Mundgesundheit, Pflegebedürftigen

Mundgesundheit: Nur 3% der Pflegebedürftigen nutzen Vorsorgeleistungen

Veröffentlicht am: 10.09.2026 um 22:11 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 können zusätzliche Zahnvorsorge nutzen, doch in der ambulanten Pflege erreichen die Angebote nur rund 3 Prozent.

Zahnvorsorge für Pflegebedürftige: Gesetzlicher Anspruch bleibt ungenutzt
Ein heller, moderner Behandlungsraum in einer Zahnarztpraxis mit einem leeren Zahnarztstuhl in ruhiger, steriler Atmosphäre. Illustration mit AI erstellt.

Für gesetzlich versicherte Patienten, bei denen eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, sieht der Gesetzgeber erweiterte Möglichkeiten zur zahnmedizinischen Prävention vor. Diese spezifischen Ansprüche, die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert sind, sollen sicherstellen, dass auch bei eingeschränkter Alltagskompetenz oder Mobilität eine bedarfsgerechte Mundhygiene und zahnärztliche Betreuung gewährleistet bleibt.

Rechtlicher Rahmen und berechtigter Personenkreis

Der Zugang zu diesen erweiterten Vorsorgeleistungen ist an klare gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Gemäß § 22a SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf zusätzliche Maßnahmen, sofern sie einem der Pflegegrade 1 bis 5 zugeordnet sind. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Pflege im häuslichen Umfeld oder in einer stationären Einrichtung erfolgt.

Ziel der Gesetzgebung ist es, die Mundgesundheit von Menschen mit Pflegebedarf systematisch zu fördern und potenzielle Erkrankungen frühzeitig zu erkennen. Da Pflegebedürftigkeit häufig mit einer Erschwerung der eigenständigen Mundpflege einhergeht, setzt die gesetzliche Krankenversicherung hier auf ein engmaschigeres Monitoring durch zahnärztliches Fachpersonal.

Der Leistungskatalog nach dem Sozialgesetzbuch

Die zusätzlichen Leistungen sind darauf ausgerichtet, die individuelle Situation des Patienten zu erfassen und konkrete Handlungsempfehlungen für die tägliche Pflege abzuleiten. Der Leistungsumfang gliedert sich im Wesentlichen in vier Kernbereiche:

Zunächst umfasst der Anspruch die Erhebung des Mundgesundheitsstatus. Dabei wird der Zustand der Zähne, des Zahnfleisches sowie gegebenenfalls vorhandenen Zahnersatzes dokumentiert. Darauf aufbauend wird ein individueller Mundgesundheitsplan erstellt. Dieser Plan dient als Leitfaden für den Versicherten selbst, aber insbesondere auch für Angehörige oder professionelle Pflegekräfte, um die Mundpflege auf die spezifischen Bedürfnisse abzustimmen.

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil ist die Mundgesundheitsaufklärung. In diesem Rahmen erfolgt eine Vermittlung von Techniken und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene. Diese drei Leistungen — Status, Plan und Aufklärung — können von den Versicherten jeweils einmal pro Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen werden.

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Gesetzlich versicherte Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben nach § 22a SGB V Anspruch auf Mundgesundheitsstatus, Mundgesundheitsplan, Aufklärung und die Entfernung harter Zahnbeläge — jeweils einmal pro Kalenderhalbjahr. Genutzt wird das kaum: Laut Barmer-Zahnreport 2026 nehmen nur rund 3 % der ambulant Pflegebedürftigen diese Termine wahr. Unser kostenloser Leitfaden zeigt in drei Schritten, wie Angehörige und Pflegedienste den Anspruch organisieren, dokumentieren und im Alltag verankern. Kostenlosen Leitfaden jetzt anfordern

Zusätzlich ist die Entfernung harter Zahnbeläge als fester Bestandteil in den Leistungskatalog integriert, um entzündlichen Prozessen im Mundraum vorzubeugen.

Es ist jedoch eine deutliche Abgrenzung zu anderen präventiven Maßnahmen zu beachten: Ein Anspruch auf eine professionelle Zahnreinigung (PZR) besteht im Rahmen dieser gesetzlichen Regelung ausdrücklich nicht. Solche Leistungen müssen weiterhin privat finanziert oder über Zusatzversicherungen abgedeckt werden, sofern die jeweilige Krankenkasse sie nicht als freiwillige Satzungsleistung bezuschusst.

Diskrepanz zwischen Leistungsanspruch und Inanspruchnahme

Trotz der gesetzlich verankerten Ansprüche zeigt sich in der pflegerischen Versorgung ein erhebliches Defizit bei der tatsächlichen Nutzung dieser Angebote. Daten aus dem Barmer-Zahnreport 2026 verdeutlichen die geringe Reichweite der Präventionsmaßnahmen in der Praxis. Demnach nehmen lediglich rund 3 % der ambulant pflegebedürftigen Personen diese zusätzlichen zahnärztlichen Vorsorgeleistungen in Anspruch.

Diese niedrige Quote deutet darauf hin, dass die bestehenden Möglichkeiten nach § 22a SGB V in der ambulanten Pflegeumgebung noch nicht ausreichend etabliert sind. Fachleute sehen hier oft Informationsdefizite sowohl aufseiten der Betroffenen als auch im pflegerischen Umfeld als Ursache.

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Mundpflege lässt sich im Pflegealltag leicht übersehen — und genau dort entstehen Entzündungen, die Ernährung und Allgemeingesundheit belasten. Der Mundgesundheitsplan nach § 22a SGB V ist dafür der Hebel: Er hält fest, welche Techniken und Hilfsmittel zu diesem Menschen passen, und gibt Angehörigen wie Pflegekräften eine gemeinsame Grundlage. Unser kostenloser Leitfaden erklärt, wie Sie diesen Plan erstellen lassen und im Halbjahresrhythmus nachhalten. Mundgesundheitsplan als Leitfaden sichern

Da eine mangelnde Mundgesundheit bei pflegebedürftigen Menschen weitreichende Folgen für den allgemeinen Gesundheitszustand und die Ernährung haben kann, bleibt die effektive Umsetzung dieser Präventionsansprüche eine zentrale Herausforderung für das Gesundheitswesen.

Eine verstärkte Kooperation zwischen Zahnarztpraxen, Pflegediensten und pflegenden Angehörigen gilt dabei als notwendiger Schritt, um die Versorgungsdichte langfristig zu erhöhen.

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