Pflegegeld: Acht-Wochen-Frist bei Krankenhausaufenthalt greift seit Januar
Veröffentlicht am: 30.08.2026 um 21:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Seit Anfang des Jahres 2026 gelten weitreichende Änderungen im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI), die insbesondere die finanzielle Absicherung während stationärer Aufenthalte sowie die Frequenz der verpflichtenden Beratungsbesuche betreffen.
Durch das sogenannte BEEP-Gesetz wurden langjährige Regelungen angepasst, um die Kontinuität der häuslichen Pflege zu fördern und den bürokratischen Aufwand für Betroffene und Angehörige zu reduzieren. Im Zentrum der Reform steht die Ausweitung der Fristen für die Weiterzahlung des Pflegegeldes bei Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlungen.
Längere Absicherung bei stationärer Behandlung
Seit dem 1. Januar 2026 greift für Bezieher von Pflegegeld eine neue Acht-Wochen-Frist gemäß § 34 SGB XI. Zuvor war die volle Weiterzahlung des Pflegegeldes bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationseinrichtung auf einen Zeitraum von vier Wochen begrenzt.
Mit der Neuregelung erhalten Pflegebedürftige nun für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr die vollen Leistungen, auch wenn sie sich in stationärer Behandlung befinden.
Diese Anpassung hat zudem unmittelbare Auswirkungen auf die soziale Absicherung der pflegenden Angehörigen. Die Rentenbeiträge, die von der Pflegeversicherung für die Pflegeperson entrichtet werden, ruhen seit Jahresbeginn ebenfalls erst nach Ablauf von 8 Wochen statt wie bisher nach 4 Wochen. Damit wird die rentenrechtliche Stellung der Pflegenden bei längeren Abwesenheiten des Pflegebedürftigen aufgrund von Klinikaufenthalten verbessert.
Neue Intervalle für verpflichtende Beratungseinsätze
Seit Januar 2026 gilt die neue Acht-Wochen-Frist: Pflegegeld wird bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt bis zu 8 Wochen pro Jahr voll weitergezahlt – statt wie bisher nur 4. Auch die Rentenbeiträge Ihrer Pflegeperson ruhen erst nach 8 Wochen. Damit Sie keine Ansprüche verlieren, zeigt Ihnen dieser Ratgeber die neuen Fristen und wie Sie sie konkret nutzen. Jetzt kostenlosen Ratgeber anfordern
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Seit dem 1. Januar 2026 müssen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, den Nachweis über einen entsprechenden Beratungstermin nur noch einmal pro Halbjahr erbringen. Dies stellt insbesondere für Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 eine Entlastung dar, für die zuvor eine vierteljährliche Nachweispflicht bestand.
Für Personen mit dem Pflegegrad 1 bleibt die Inanspruchnahme einer halbjährlichen Beratung zwar weiterhin möglich, sie ist jedoch nicht verpflichtend. Gleichzeitig sieht die gesetzliche Regelung vor, dass Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bei Bedarf zusätzliche freiwillige Beratungstermine wahrnehmen können, um der oft komplexeren Pflegesituation in diesen Stufen gerecht zu werden.
Rechtssicherheit und Beratungspflichten der Institutionen
Die Bedeutung einer korrekten Beratung im Kontext von Pflegeleistungen wurde bereits durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geschärft. In einem Urteil vom 17. Juni 2021 (B 3 P 5/19 R) stellten die Richter fest, dass sich Pflegekassen Beratungsfehler von Krankenhäusern zurechnen lassen müssen.
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Sollte eine fehlerhafte oder unterbliebene Beratung durch das Krankenhauspersonal dazu führen, dass Leistungen nicht rechtzeitig beantragt werden, ist laut BSG eine rückwirkende Zahlung möglich.
Diese Entscheidung unterstreicht die Verantwortung der Institutionen für eine lückenlose Information der Versicherten und ergänzt die aktuellen gesetzlichen Bemühungen um eine verlässliche Absicherung der häuslichen Pflege. Die Reformen des Jahres 2026 bauen auf diesem Grundsatz auf, indem sie den Fokus stärker auf den Erhalt der häuslichen Strukturen und die Entlastung der Beteiligten legen.
