Notariat ab Juli: Wartezeit für Notare verkürzt sich auf zwei Jahre
Veröffentlicht: 11.07.2026 um 01:09 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Besonders bei Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder digitalen Gütern gewinnt die Testamentsvollstreckung an strategischer Bedeutung. Juristen und Steuerberater sehen darin nicht nur ein Instrument zur Umsetzung des letzten Willens, sondern auch zum Schutz des Familienfriedens und zur Steueroptimierung.
Klare Regeln durch die Rechtsprechung
Die rechtliche Grundlage für Testamentsvollstrecker liefern die §§ 2197 ff. BGB. Ihre Kernaufgaben: Nachlass sichern, testamentarische Verfügungen umsetzen und die Erbauseinandersetzung durchführen. Das OLG Düsseldorf stellte am 23. Dezember 2025 klar: Ein staatlicher Eingriff durch Nachlasspflegschaft ist nicht gerechtfertigt, solange ein Testamentsvollstrecker bestellt ist und die Erben bekannt sind – selbst bei Streitigkeiten.
Bei Immobilien gelten strenge formelle Hürden. Bereits am 8. November 2024 entschied dasselbe Gericht: Die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch erfordert einen Erbschein, der den Wegfall der Beschränkung explizit ausweist. Eine bloße Erklärung des Vollstreckers reicht nicht.
Die Testierfähigkeit bleibt ein Dauerbrenner. Das Schweizer Bundesgericht erklärte das Testament eines 93-Jährigen für ungültig – wegen mittelgradiger Demenz fehlte die Urteilsfähigkeit. Anders das OLG Zweibrücken: Es bestätigte am 23. Juni 2026 die Wirksamkeit eines Testaments von 2023, obwohl ein älterer Erbvertrag von 1969 existierte. Grund: Die zwischenzeitliche Scheidung hatte den Altvertrag unwirksam gemacht.
Unternehmensnachfolge: Familienverfassungen auf dem Vormarsch
Pflichtteilsansprüche bei Unternehmensvererbung sind komplex. Sie belaufen sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, basierend auf dem Verkehrswert. Steuerberater empfehlen frühzeitige Gestaltung – etwa durch Pflichtteilsverzichte oder spezifische Nachfolgeklauseln. Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall können nach dem Abschmelzmodell zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen.
Wer sein Unternehmen und digitale Vermögen rechtssicher vererben will, findet im neuen Leitfaden die wichtigsten Schritte – von der Familienverfassung bis zur Krypto-Nachlassregelung. Leitfaden zur Testamentsvollstreckung jetzt sichern
Das Bewusstsein für strukturierte Lösungen wächst. Eine Studie von Intes, PwC und der DBU unter 175 Unternehmen zeigt: 2011 hatten nur 25 Prozent der deutschen Familienunternehmen eine Familienverfassung. Mitte 2026 waren es 36 Prozent. Rund 74 Prozent der Gesellschafter in Unternehmen mit Verfassung zeigten sich zufrieden mit der internen Zusammenarbeit – gegenüber nur 25 Prozent in Betrieben ohne schriftliche Regeln.
Steuerlich bleibt die Verschonung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG zentral. Die Anforderungen wurden durch das Erbschaftsteueranpassungsgesetz 2016 verschärft. Der BFH präzisierte am 8. April 2026: Eine Gruppe von Erben gilt nicht automatisch als herrschendes Unternehmen im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes – relevant für konzerninterne Umstrukturierungen.
Digitale Vermögen und modernes Notariat
Krypto-Vermögenswerte erfordern neue Lösungen. Anbieter ermöglichen Nutzern, für eine jährliche Gebühr von rund 100 US-Dollar Begünstigte festzulegen. Nach einer definierten Inaktivitätsperiode erhalten diese Zugriff – ohne dass private Schlüssel vorab geteilt werden müssen.
Pflichtteilsansprüche können Firmenvermögen gefährden. Der Leitfaden zeigt, wie Sie mit Pflichtteilsverzichten und Nachfolgeklauseln Ihr Unternehmen schützen – inklusive aktueller BFH-Rechtsprechung. Pflichtteils-Schutz jetzt sichern
Seit dem 1. Juli 2026 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Anwaltsnotariats. Die Reform verkürzt die örtliche Wartezeit für angehende Notare von drei auf zwei Jahre und flexibilisiert Fortbildungspflichten. Die Altersgrenze bleibt bei 70 Jahren, kann aber bei Bewerbermangel bis zum 76. Lebensjahr verlängert werden.
Für Stiftungen von Todes wegen bringt die Stiftungsrechtsreform Einschränkungen: Eine Dauertestamentsvollstreckung über das gewidmete Stiftungsvermögen ist untersagt. Erlaubt bleibt die Abwicklungsvollstreckung bis zur staatlichen Anerkennung sowie die Verwaltung von überschüssigem Vermögen oder späteren Zustiftungen.
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