Pflegegeld, Pflegegrad

Pflegegeld 2027: Für Pflegegrad 3 und 4 sind höhere Beträge geplant

Veröffentlicht am: 21.10.2026 um 14:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Artikel erläutert Einstufung, finanzielle Ansprüche und vorgesehene Änderungen bei Pflegegraden ab 2027.
Ein ruhiges, sonnendurchflutetes Wohnzimmer mit einem bequemen Sessel in der Nähe eines Fensters. Illustration mit AI erstellt.

Mehrere Fachratgeber erläutern die spezifischen Kriterien für die Zuerkennung der Pflegegrade 3 und 4 sowie die damit verbundenen Leistungsansprüche. Betroffene und Angehörige stehen bei der Beantragung vor komplexen Richtlinien, die das Begutachtungsverfahren, die Punkteberechnung und die Auszahlung von Unterstützungsleistungen regeln.

Gesetzliche Kriterien und Begutachtungssystematik

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstufung sind in § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgelegt. Maßgeblich ist demnach, ob die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten einer Person gesundheitlich beeinträchtigt sind.

Im Rahmen des Begutachtungsinstruments werden sechs Lebensbereiche analysiert. Allerdings fließen die beiden Bereiche Haushaltsführung sowie außerhäusliche Aktivitäten nicht in die eigentliche Berechnung der Gesamtpunkte ein.

Für die Einstufung in Pflegegrad 2 sind mindestens 27 Punkte erforderlich. Ein festgestellter Pflegegrad 2 gilt in der Regel unbefristet, wenngleich Wiederholungsbegutachtungen typischerweise nach 12 bis 24 Monaten möglich sind. Ergibt eine Nachprüfung weniger als 27 Punkte, droht eine Herabstufung auf Pflegegrad 1 oder der vollständige Entzug.

Gegen einen ablehnenden Bescheid oder eine Herabstufung können Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Fehlt die vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich diese Frist auf ein Jahr. Der Widerspruch muss schriftlich per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax eingehen; eine Übermittlung per E-Mail ist nicht zulässig.

Die Pflegekasse hat für eine Reaktion bis zu drei Monate Zeit. Bleibt das Verfahren erfolglos, steht der Klageweg vor dem Sozialgericht offen, wo in der Regel keine Gerichtskosten anfallen. Unabhängige und kostenlose Pflegeberatung wird telefonisch unter der Rufnummer 08007721111 von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr angeboten.

Finanzielle Ansprüche und Pflegesachleistungen

Die Höhe der finanziellen Unterstützung unterscheidet sich je nach Versorgungsform. Für den Pflegegrad 3 beziffern Berichte das monatliche Pflegegeld auf 599 Euro, während für den Pflegegrad 4 ein Betrag von 765 Euro vorgesehen ist. Werden ambulante Pflegedienste für Pflegesachleistungen herangezogen, beläuft sich der Anspruch ab Pflegegrad 2 monatlich.

Für Pflegegrad 3 werden je nach Modell Sachleistungen in Höhe von 1.431 Euro beziehungsweise 1.497 Euro ausgewiesen; für Pflegegrad 4 liegen die Werte bei 1.778 Euro beziehungsweise 1.859 Euro. Kosten, die über diese Höchstgrenzen hinausgehen, müssen Pflegebedürftige selbst tragen.

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Zusätzlich steht Versicherten in jedem Pflegegrad ein Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro für anerkannte Entlastungs- und Betreuungsangebote zu. Die medizinische Behandlungspflege wird bei vorliegender ärztlicher Verordnung direkt mit der Krankenkasse abgerechnet und erfolgt unabhängig vom Pflegegrad.

Für die Verhinderungspflege im Pflegegrad 2 stehen 1.612 Euro bereit, die sich inklusive nicht verbrauchter Mittel auf bis zu 3.539 Euro pro Jahr belaufen können, sofern bei einem Erstantrag eine sechsmonatige Vorpflegezeit erfüllt ist.

Geplante Reformen und Reaktionen der Verbände

Nach dem Entwurf zum Pflege-Notlagen-Optimierungsgesetz (PNOG) sind ab dem 1. Januar 2027 tiefgreifende Änderungen geplant. Die Mindestpunktzahlen sollen für Pflegegrad 1 von 12,5 auf 15 Punkte, für Pflegegrad 2 von 27 auf 30 Punkte und für Pflegegrad 3 von 47,5 auf 50 Punkte steigen.

Für Pflegegrad 4 verharrt der Schwellenwert bei 70 Punkten, für Pflegegrad 5 bei 90 Punkten. Der Pflegebedarf muss künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit für mindestens sechs Monate bestehen, statt wie bisher voraussichtlich.

Beim Pflegegeld sind für 2027 Erhöhungen vorgesehen: für Pflegegrad 2 von 347 auf 380 Euro, für Pflegegrad 3 von 599 auf 630 Euro, für Pflegegrad 4 von 800 auf 890 Euro und für Pflegegrad 5 von 990 auf 1.080 Euro.

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Gleichzeitig sollen der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege für die Grade 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget von monatlich bis zu 175 Euro ab dem 25. Geburtstag und bis zu 300 Euro für jüngere Betroffene ersetzt werden.

Für Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen. Die Mittel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege würden von bislang bis zu 3.539 Euro pro Jahr auf geplant bis zu 2.285 Euro sinken, was einem Minus von 1.254 Euro entspricht.

Für vor dem 31. Dezember 2026 gestellte Anträge gilt Vertrauensschutz nach bisherigem Recht, und festgestellte Grade bleiben abgesehen von tatsächlichen Verbesserungen geschützt. Die gesetzliche Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen nach § 18c Absatz 1 SGB XI soll vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 ausgesetzt werden.

Der Sozialverband VdK ruft seine 2,3 Millionen Mitglieder auf, Erstanträge noch bis zum 31. Dezember 2026 einzureichen, da bis zum Beschluss das alte Recht gelte; Höherstufungsanträge bei bestehenden Graden sollten wegen Rückstufungsrisiken jedoch genau abgewogen werden.

Auch der Deutsche Pflegerat legte ein Positionspapier vor. DPR-Präsidentin Christine Vogler warnte davor, dass Pflegebedarf nicht verschwinde, wenn Leistungen begrenzt oder Personalvorgaben gesenkt würden.

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