Pflege-Fachkräftemangel, Personalsuche

Pflege-Fachkräftemangel: 89% sehen Personalsuche schwieriger

Veröffentlicht am: 22.09.2026 um 23:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das OVG Schleswig-Holstein bestätigt den Entzug der Ausbildungserlaubnis wegen unzureichender Betreuung und setzt Ausbildungsqualität über Wirtschaftlichkeit.

OVG Schleswig-Holstein entzieht Pflegeheim Ausbildungsberechtigung
Ein leerer Flur in einer modernen Pflegeeinrichtung bei hellem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Die Sicherung der Ausbildungsqualität in der stationären Langzeitpflege bleibt ein zentrales Handlungsfeld für Aufsichtsbehörden und die Rechtsprechung.

Ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig-Holstein vom 4. September 2026 unterstreicht die strikte Auslegung des Pflegeberufegesetzes, wenn Einrichtungen grundlegende Standards der Praxisanleitung und Aufsicht unterschreiten (Az. 3 MB 21/26).

Das Gericht bestätigte damit die Untersagung der Ausbildungsberechtigung für einen namentlich nicht genannten Betreiber und ordnete das öffentliche Interesse an einer qualifizierten Ausbildung höher ein als die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens.

Systematische Mängel in der Praxisanleitung

Auslöser für das Verfahren war eine Vor-Ort-Kontrolle der zuständigen Aufsichtsbehörde am 4. Mai 2026. Dabei wurde festgestellt, dass vier Auszubildende ihren Dienst ohne die Anwesenheit einer Pflegefachkraft leisteten. Den angehenden Pflegekräften waren zudem fachfremde Aufgaben wie Reinigungsarbeiten und Wäschedienste übertragen worden.

In Berichten wurde deutlich, dass Auszubildende bei medizinischen Komplikationen teilweise auf sich allein gestellt waren. Ein externer Praxisanleiter wurde lediglich zwei- bis dreimal wöchentlich hinzugezogen, was den gesetzlichen Anforderungen an eine kontinuierliche Begleitung nicht entsprach.

Der Betreiber der Einrichtung hatte im Verfahren behauptet, es seien maximal drei Auszubildende und stets mindestens eine Fachkraft pro Schicht im Dienst gewesen. Das OVG wertete diese Darstellungen jedoch als unglaubhaft.

Die Richter stützten sich dabei auf Aussagen von vier Auszubildenden, Mitarbeitern sowie des externen Praxisanleiters. Die Untersagung der Ausbildung erfolgt auf Basis von § 7 Abs. 5 des Pflegeberufegesetzes. Bereits im Juni 2026 hatte die Behörde den Entzug der Ausbildungsberechtigung mit sofortigem Vollzug angeordnet.

Abwägung zwischen Wirtschaftlichkeit und Ausbildungsqualität

In seiner Argumentation gegen das Verbot führte der Pflegeheim-Betreiber eine drohende monatliche Finanzierungslücke von 55.207,53 Euro an. Das OVG wies dieses wirtschaftliche Argument zurück und erklärte das Interesse des Betreibers als offenkundig nicht schutzwürdig. Neben dem Ausbildungsverbot wurde ein Zwangsgeld von rund 2.200 Euro monatlich je Auszubildender verhängt, was sich laut Gericht im unteren Bereich des Ermessensspielraums bewegt.

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Für die betroffenen Auszubildenden, insbesondere jene aus dem Ausland, hat das Urteil keine unmittelbaren aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen verpflichten jedoch zur Fortführung der Ausbildung in anderen, geeigneten Einrichtungen. Das Gericht orientierte sich bei seiner Entscheidung unter anderem an Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) aus dem Jahr 2015.

Herausforderungen im Personalmarkt und neue Ausbildungsmodelle

Die Entscheidung fällt in eine Zeit, in der die Personalgewinnung im Gesundheitssektor laut einer Studie von EY-Parthenon vom 22. September 2026 zunehmend schwieriger wird. Demnach gaben 89 % der befragten Branchenkenner an, dass die Personalsuche komplizierter sei als noch vor zehn Jahren. Besonders betroffen ist der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, was den Druck auf Ausbildungseinrichtungen erhöht.

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Während einige Träger mit rechtlichen Konsequenzen konfrontiert sind, zeigen andere Regionen Bestrebungen zur Professionalisierung. In Steyr startete Mitte September 2026 ein Projekt für eine interprofessionelle Ausbildungsstation, in der Studierende der Pflege und Physiotherapie die Versorgung von Bewohnern unter Supervision eigenständig organisieren.

Gleichzeitig fordern Berufsverbände wie der Deutsche Pflegerat (DPR), die pflegerische Kernkompetenz gesetzlich stärker zu schützen. Die DPR-Präsidentin Christine Vogler betonte in einer Stellungnahme die Notwendigkeit, Aufgaben wie die Erhebung des Pflegebedarfs und die Steuerung des Pflegeprozesses exklusiv den Pflegefachpersonen vorzubehalten und eigenverantwortlich abrechenbar zu gestalten.

Für Auszubildende im öffentlichen Dienst gelten seit dem 1. Mai 2026 neue Vergütungssätze nach dem TVAöD-Pflege. Die Bruttowerte liegen im ersten Jahr bei 1.490,69 Euro und steigen im dritten Jahr auf 1.653,38 Euro an. Diese finanziellen Rahmenbedingungen sollen die Attraktivität des Berufsfeldes stützen, können jedoch Defizite in der praktischen Anleitung, wie sie im Fall des OVG Schleswig-Holstein verhandelt wurden, nicht kompensieren.

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