Pflegeberatung, Pflegegrade

Pflegeberatung: Pflegegrade 2 bis 5 müssen nur noch zweimal jährlich zum Termin

Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 10:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Pflegegeldbeziehende der Pflegegrade 2 bis 5 weisen Beratungstermine künftig halbjährlich nach; der PNOG-Entwurf bleibt umstritten.

Pflegegeld: Beratungspflicht sinkt 2026, Reformpläne stoßen auf Kritik
Ein helles, ruhiges Wohnzimmer mit einem Sessel bei natürlichem Tageslicht, das eine Atmosphäre der Entlastung vermittelt. Illustration mit AI erstellt.

Für Millionen Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige in Deutschland stehen spürbare bürokratische Erleichterungen im Alltag an. Ab dem Jahr 2026 müssen Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, den verpflichtenden Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI nur noch einmal pro Halbjahr nachweisen.

Zuvor galt für die Pflegegrade 4 und 5 eine vierteljährliche Pflicht mit vier Terminen im Kalenderjahr. Die gesetzliche Grundlage für diese Neuregelung bildet § 37 SGB XI gemäß BGBl. 2025 I Nr. 371.

Neue Regeln für den Beratungseinsatz im Überblick

Die Neuregelung zielt darauf ab, den organisatorischen Aufwand in der häuslichen Versorgung zu reduzieren. Während der Nachweis künftig für alle Pflegegrade von 2 bis 5 einheitlich auf zwei Termine pro Jahr begrenzt ist, bleibt Betroffenen mit den Pflegegraden 4 und 5 eine flexiblere Option erhalten: Sie können den Beratungseinsatz weiterhin auf freiwilliger Basis vierteljährlich in Anspruch nehmen, ohne dass dafür zusätzliche Kosten entstehen.

Für Personen mit Pflegegrad 1, die kein Pflegegeld beziehen, bleibt die halbjährliche Inanspruchnahme einer Beratung ebenfalls weiterhin ein freiwilliges Angebot. Fachleute weisen darauf hin, dass die Nachweispflicht über die wahrgenommenen Termine weiterhin beim jeweiligen Haushalt liegt.

Wird der vorgeschriebene Nachweis gegenüber der zuständigen Pflegekasse versäumt, drohen finanzielle Konsequenzen: Die Kasse ist in diesen Fällen berechtigt, das Pflegegeld zu kürzen oder vorübergehend ganz auszusetzen.

Diskussionen über künftige Pflegereformen

Parallel zu den Anpassungen bei den Beratungspflichten steht die Struktur der Pflegeversicherung vor weiteren potenziellen Einschnitten. Das Bundeskabinett beschloss am 30.09.2026 den Entwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG).

Dieser Entwurf stellt noch kein geltendes Recht dar, da Bundestag und Bundesrat der Vorlage noch zustimmen müssen. Vorgesehen ist ein erstes Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, gefolgt von weiteren Stufen zum 1. Januar 2028 sowie zum 1. Januar 2029.

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Die Pflichttermine für den Beratungseinsatz sinken: Wer Pflegegeld bezieht, muss den Nachweis nach der Neuregelung nur noch einmal pro Halbjahr erbringen. Wer den Termin verpasst, riskiert eine Kürzung oder ein vorübergehendes Aussetzen des Pflegegeldes. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, wie Sie die Fristen im Blick behalten. Pflege-Leitfaden jetzt anfordern

Der PNOG-Entwurf sieht vor, ab 2027 fünf bisherige Einzelleistungen in vier Budgets zusammenzufassen: ein Entlastungs-, Sachleistungs-, Sozialraum- und Überbrückungsbudget.

Nach Angaben des Gesundheitsministeriums soll die Beantragung von Leistungen im Verhinderungsfall durch das neue Budgetverfahren künftig weniger aufwendig gestaltet werden. Zugleich ist vorgesehen, dass Rentenbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin vollständig übernommen werden.

Kritik von Verbänden und Beauftragten

Der Regierungsentwurf stößt jedoch auf deutliche Bedenken. Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland (ABiD e.V.) lehnt den Gesetzentwurf ab und argumentiert, die Pläne verschärften den Pflegenotstand und verletzten Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention.

Der Verband fordert eine Rücknahme und Überarbeitung des Entwurfs, den Erhalt sowie Ausbau der Verhinderungspflege, eine Weiterentwicklung zu einer solidarischen Vollversicherung, den Vorrang ambulanter Unterstützung sowie eine sofortige Dynamisierung aller Leistungsbeträge.

Kritik kommt auch vom Sozialverband Deutschland (SoVD), der die Reformpläne von Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann ablehnt. SoVD-Präsidentin Michaela Engelmeier hob hervor, dass pflegende Angehörige die Möglichkeit haben müssten, für zwei oder drei Wochen Urlaub neue Kraft zu schöpfen.

Patientenschützer Eugen Brysch warnte, pflegende Angehörige erhielten für Auszeiten künftig noch weniger Unterstützung. Der bayerische CSU-Fraktionschef Klaus Holetschek forderte Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren, sollten sich durch die Zusammenlegungen Nachteile ergeben.

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Neben den neuen Beratungspflichten steht die Pflegeversicherung vor einer weiteren Strukturreform: Der Entwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz fasst mehrere Einzelleistungen in vier Budgets zusammen, ist aber noch nicht in Kraft. Unser Leitfaden ordnet ein, welche Stufen vorgesehen sind und was das für pflegende Angehörige bedeuten könnte. Reform-Leitfaden jetzt sichern

Zusätzliche Bedenken äußern die Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern. Sie bemängeln unter anderem den geplanten Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat beziehungsweise 1.572 Euro im Jahr, da Beratung weder Betreuung noch Haushaltshilfe ersetzen könne.

Auf regionaler Ebene befürchten Pflegedienste, wie im Landkreis Waldeck-Frankenberg, Mehrbelastungen für Angehörige, insbesondere wenn Beratungsbesuche künftig nicht mehr über ambulante Dienste erbracht werden sollten.

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