Pflegegeld: PNOG-Entwurf sieht ab 2027 neue Budgets und Kürzungen vor
Veröffentlicht am: 26.09.2026 um 21:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen bilden Pflegegeld und Entlastungsbudget zentrale finanzielle Stützen der häuslichen Pflege. Die geltenden Beträge sind klar geregelt, doch ein Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) stellt weitreichende Änderungen ab Januar 2027 in Aussicht. Die aktuelle Rechtslage bleibt bis zu einer möglichen Gesetzesänderung unverändert bestehen.
Geltende Beträge nach §37 SGB XI
Nach der aktuellen Regelung erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 ein Pflegegeld von 347 Euro monatlich, bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro, bei Pflegegrad 4 800 Euro und bei Pflegegrad 5 990 Euro.
Pflegegrad 1 begründet keinen Anspruch auf Pflegegeld. Hinzu kommt für die Pflegegrade 2 bis 5 ein Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von gemeinsam 3.539 Euro im Jahr. Dieses gemeinsame Budget wurde zum 1. Juli 2025 eingeführt und ersetzte die zuvor getrennten Leistungen von 1.854 Euro für Kurzzeitpflege und 1.685 Euro für Verhinderungspflege pro Jahr.
Verhinderungspflege kann seit der Einführung des Entlastungsbudgets unmittelbar ab Pflegegrad 2 und für bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden – stunden-, tage- oder wochenweise.
Zuvor war dies erst nach sechs Monaten häuslicher Pflege möglich. Während der Ersatzpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, bei Verhinderung unter acht Stunden am Tag sowie am ersten und letzten Tag jedoch laut Verbraucherzentrale in voller Höhe.
Übernehmen nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder die Ersatzpflege, sind die Aufwendungen für acht Wochen grundsätzlich auf den zweifachen Pflegegeldbetrag begrenzt, können aber bei Nachweis von Fahrtkosten oder Verdienstausfall auf bis zu 3.539 Euro aufgestockt werden.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt zudem eine verkürzte Antragsfrist: Anträge und Kostennachweise für Ersatzpflege aus dem laufenden Jahr müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen, andernfalls entfällt der Anspruch.
Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der tatsächlichen Ersatzpflege, nicht das Rechnungsdatum. Eine vorherige Genehmigung ist nach §39 Abs. 1 SGB XI nicht erforderlich. Die Verbraucherzentrale rät zu zeitnaher, gegebenenfalls monatlicher Abrechnung.
Weitere Leistungen und Herabstufungen
Für Pflegegrad 1, der laut Pflegestatistik 2023 rund 13,8 Prozent aller Pflegebedürftigen betrifft, besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Stattdessen stehen ein Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, Verbrauchspflegehilfsmittel bis 42 Euro monatlich, ein Hausnotruf-Zuschuss von 27 Euro monatlich seit dem 1. April 2026, Wohnraumanpassung bis 4.180 Euro sowie ein Wohngruppenzuschuss von 224 Euro monatlich zur Verfügung. Diese Erhöhungen gegenüber 2024 gehen auf die Pflegereform 2023 zurück; die nächste planmäßige Anpassung ist für 2028 vorgesehen.
Bei einer Herabstufung, etwa von Pflegegrad 3 auf 2, sinkt das Pflegegeld von 599 auf 347 Euro monatlich – eine Differenz von 252 Euro. Betroffene können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen; dieser hat aufschiebende Wirkung nach §86a Sozialgerichtsgesetz, sodass der bisherige Leistungsanspruch während des Verfahrens bestehen bleibt.
Das Hessische Landessozialgericht stellte klar, dass bei Zweifeln an einer Herabstufung auf die ursprünglichen Angaben der Betroffenen abzustellen ist und die Pflegekasse eine echte Verbesserung der Selbstständigkeit nachweisen muss. Kürzungen sind zudem möglich, wenn Pflegegeld mit Pflegesachleistungen kombiniert wird oder eine Pflichtberatung nach §37 Abs. 6 SGB XI versäumt wird.
Finanzdruck auf die Pflegeversicherung
Vor diesem Hintergrund verschärft sich die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung. Bundesminister Linnemann erklärte in der Regierungsbefragung, dass ein laufendes zinsloses Darlehen über 3,2 Milliarden Euro für den Ausgleichsfonds – dessen Rückzahlung in Teilbeträgen zwischen 2029 und 2033 vorgesehen ist – voraussichtlich nicht ausreichen werde.
Der Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz sieht ab Januar 2027 neue Budgets und mögliche Kürzungen vor — noch ist nichts beschlossen, die geltenden Beträge bleiben unverändert. Wer die aktuellen Ansprüche nach §37 SGB XI kennt und Fristen im Blick behält, ist auf jede Entscheidung vorbereitet. Kostenlosen Leitfaden zu Pflegegeld und Fristen anfordern
Ein genauer Fehlbetrag wurde nicht genannt, es dürfte sich aber um einige Hundert Millionen Euro handeln. Für 2027 wird ein Einsparziel von 8 Milliarden Euro angestrebt, ein Kabinettsbeschluss zum PNOG war für den 30. September angesetzt.
Politisch ist der Zeitplan jedoch umstritten. SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf kündigte Widerstand gegen die Pflegereform-Pläne an, laut ARD-Hauptstadtstudio gilt die Kabinettsbefassung als gefährdet, weitere Gespräche waren für den 28. September vorgesehen.
Die SPD fordert einen Pflegedeckel zur Begrenzung der Eigenanteile sowie eine Pflegeversicherung mit Einzahlung aller Bürger beziehungsweise einen finanziellen Ausgleich zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung.
Minister Linnemann bekräftigte den ursprünglichen Zeitplan, betonte jedoch, dass die diskutierten Kürzungen bislang nicht beschlossen seien und die geltenden Ansprüche unverändert blieben. Eine Änderung der Pflegegeld-Ansprüche nach §37 SGB XI ist gemäß §31 SGB I nur durch Gesetz möglich – eine automatische Kürzung wegen der Finanzlücke findet somit nicht statt.
Geplante Neuordnung ab 2027
Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, vorgestellt im Juni 2026 und zuletzt mit Stand vom 18. September 2026 vorliegend, sieht vor, das bisherige Pflegegeld durch ein monatliches Entlastungsbudget zu ersetzen.
Für Pflegegrad 2 wären demnach 386 Euro statt bisher 347 Euro vorgesehen, für Pflegegrad 3 638 statt 599 Euro, für Pflegegrad 4 889 statt 800 Euro und für Pflegegrad 5 1.079 statt 990 Euro – nominal ein Plus von 39 beziehungsweise 89 Euro.
Allerdings sollen die bislang separat gezahlten Verbrauchspflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro monatlich künftig aus diesem neuen Budget finanziert werden, sodass bei Pflegegrad 2 und 3 rechnerisch nur 3 Euro und bei Pflegegrad 4 und 5 47 Euro tatsächlich mehr verbleiben.
Besonders deutlich fällt die Regelung für Neufälle aus: In den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades sollen bei Pflegegrad 2 nur 193 statt 386 Euro und bei Pflegegrad 3 nur 319 statt 638 Euro gezahlt werden.
Gegenüber dem vollen neuen Budget entsteht damit ein Fehlbetrag von 579 Euro beziehungsweise 957 Euro, gegenüber dem heutigen Pflegegeld von 347 beziehungsweise 599 Euro monatlich beliefe sich die Differenz über drei Monate auf 462 beziehungsweise 840 Euro.
Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll komplett entfallen. Stattdessen ist eine Aufteilung in vier neue Budgets vorgesehen: ein Sachleistungsbudget (889 bis 2.529 Euro monatlich je nach Pflegegrad), das genannte Entlastungsbudget, ein Sozialraumbudget von 175 Euro monatlich (300 Euro für unter 25-Jährige) sowie ein Überbrückungsbudget für Kurzzeitpflege und Krisen von bis zu 1.855 Euro jährlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5. Privat organisierte Ersatzpflege soll künftig aus dem monatlichen Entlastungsbudget finanziert werden, zugelassene ambulante Dienste hingegen aus dem Sachleistungsbudget.
Weitere Vorschläge im Entwurf betreffen den Wegfall zusätzlicher Rentenbeiträge für bestimmte Teilrentner, höhere Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 sowie den Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1. Zudem soll die Berechnungsgrundlage für Rentenbeiträge aus Pflegezeiten ab Januar 2027 auf 70 Prozent der bisherigen Werte gesenkt werden – ein rund 30 Prozent geringerer Rentenaufbau aus künftigen Pflegezeiten, nicht rückwirkend.
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Die Deutsche Rentenversicherung Bund warnt in diesem Zusammenhang vor einem steigenden Risiko von Altersarmut bei pflegenden Angehörigen. Linnemann kündigte an, die geplante Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige korrigieren zu wollen.
Für Betroffene und Angehörige gilt bis auf Weiteres: Der Referentenentwurf ist nicht beschlossen, die aktuellen Ansprüche auf Pflegegeld und Entlastungsbudget bestehen unverändert fort. Ob und in welcher Form die geplante Neuordnung zum 1. Januar 2027 tatsächlich in Kraft tritt, hängt von den weiteren politischen Verhandlungen ab.
