Pflegegeld, Leistungsarten

Pflegegeld gestrichen: 101-Jähriger fällt zwischen Leistungsarten

Veröffentlicht am: 20.09.2026 um 14:56 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die AOK Sachsen-Anhalt stoppte 599 Euro Pflegegeld trotz bestätigtem Pflegegrad 3. Nach abgelehntem Widerspruch bleibt der Sozialrechtsweg.

Pflegegeld gestrichen trotz Pflegegrad 3: Fall vor Sozialgericht
Ein ruhiges, sonnendurchflutetes Wohnzimmer mit einem leeren Stuhl in einem traditionellen deutschen Zuhause. Illustration mit AI erstellt.

Ein Fall aus Sachsen-Anhalt wirft ein Schlaglicht auf ein grundsätzliches Spannungsfeld der Pflegeversicherung: Was passiert, wenn ein pflegebedürftiger Mensch als zu selbstständig gilt, um Pflegegeld zu erhalten – aber gleichzeitig keine geeignete Pflegeperson zur Verfügung steht? Walter Krieg aus Dessau-Roßlau, mittlerweile fast 102 Jahre alt, steht genau vor diesem Problem.

Pflegegeld trotz bestätigtem Pflegegrad gestrichen

Krieg bezog nach Angaben von focus.de zuletzt Pflegegeld in Höhe von 599 Euro monatlich, das für den Pflegegrad 3 vorgesehen war. Ende Mai stellte die AOK Sachsen-Anhalt diese Zahlung ein. Das geschah, obwohl eine erneute Begutachtung im Frühjahr den Pflegegrad 3 ausdrücklich bestätigt hatte. Der Pflegegrad selbst bleibt demnach weiterhin anerkannt, wie auch bild.de berichtete – gestrichen wurde lediglich die Geldleistung.

Die Pflegekasse verwies stattdessen auf sogenannte Pflegesachleistungen, die bei Pflegegrad 3 im laufenden Jahr bis zu 1.497 Euro monatlich betragen können. Diese Leistungsart erfordert jedoch, dass professionelle Pflegedienste einbezogen werden, statt die Pflege wie bisher über Angehörige oder Bekannte im häuslichen Umfeld zu organisieren.

Begründung: Häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt

Nach § 37 SGB XI setzt der Bezug von Pflegegeld voraus, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Genau das bezweifelt die AOK Sachsen-Anhalt im Fall Krieg. Hintergrund ist offenbar, dass der Neffe, der bislang als Pflegeperson fungierte, als solche weggefallen ist.

Ein Freund, der grundsätzlich bereit wäre, sich um Krieg zu kümmern, will diese Rolle jedoch nicht offiziell übernehmen. Damit fehlt formal eine anerkannte Pflegeperson – ein Umstand, den die Kasse als Grund für die Streichung der Geldleistung anführt.

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Der Pflegegrad 3 bleibt anerkannt – und trotzdem stellt die Kasse die 599 Euro Pflegegeld ein, weil keine anerkannte Pflegeperson mehr zur Verfügung steht. Genau hier hilft unser kostenloser Leitfaden: Er zeigt, wann die Pflegekasse kürzen, ruhen lassen oder streichen darf, wie Sie einen Widerspruch innerhalb der Monatsfrist aufsetzen und wie Sie eine Ersatz-Pflegeperson formal benennen. Pflegegeld-Anspruch jetzt absichern

Ergänzend berichtete bild.de, die Pflegekasse begründe den Entzug auch damit, dass der Betroffene selbst als zu selbstständig eingestuft werde. Diese Argumentation wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich: Einerseits wird der Pflegegrad 3 – der einen erheblichen Unterstützungsbedarf voraussetzt – bestätigt, andererseits soll die Selbstständigkeit so hoch sein, dass sie gegen die bisherige Form der häuslichen Pflege spricht.

Widerspruch abgelehnt, Gang vors Sozialgericht möglich

Krieg legte gegen die Einstellung der Zahlungen Widerspruch ein, der von der Pflegekasse jedoch zurückgewiesen wurde. Damit bleibt ihm nach aktuellem Stand nur der Weg zum Sozialgericht, um die Entscheidung überprüfen zu lassen. Weitere Details, etwa zu möglicher Kritik an der zugrunde liegenden Begutachtung oder an bürokratischen Hürden im Verfahren, sind laut bild.de nur über einen kostenpflichtigen Zugang einsehbar.

Ein Fall mit grundsätzlicher Bedeutung

Der Fall verdeutlicht ein strukturelles Problem, das über den Einzelfall hinausweist: Pflegebedürftige, deren bisherige Pflegeperson wegfällt und die keine Ersatzperson finden, die bereit ist, diese Rolle formal zu übernehmen, laufen Gefahr, zwischen den Leistungsarten der Pflegeversicherung zu fallen.

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Pflegegeld setzt eine gesicherte häusliche Pflege durch eine konkrete Person voraus; Pflegesachleistungen wiederum erfordern die Einbindung professioneller Dienste, was für Betroffene oft einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Umbruch bedeutet.

Für hochbetagte Menschen wie den 101-jährigen Krieg, die trotz fortgeschrittenen Alters noch über ein gewisses Maß an Eigenständigkeit verfügen, kann diese Einordnung zwischen den Kategorien der Pflegeversicherung im Ergebnis zum Verlust einer bislang gewohnten Unterstützung führen – mit ungewissem Ausgang, solange keine gerichtliche Klärung erfolgt ist.

Mehr zum Thema bei FOCUS online: „Trotz Pflegegrad 3: 101-Jähriger verliert 599 Euro Pflegegeld“

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