4,2 Milliarden Euro anwachsen sollen.
Gemäß der Übergangsregelung in Paragraf 142b SGB XI ist das Recht am Tag der Antragstellung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Begutachtung. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 eingehen, werden folglich noch nach den geltenden, niedrigeren Punktgrenzen bewertet.
Bestandschutz und Risiken bei Höherstufungsanträgen
Für bestehende Einstufungen sieht der Entwurf Bestandsschutz vor. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Höherstufungsanträge. Der VdK rät deshalb dazu, Erstanträge zügig vorzubereiten, Höherstufungen dagegen nur nach reiflicher Überlegung anzugehen, da bei einer Neubewertung ab 2027 das Risiko einer Rückstufung besteht.
Der Kabinettsentwurf zum Pflege-Neuordnungsgesetz sieht ab 2027 höhere Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 vor. Wer bis zum 31. Dezember 2026 einen Erstantrag stellt, wird nach der Übergangsregel in Paragraf 142b SGB XI noch nach den geltenden, niedrigeren Schwellenwerten bewertet. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie den Antrag vorbereiten. Jetzt kostenlosen Pflegegrad-Leitfaden anfordern
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Auswirkungen: Eine Begutachtung mit 49 Punkten führt nach aktuellem Recht zu Pflegegrad 3 und einem monatlichen Pflegegeld von 599 Euro.
Nach den geplanten Kriterien ab 2027 ergäben dieselben 49 Punkte lediglich Pflegegrad 2 mit 380 Euro monatlich. Dies bedeutet für Betroffene rund 250 Euro im Monat beziehungsweise knapp 3.000 Euro im Jahr weniger. Bei 29 Punkten würde ab 2027 nur noch Pflegegrad 1 statt Pflegegrad 2 zuerkannt.
Reform der Budgets und Leistungen
Neben den Zugangshürden verändert der Kabinettsentwurf die Leistungsstruktur. Der bisherige Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro soll ab 2027 durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro pro Monat ab Pflegegrad 2 ersetzt werden; Pflegebedürftige unter 25 Jahren sollen 300 Euro erhalten.
Bei einer Neubewertung ab 2027 droht bei Höherstufungsanträgen die Rückstufung — Bestandsschutz gilt laut Entwurf ausdrücklich nur für bestehende Einstufungen. Wer prüfen will, ob sich ein Antrag noch lohnt, findet in unserem kostenlosen Leitfaden den direkten Vergleich der alten und neuen Einstufungskriterien samt Rechenbeispielen. Vergleich der Einstufungskriterien jetzt ansehen
Für Pflegegrad 1 entfällt dieser Anspruch künftig vollständig. Gleichzeitig sinken die Mittel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von derzeit bis zu 3.539 Euro pro Jahr auf ein einheitliches Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro für die Pflegegrade 2 bis 5.
Weil die Bundesregierung mit Vorzieheffekten vor den Verschärfungen rechnet, soll die gesetzliche Frist für Pflegekassen, Anträge innerhalb von 25 Arbeitstagen zu bearbeiten, vorübergehend gelockert werden. Der Entwurf ist allerdings noch nicht Gesetz: Bundestag und Bundesrat müssen die Vorlage noch beraten. Der VdK fordert gemeinsam mit Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern deutliche Nachbesserungen an den Reformplänen.
