Nießbrauch: Steuertrick spart bei Schenkung bis zu 81.000 Euro
08.06.2026 - 20:32:18 | boerse-global.de
Der Nießbrauch bietet einen eleganten Ausweg – und spart im Idealfall Zehntausende Euro.
So funktioniert der Steuertrick
Der Clou: Bei einer Schenkung wird der Kapitalwert des Nießbrauchs vom Verkehrswert des Objekts abgezogen. Der Schenker behält die Nutzung oder die Erträge, das Eigentum geht auf die nächste Generation über.
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Die Rechnung ist simpel: Bei einer Schenkung von einer Million Euro und einem angenommenen Ertrag von vier Prozent sinkt die Steuerlast durch eine Nießbrauchsgestaltung auf unter 9.000 Euro. Ohne diese Regelung wären rund 90.000 Euro fällig.
BFH schafft Planungssicherheit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil vom 14. Januar 2026 (Az. II R 35/23) Klarheit geschaffen: Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen ist verfassungsgemäß.
Die Richter sehen darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz – auch wenn Marktzinsen phasenweise abweichen. Der Zinssatz gleiche Schwankungen über lange Zeiträume aus. Damit unterscheidet sich die Bewertung von der sogenannten Vollverzinsung, die das Bundesverfassungsgericht zuvor beanstandet hatte.
Depotnießbrauch: Das Modell für Aktien und Fonds
Der Nießbrauch beschränkt sich nicht auf Immobilien. Beim Depotnießbrauch wird das Eigentum am Depot auf die nächste Generation übertragen, während der Schenker weiterhin Dividenden und Zinsen bezieht.
Voraussetzung: Präzise rechtliche Vereinbarungen und die technische Umsetzung durch die Bank. Besonders bei Depots mit hohen Ausschüttungsrenditen lässt sich so der steuerliche Wert der Schenkung effektiv mindern – ohne dass der Schenker auf Liquidität verzichten muss.
Freibeträge clever nutzen
Die gesetzlichen Freibeträge bilden das Fundament jeder Schenkungsstrategie:
- Ehepartner: 500.000 Euro
- Kinder: 400.000 Euro
Da diese Beträge nach zehn Jahren erneut in voller Höhe zur Verfügung stehen, empfiehlt sich eine frühzeitige Planung. Zusätzliche Spielräume ergeben sich durch Kettenschenkungen, Schenkungen in Raten und die steuerfreie Übertragung des Familienwohnheims auf Ehepartner.
Achtung: Für Ferien- oder Zweitwohnungen gilt diese Regelung nicht, wie der BFH bereits 2013 klargestellt hat.
Die versteckte Falle bei Pflegebedürftigkeit
Ein kritischer Punkt: Sozialleistungsträger können Schenkungen bis zu zehn Jahre zurückfordern, wenn der Schenker verarmt. Besonders tückisch: Bei Nießbrauchs- oder Wohnrechten beginnt die Zehnjahresfrist unter Umständen erst mit dem Verzicht auf das Nutzungsrecht.
Der Hintergrund: Der durchschnittliche Eigenanteil für die Unterbringung im Pflegeheim ist 2026 auf monatlich 3.245 Euro gestiegen. Reicht das eigene Einkommen und das Schonvermögen von 10.000 Euro nicht aus, greifen Behörden auf Schenkungen der letzten zehn Jahre zurück.
Kinder werden übrigens erst ab einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro zum Elternunterhalt herangezogen.
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Politische Debatte: Drohen Reformen?
Die aktuellen Rahmenbedingungen stehen unter politischer Beobachtung. Während in Österreich seit 2008 keine Erbschaftsteuer mehr anfällt, fordern in Deutschland Gewerkschaften und Teile der Politik Reformen.
Kritikpunkte betreffen insbesondere die Begünstigungen von Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro. Der DGB schlägt eine Streichung von Privilegien und die Wiedereinführung einer Vermögensteuer vor. Das unterstreicht: Eine rechtzeitige und fundierte Nachfolgeplanung unter den geltenden Gesetzen wird immer wichtiger.
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