Pflegegeld 2026: Keine Erhöhung für 5,7 Millionen Bedürftige
Veröffentlicht am: 20.09.2026 um 17:40 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Wer Angehörige pflegt oder selbst pflegebedürftig ist, muss sich auf keine Erhöhung der Geldleistungen im laufenden Jahr einstellen. Das Pflegegeld verbleibt 2026 auf dem Niveau von 2025, wie aus einer Analyse von buerger-geld.org vom 19. September 2026 hervorgeht. Die nächste gesetzliche Dynamisierung der Leistungen ist erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen – geregelt in Paragraf 30 des Elften Sozialgesetzbuches.
Aktuelle Beträge und Zusatzleistungen
Konkret liegt das Pflegegeld demnach bei Pflegegrad 1 bei 0 Euro, bei Pflegegrad 2 bei 347 Euro, bei Pflegegrad 3 bei 599 Euro, bei Pflegegrad 4 bei 800 Euro und bei Pflegegrad 5 bei 990 Euro pro Monat. Hinzu kommt ein Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für die Pflegegrade 1 bis 5. Das Sachleistungsbudget für professionelle Pflegedienste bewegt sich laut denselben Angaben je nach Pflegegrad zwischen rund 760 Euro und über 2.200 Euro monatlich.
Über den Umwandlungsanspruch nach Paragraf 45b SGB XI können Pflegebedürftige der Grade 2 bis 5 bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags zusätzlich für Alltagshilfen nutzen, ergänzend zum Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich.
Bei einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt wird das Pflegegeld inzwischen bis zu acht Wochen weitergezahlt statt wie bisher vier Wochen. Auch digitale Unterstützungsangebote werden gefördert: Pflege-Apps bis zu 40 Euro monatlich sowie zusätzliche Unterstützung bis 30 Euro monatlich. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Zuschüsse bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme möglich.
Letzte Erhöhung liegt Jahre zurück
Laut einem Bericht der Allgäuer Zeitung vom 19. September 2026 wurde das Pflegegeld zuletzt im Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben, nachdem es 2024 bereits eine Erhöhung um 5 Prozent gegeben hatte. Die kommende Anpassung zum 1. Januar 2028 ist gesetzlich an die Kerninflationsraten der Jahre 2025 bis 2027 gekoppelt, begrenzt durch die maximale Lohnentwicklung im selben Zeitraum.
Demnach ergibt sich rechnerisch bei einer Kerninflation von 2,6 Prozent (2025), 2,4 Prozent (2026) und 2,8 Prozent (2027) ein kumulierter Anstieg von 7,8 Prozent, während die Lohnentwicklung mit angenommenen 4,5, 3,5 und 3,4 Prozent auf maximal 11,4 Prozent käme. Welcher der beiden Werte am Ende greift, entscheidet sich erst mit den tatsächlichen Daten der kommenden Jahre.
Die Leistungsbeträge bleiben auf dem Niveau des Vorjahres — an der Höhe des Pflegegelds ändert sich nichts. Was sich sehr wohl ändert: der halbjährliche Pflichtberatungseinsatz, der seit 2026 für die Pflegegrade 2 bis 5 gilt, und die Regeln zur Weitergabe an Angehörige. Wer beides kennt, verliert keinen Cent. Kostenlosen Pflegegeld-Leitfaden anfordern
Die Frage der Leistungshöhe betrifft eine große Zahl von Menschen: 85,9 Prozent der rund 5,7 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt, davon 3,1 Millionen allein durch Angehörige, wie die Allgäuer Zeitung unter Berufung auf aktuelle Zahlen berichtet.
Steuerliche Behandlung bleibt günstig
Für Betroffene und pflegende Angehörige bleibt das Pflegegeld ab Pflegegrad 2 gemäß Paragraf 37 SGB XI in der Regel steuerfrei, da es sich um eine Sozialleistung handelt. Auch bei Weiterleitung an Angehörige greift die Steuerfreiheit nach Paragraf 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes.
Steuerpflichtig kann die Zahlung hingegen werden, wenn eine nicht verwandte Pflegeperson eine Vergütung erhält, die über dem Pflegegeld liegt, oder wenn mehrere Pflegeverhältnisse bestehen. Zusätzlich lässt sich der Pflege-Pauschbetrag nach Paragraf 33b Absatz 6 EStG in Anspruch nehmen. Auch Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach Paragraf 39 und 42 SGB XI bleiben meist steuerfrei.
Wann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden kann
Ein Bericht von gegen-hartz.de vom 19. September 2026 listet fünf Gründe auf, aus denen das Pflegegeld gekürzt oder ganz gestrichen werden kann. Erstens der versäumte Pflichtberatungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 6 SGB XI, der seit 2026 halbjährlich für die Pflegegrade 2 bis 5 verpflichtend ist – bei erstmaligem Versäumnis droht eine Kürzung, im Wiederholungsfall der Entzug der Leistung.
Ein versäumter Beratungseinsatz kann die Auszahlung zunächst kürzen, im Wiederholungsfall sogar ganz entfallen lassen. Dazu kommen Herabstufung, ein Krankenhausaufenthalt über acht Wochen und die Umstellung auf Sachleistungen als weitere Gründe. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie jeden dieser fünf Fälle im Alltag vermeiden und wie Sie gegen einen Bescheid vorgehen. 5 Kürzungsgründe vermeiden — Leitfaden sichern
Zweitens eine rechtmäßige Herabstufung des Pflegegrads nach Paragraf 48 SGB X. Drittens, wenn die häusliche Pflege nicht mehr gesichert ist. Viertens ein Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt von mehr als acht Wochen, geregelt in Paragraf 34 Absatz 2 SGB XI seit 2026. Fünftens die Umstellung auf Pflegesachleistungen nach Paragraf 38 SGB XI. Wer gegen einen entsprechenden Bescheid vorgehen möchte, hat nach Paragraf 84 SGG eine Widerspruchsfrist von einem Monat.
Insgesamt zeigt sich: Während die konkreten Leistungsbeträge bis Ende 2027 stabil bleiben, hängt die Höhe der nächsten Anpassung zum 1. Januar 2028 maßgeblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der kommenden Jahre ab – ein Umstand, der Pflegehaushalten wenig kurzfristige Planungssicherheit, aber immerhin einen festen gesetzlichen Zeitpunkt für die nächste Erhöhung gibt.
