Merkzeichen, Bundessozialgericht

Merkzeichen G: Bundessozialgericht verlangt Gesamtschau aller Erkrankungen

Veröffentlicht am: 03.10.2026 um 16:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Für Merkzeichen G zählt das Zusammenwirken von Erkrankungen; beim Merkzeichen aG gelten weiterhin hohe Anforderungen.

Bundessozialgericht: Übergewicht kann Gehbehinderung mitbegründen
Ein langer, leerer Flur in einem modernen Gerichtsgebäude mit klaren Linien und natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.06.2026 wirft ein neues Licht auf die Bewertung von Mobilitätseinschränkungen im Schwerbehindertenrecht. Mit dem Urteil (Az. B 9 SB 1/25 R) kippte das Gericht eine bislang von mehreren Landessozialgerichten vertretene Linie: Erhebliche Gehbehinderung kann demnach auch auf massivem Übergewicht beruhen, wenn es in Kombination mit weiteren Erkrankungen auftritt.

Der zugrunde liegende Fall

Verhandelt wurde der Fall eines Mannes mit 1,72 Meter Körpergröße und 137 Kilogramm Gewicht, bei dem Adipositas permagna, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen und Kniearthrose diagnostiziert worden waren. Er konnte nach eigenen Angaben nur 200 bis 300 Meter am Stück gehen.

Das Sozialgericht Stade hatte ihm zunächst recht gegeben, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob diese Entscheidung am 20.08.2025 wieder auf (Az. L 13 SB 31/24). Das Bundessozialgericht entschied schließlich am 11.06.2026 zugunsten des Mannes.

Gesamtschau statt Einzelbetrachtung

Zentral für die Entscheidung ist die Vorgabe, dass stets eine Gesamtschau aller Beeinträchtigungen nach § 229 SGB IX vorzunehmen ist. Adipositas allein begründet demnach keinen Grad der Behinderung – erst im Zusammenspiel mit weiteren gesundheitlichen Einschränkungen kann sie mobilitätsrelevant werden. Als Orientierungsgröße gilt dabei: Wer zwei Kilometer in 30 Minuten ohne Probleme zurücklegen kann, erhält kein Merkzeichen G.

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Das Merkzeichen G ist finanziell relevant, da es einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs auslöst – bei Regelbedarfsstufe 1 entspricht das 2026 rund 96 Euro monatlich.

Abgrenzung zu anderen Verfahren

Wie unterschiedlich die Gerichte die Hürden für Mobilitätsmerkzeichen auslegen, zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 14.09.2026 (Az. L 3 SB 25/26 B ER). Dort lehnte das Gericht einen Eilantrag auf das Merkzeichen aG und einen GdB von 80 ab. Eine ärztliche Empfehlung zur Pkw-Nutzung vom 12.06.2026 reichte den Richtern nicht als Beleg für eine außergewöhnliche Gehbehinderung aus.

Die Antragstellerin hatte einen GdB von 30 sowie Pflegegrad 2 – nach § 229 Abs. 3 SGB IX verlangt das Merkzeichen aG jedoch eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Ein Gesamt-GdB von 80 allein genügt dafür nicht.

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Das Gericht stellte zudem klar, dass psychische Erkrankungen grundsätzlich ein aG begründen können, sofern ihre Auswirkungen auf die Gehfähigkeit die entsprechende Schwelle erreichen. Aus einem Pflegegrad 2 folgt jedoch weder ein fester GdB noch automatisch ein aG. Wer den blauen EU-Parkausweis nutzen möchte, muss diesen zudem gesondert bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen – in Hamburg etwa beim Landesbetrieb Verkehr.

Bedeutung für Betroffene

Die beiden Entscheidungen verdeutlichen, wie differenziert die Sozialgerichte zwischen den einzelnen Merkzeichen unterscheiden. Während das Bundessozialgericht mit seinem Urteil die Tür für die Anerkennung von Übergewicht als Mitursache einer erheblichen Gehbehinderung geöffnet hat, zeigt der Hamburger Beschluss, dass die Hürden für das deutlich weitreichendere Merkzeichen aG hoch bleiben.

Für Betroffene bedeutet dies in der Praxis: Entscheidend ist stets die medizinisch belegte Gesamtschau aller Erkrankungen und ihrer konkreten Auswirkungen auf die Gehfähigkeit – eine pauschale Einstufung allein nach Körpergewicht oder Gesamt-GdB genügt in keinem der beiden Verfahren.

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