Pflegegrad 2: Warum 27 Punkte zählen und das Alter allein nicht reicht
Veröffentlicht am: 28.10.2026 um 00:18 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie zahnmedizinische Prävention bei pflegebedürftigen Menschen in Deutschland weist erhebliche Lücken auf. Während die zahnärztliche Vorsorge in stationären Einrichtungen in den vergangenen Jahren spürbar zugenommen hat, stagniert die Versorgung von ambulant betreuten Personen auf einem sehr niedrigen Niveau. Dies belegen Auswertungen der Krankenkasse Barmer sowie aktuelle Berichte berufsständischer Organisationen und Begutachtungsstellen.
Geringe Inanspruchnahme bei ambulanter Pflege
Der Barmer-Zahnreport, dessen Grundlage Abrechnungsdaten aus dem Jahr 2024 von über einem Viertel der bundesweit bei der Kasse versicherten Pflegeheimbewohner bildet, verdeutlicht die mangelhafte zahnmedizinische Vorsorge. Zwar hat sich die Inanspruchnahme präventiver Leistungen bei Heimbewohnern im Zeitraum von 2019 bis 2024 auf über 25 Prozent etwa verdoppelt, bei ambulant Pflegebedürftigen verharrt der Wert jedoch bei rund 3 Prozent.
Im Bundesschnitt nahmen 2024 lediglich 3,3 Prozent der ambulant Pflegebedürftigen zahnärztliche Präventionsangebote wahr. Im Ländervergleich lag Sachsen mit 9 Prozent an der Spitze, gefolgt von Sachsen-Anhalt mit 6,2 Prozent, Thüringen mit 5,6 Prozent und Brandenburg mit 5,3 Prozent.
Berlin erreichte 4,3 Prozent, während Mecklenburg-Vorpommern auf 4,2 Prozent kam. Bayern und Baden-Württemberg verzeichneten jeweils 2,4 Prozent. Die niedrigsten Werte wiesen Hessen und Rheinland-Pfalz mit jeweils 1,7 Prozent auf (Rang 12).
Unterschiede im stationären Bereich und Rolle von Kooperationsverträgen
Bei stationär versorgten Pflegebedürftigen lag der Bundesschnitt der Inanspruchnahme 2024 bei 34,6 Prozent. Spitzenreiter unter den Bundesländern war Berlin mit 45,5 Prozent, gefolgt von Hamburg mit 42,7 Prozent, Sachsen mit 42,6 Prozent, Thüringen mit 38,5 Prozent und Sachsen-Anhalt mit 33,5 Prozent.
Bayern lag bei 30,9 Prozent, Baden-Württemberg bei 29,8 Prozent, Nordrhein-Westfalen bei 29,5 Prozent und Brandenburg bei 28,3 Prozent. Dahinter folgten Mecklenburg-Vorpommern mit 26,9 Prozent, Rheinland-Pfalz mit 26,5 Prozent sowie Hessen mit 26,1 Prozent (Rang 12).
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Am Ende des Feldes bewegten sich Bremen mit 24,8 Prozent, Schleswig-Holstein mit 21,2 Prozent, das Saarland mit 19,6 Prozent und Niedersachsen mit 16,8 Prozent.
Ein wesentlicher Hebel für die zahnmedizinische Betreuung in Heimen sind vertragliche Vereinbarungen: Nach Daten der Barmer entfielen 2024 insgesamt 79,6 Prozent der Mundgesundheitsleistungen bei Heimbewohnern auf Einrichtungen mit Kooperationsvertrag. Lediglich 1,7 Prozent entfielen auf Einrichtungen ohne derartigen Vertrag, während 18,7 Prozent in Praxen erbracht wurden.
Laut dem Bericht der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) für 2024 wurden 535.035 Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen mit speziellen Präventionsleistungen versorgt. Die Zahl der Kooperationsverträge belief sich auf 7483, was einem Abdeckungsgrad der Pflegeheime von 41,3 Prozent entsprach.
Beratungsbedarf bei Patienten
Dass Fragen zur zahnärztlichen Behandlung und Finanzierung viele Menschen beschäftigen, spiegelt der 7. Bericht der gemeinsamen Zahnärztlichen Patientenberatung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der KZBV wider. Eine Auswertung des Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ) für die Jahre 2024 und 2025 verzeichnete rund 65.000 Anliegen in den 30 bundesweiten Beratungsstellen.
Von den Ratsuchenden waren 83 Prozent gesetzlich und 6 Prozent privat krankenversichert. Bei 78 Prozent der Fälle konnte unmittelbar weitergeholfen werden; 74 Prozent der Gespräche fanden telefonisch statt.
In 61 Prozent der Beratungen ging es um Kosten- und Rechtsthemen. Frauen stellten 62 Prozent der Hilfesuchenden. 60 Prozent der Kontakte entfielen auf die Altersgruppe von 18 bis 64 Jahren, während 24 Prozent auf Personen über 65 Jahre entfielen.
Kriterien für die Pflegeeinstufung
Der Bedarf an umfassender Unterstützung betrifft ältere Menschen oft in mehreren Lebensbereichen. Der Medizinische Dienst Westfalen-Lippe veranschaulichte das Verfahren zur Pflegebegutachtung anhand eines Falls aus Paderborn, bei dem eine 90-jährige Rentnerin nach einem rund einstündigen Hausbesuch Pflegegrad 2 erhielt.
Gesetzliche Grundlage ist § 14 SGB XI: Maßgeblich sind gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, die voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. Das Alter und die Diagnosenliste allein bilden kein eigenständiges Kriterium.
Die Begutachtung erfolgt gemäß § 15 SGB XI über sechs Lebensbereiche. Dabei wird der Bereich Selbstversorgung mit 40 Prozent am stärksten gewichtet, während die Mobilität mit 10 Prozent einfließt.
Für die Einstufung gelten feste Punkteschwellen:
- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte
- Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte
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Seit dem 1. Oktober 2026 gelten überarbeitete Begutachtungsrichtlinien, wobei die Mindestpunktzahl von 27 für Pflegegrad 2 unverändert blieb. Im Jahr 2026 beläuft sich das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 auf monatlich 347 Euro (4.164 Euro bei ganzjährigem Anspruch).
Ambulante Pflegesachleistungen stehen bis zu 796 Euro im Monat zur Verfügung, ergänzt durch einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Im geschilderten Praxisfall empfahl die Gutachterin des Dienstes zudem die Nutzung eines Rollators und eines Hausnotrufs.
