Pflegegrad-Anträge in Bayern: Mehr als jeder vierte Erstantrag scheitert
Veröffentlicht am: 23.09.2026 um 19:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Aktuelle Berichte zeigen wachsende Hürden im deutschen Pflegesystem auf: Neben fehlerhaften Einstufungen durch den Medizinischen Dienst geraten pflegende Angehörige zunehmend durch komplexe Vorgaben bei der Anrechnung von Pflegegeld als Einkommen unter Druck.
Engpässe bei Begutachtungen und steigende Ablehnungsquoten
Zu wenige Gutachter und eine hohe Zahl an Anträgen führen in der Praxis häufiger zu Begutachtungen per Telefon oder rein nach Aktenlage. Der SoVD Hamburg warnt davor, dass der tatsächliche Pflegebedarf auf diesem Weg oft unterschätzt werde. Dabei sieht § 18a SGB XI grundsätzlich eine Untersuchung im Wohnbereich der Betroffenen vor.
Ausnahmen greifen lediglich bei einer eindeutigen Aktenlage oder in akuten Krisensituationen. Betroffene haben auch bei einer angesetzten Telefonbegutachtung das Recht, einen Hausbesuch zu verlangen.
Gleichzeitig steigt die Quote abgelehnter Anträge. Nach Angaben des Medizinischen Dienstes Bayern erfüllt mehr als jeder vierte Erstantrag auf einen Pflegegrad die Voraussetzungen nicht; die Zahl erfolgloser Anträge erreichte dort einen neuen Höchststand. Claudia Wöhler vom MD Bayern betont in diesem Zusammenhang, dass ein Hilfebedarf allein nicht automatisch Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI begründe.
Komplexe Kriterien und finanzielle Folgen falscher Einstufungen
Die monetären Unterschiede zwischen den Pflegegraden sind erheblich. Beim Pflegegeld erhalten Betroffene in Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro, während in Pflegegrad 3 ein Betrag von 599 Euro pro Monat ausgezahlt wird – ein Unterschied von 252 Euro im Monat.
Bei den Pflegesachleistungen beläuft sich der Anspruch in Pflegegrad 2 auf 796 Euro monatlich, verglichen mit bis zu 1.497 Euro im Monat in Pflegegrad 3.
Für die Einstufung gilt ein festes Punktesystem. Pflegegrad 2 beginnt grundsätzlich bei 27 Punkten, während Pflegegrad 3 eine Spanne von 47,5 bis unter 70 gewichteten Punkten voraussetzt. Ab 70 Punkten greift grundsätzlich Pflegegrad 4. Die Einschränkungen müssen voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen.
Die Begutachtung gewichtet verschiedene Lebensbereiche:
- Selbstversorgung: 40 %
- Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen: 20 %
- Mobilität: 10 %
- Alltagsgestaltung und soziale Kontakte: 15 %
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: zusammen 15 % (wobei ausschließlich der jeweils höhere gewichtete Wert einfließt)
Eine einzelne nicht mehr mögliche Tätigkeit oder Diagnose gibt dabei nicht allein den Ausschlag. Wie strittig die Bewertungen ausfallen können, zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2026 (Az. L 5 P 135/25).
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Eine Frau mit Pflegegrad 1 seit September 2021 beantragte nach Teilamputationen am Fuß im Juli 2022 Pflegegrad 2. Während der Medizinische Dienst lediglich 3,75 gewichtete Punkte ermittelte, sah ein gerichtlicher Sachverständiger 23,75 Punkte und das LSG schließlich 13,75 Punkte.
Pflegegrad 2 wurde abgelehnt, die zwischenzeitliche Entziehung von Pflegegrad 1 musste die Kasse jedoch zurücknehmen. Will eine Pflegekasse bestehende Leistungen aufheben, muss sie nach § 48 SGB X eine wesentliche Änderung nachweisen. Nach Bescheidbekanntgabe gilt grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von 1 Monat; zudem besteht nach § 25 SGB X das Recht auf Akteneinsicht in das Gutachten.
Pflegegeld, Wohngeld und Zuzahlungsbefreiung
Neben der Einstufung stellt die rechtliche Einordnung von Pflegegeldern Angehörige vor Herausforderungen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG werden bei Pflegepersonen außerhalb des Haushalts grundsätzlich 50 % steuerfreier Pflegeeinnahmen beim Wohngeld angerechnet.
Werden beispielsweise 573 Euro monatlich an Pflegegeld weitergegeben, führt dies zu einem anrechenbaren Einkommen von rund 286,50 Euro im Monat, sofern Angehörigeneigenschaft oder eine sittliche Pflicht vorliegt. Ohne diese Bindung kann die Zahlung ganz oder teilweise angerechnet werden.
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Für Pflegebedürftige selbst zählt das Pflegegeld beim Wohngeld nicht als Einkommen. Leben Pflegebedürftige und pflegende Angehörige im gemeinsamen Haushalt, greift die hälftige Anrechnungsregel laut Verein mittendrin nicht.
Zieht ein pflegebedürftiger Angehöriger ein, kann sich der Wohngeldanspruch verändern, da Haushaltsgröße, Gesamteinkommen und berücksichtigungsfähige Miete neu bewertet werden; nach § 5 WoGG gelten Angehörige als Haushaltsmitglieder, wenn sie den Wohnraum gemeinsam bewohnen und dieser den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildet.
Der Freibetrag nach § 17 WoGG liegt bei 1.800 Euro pro Jahr je berechtigter Person (bei zwei Berechtigten 3.600 Euro) und blieb in den Jahren 2025 und 2026 unverändert. Er gilt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder bei einem geringeren GdB in Verbindung mit Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI und ambulanter oder teilstationärer Versorgung.
Bei der Zuzahlungsbefreiung der gesetzlichen Krankenkassen zählt das Pflegegeld nicht zu den Bruttoeinnahmen, während Pflegeunterstützungsgeld hiervon ausgenommen ist.
Die allgemeine Belastungsgrenze beträgt 2 % der anrechenbaren Jahreseinnahmen, bei chronischen Erkrankungen 1 %. Ein Pflegegrad ab Stufe 3 erleichtert diesen Nachweis, da nach einem Jahr Dauerbehandlung unterstellt wird. Die Freibeträge für das Jahr 2026 liegen laut Techniker Krankenkasse bei 7.119 Euro für den Partner und 9.756 Euro je Kind.
Bei bestimmten Sozialleistungen beträgt die Jahresgrenze im Jahr 2026 135,12 Euro beziehungsweise 67,56 Euro bei Chronikerstatus. Ein Rechenbeispiel verdeutlicht dies: Bei 1.200 Euro monatlicher Bruttorente, einer Ein-Prozent-Grenze und 324 Euro geleisteten Zuzahlungen liegt die Jahresgrenze bei 144 Euro, was zu einer möglichen Erstattung von 180 Euro führt.
