NR-1 in Brasilien: Nach 90 Tagen Pause sind Sanktionen wieder möglich
Veröffentlicht am: 24.09.2026 um 05:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Unternehmen in Brasilien können bei Versäumnissen im Umgang mit psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz wieder mit behördlichen Bußgeldern und Verwaltungssanktionen belegt werden.
Grundlage hierfür ist die arbeitsrechtliche Norm NR-1, die Arbeitgeber dazu verpflichtet, entsprechende Gefährdungen systematisch zu erfassen, zu bewerten und ihnen vorzubeugen. Zuvor hatte eine durch das oberste Bundesgericht Supremo Tribunal Federal (STF) verhängte Aussetzung für eine 90-tägige Pause bei der Verhängung von Strafen gesorgt.
Ende der Sanktionspause setzt Durchsetzung wieder in Kraft
Mit dem Auslaufen der 90-tägigen Schonfrist lebt die Möglichkeit für die zuständigen Behörden wieder auf, Verstöße gegen die Vorgaben der NR-1 finanziell und administrativ zu ahnden.
Die inhaltlichen Verpflichtungen der Norm blieben für brasilianische Arbeitgeber allerdings auch während dieser Frist ununterbrochen bestehen; ausgesetzt war lediglich die Verhängung von Bußgeldern und behördlichen Sanktionen. Die Betatte am Supremo Tribunal Federal über die Norm NR-1 ist damit noch nicht abgeschlossen und wird weiterhin geführt.
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Die aktualisierte Fassung der NR-1 gilt seit dem 26. Mai 2026. Sie rückt das psychische Wohlbefinden am Arbeitsplatz stärker in den Fokus des betrieblichen Gesundheitsschutzes und verlangt von den Betrieben verbindliche Schutzkonzepte.
Anforderungen an das Risikomanagement
Im Rahmen der Vorgaben müssen Unternehmen arbeitsbezogene Gefährdungen strukturiert erfassen, analysieren und kontrollieren. Sämtliche ergriffenen und geplanten Maßnahmen sind verpflichtend im betrieblichen Risikomanagement-Programm, dem sogenannten Programa de Gerenciamento de Riscos (PGR), zu dokumentieren.
Dabei verlangt die Norm keine individuelle psychische Untersuchung aller einzelnen Beschäftigten. Ziel der Richtlinie ist vielmehr die Identifikation und Reduzierung von strukturellen und organisatorischen Belastungen, die sich aus dem Arbeitsumfeld und den Arbeitsabläufen ergeben können.
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Ausnahmeregelungen für Kleinbetriebe
Nicht jeder Betrieb unterliegt den gleichen formalen Anforderungen des PGR. Für Einzelunternehmer, die unter die Kategorie des Microempreendedor Individual (MEI) fallen, gilt eine generelle Ausnahme von den Dokumentationspflichten des Risikomanagement-Programms.
Darüber hinaus können auch bestimmte Kleinst- und Kleinunternehmen der Risikostufen 1 und 2 unter bestimmten Voraussetzungen von diesen bürokratischen Pflichten befreit sein. Für alle anderen Arbeitgeber erhöht das Ende der Sanktionspause jedoch das Erfordernis, die Gefährdungsbeurteilungen bezüglich psychosozialer Faktoren nun vorschriftsmäßig in den betrieblichen Prozessen zu verankern.
