Ohne Testament: Unverheiratete Partner und Stiefkinder gehen oft leer aus
Veröffentlicht am: 04.11.2026 um 04:01 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Regelung des eigenen Nachlasses sowie die Abwicklung von Erbfällen stellen Beteiligte regelmäßig vor komplexe juristische Herausforderungen. Analysen der Ausbildungs- und Fachplattform Jurafuchs verdeutlichen anhand typischer Fallkonstellationen, welche rechtlichen Fallstricke bei letztwilligen Verfügungen, Auskunftsansprüchen und dem Schutz des Gesamthandsvermögens auftreten können.
Herausgabeansprüche und Auskunft in ungeteilten Erbengemeinschaften
Ein häufiger Konfliktpunkt entsteht, wenn Nachlassgegenstände eigenmächtig entwendet oder einbehalten werden. In einer von Jurafuchs analysierten Konstellation zu § 985 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind zwei Erben laut wirksamem Testament zu jeweils 50 Prozent an einem Nachlass beteiligt.
Befindet sich die Erbengemeinschaft vor der Auseinandersetzung und verbringt die Mutter des Erblassers einen zum Nachlass gehörenden roten Sportwagen in die eigene Garage, um diesen zu behalten, berührt dies die Rechte der ungeteilten Gesamthand.
Besteht Unklarheit darüber, welche Gegenstände überhaupt zur Erbschaft gehören, greift im Zivilprozessrecht das Instrument der Stufenklage. Macht ein Kläger schlüssig Ansprüche gegen einen Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB geltend, ist der Herausgabeanspruch bei unbekanntem Nachlassumfang zunächst nicht konkret bezifferbar. Die Klage ermöglicht es, auf der ersten Stufe Auskunft und Rechnungslegung zu verlangen, um den Herausgabeanspruch anschließend exakt zu beziffern.
Formvorschriften, Höchstpersönlichkeit und Widerruf
Besondere Sorgfalt verlangen die gesetzlichen Form- und Wirksamkeitsanforderungen. Jurafuchs beleuchtet den Fall einer versuchten Errichtung eines notariellen Testaments durch Übergabe einer verschlossenen Schrift: Ein Erblasser aus Berlin erstellte eigenhändig ein Testament und übergab dieses verschlossen seinem mit ihm verheirateten Ehegatten, der als Notar in Brandenburg tätig ist. Um den Inhalt geheim zu halten, untersagte der Erblasser dem Notar ausdrücklich das Öffnen der Urkunde.
Auch die materielle Höchstpersönlichkeit setzt Grenzen. Nach § 2065 Abs. 1 BGB darf der Erblasser die Bestimmung der Person des Erben nicht einem Dritten überlassen.
In einem weiteren Beispielfall wurde die Tochter unter der Bedingung eingesetzt, ihren Arbeitsplatz aufzugeben und sich in Vollzeit um zwölf Katzen zu kümmern, wobei zusätzlich ein örtlicher Katzenschutzverein der Nachfolge zustimmen sollte.
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Unklare Erbeinsetzungen schaffen ebenfalls Angriffsflächen: Setzt ein Erblasser namentlich einen Bekannten als Alleinerben ein, meinte damit aber tatsächlich eine andere Person und lässt sich dieser Wille nicht mehr aufklären, steht gesetzlichen Erben wie etwa einer Nichte das Recht zur Testamentsanfechtung offen.
Bindungen entstehen zudem bei Erbverträgen. Wurde ein Lebenspartner vertraglich als Erbe eingesetzt, eine Person zur Testamentsvollstreckung ernannt und einer Nichte ein Vermächtnis an einer teuren Münzsammlung eingeräumt, schränken spätere Zerwürfnisse den einseitigen Widerruf stark ein.
Grundsätzlich richtet sich der Widerruf nach § 2253 BGB, sei es durch ausdrücklichen Widerruf, ein späteres Testament oder die Vernichtung beziehungsweise Veränderung der Testamentsurkunde nach § 2255 BGB. Bei eigenhändigen Testamenten erfordert ein Widerruf dieselbe Form, während ein gemeinschaftliches Ehegattentestament nur zu Lebzeiten beider Partner widerrufen werden kann.
Streitigkeiten, Pflichtteile und internationale Perspektiven
Dass Nachlassstreitigkeiten Gerichte teils über Jahre binden, zeigt ein Verfahren am Amtsgericht Kronach: Gegen eine 68-Jährige aus dem Landkreis Kronach, der die Fälschung des Testaments ihrer 2023 verstorbenen Tochter vorgeworfen wird, verzögern sich die Verhandlungen maßgeblich durch ein ausstehendes Gutachten.
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In Österreich verzeichnen Notare bei jährlich bis zu 90.000 Sterbefällen eine Testamentsquote von lediglich rund 20 Prozent. Ohne Streitfall dauert ein dortiges Verlassenschaftsverfahren durchschnittlich drei bis sechs Monate, während Bankkonten bis auf Begräbniskosten zunächst gesperrt werden.
Im österreichischen Pflichtteilsrecht legte der Oberste Gerichtshof (OGH) unter dem Aktenzeichen 2 Ob 83/21a fest, dass eine Reduzierung des Pflichtteils nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 im Regelfall ein über mindestens 20 Jahre fehlendes familiäres Naheverhältnis voraussetzt; Kontaktabbrüche von fünf oder zehn Jahren genügen nicht.
Im Schweizer Recht ist der Begriff der Erbschleicherei gesetzlich nicht definiert, da die Testierfreiheit einen hohen Stellenwert genießt. Anfechtungen wegen Urteilsunfähigkeit, Täuschung oder Druck erweisen sich in der Praxis als beweisintensiv.
Juristen betonen generell, dass ohne Testament die gesetzliche Erbfolge greift, wodurch unverheiratete Partner oder Stiefkinder ohne Adoption erbrechtlich leer ausgehen.
Über letztwillige Verfügungen lassen sich zudem gemeinnützige Institutionen per Vermächtnis oder Erbeinsetzung bedenken, wie etwa die Christoffel-Blindenmission (CBM), die im Jahr 2025 insgesamt 385 Projekte in 35 Ländern förderte.
