Mehrbedarf, Schwerbehinderte

Mehrbedarf für Schwerbehinderte: 95,71 Euro monatlich ab Ausweisvorlage

Veröffentlicht am: 02.09.2026 um 23:10 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Seit 2026 gelangen neue Behindertendaten elektronisch ans Finanzamt. Urteile klären zudem Mehrbedarf, GdB-Herabsetzung und Merkzeichen H.

Behinderten-Pauschbetrag 2026: Nachweise werden digital übermittelt
Ein minimalistischer, aufgeräumter Schreibtisch in einem hellen Büro bei Tageslicht ohne Personen oder Dokumente. Illustration mit AI erstellt.

Seit Beginn des Jahres 2026 unterliegt das Verfahren zum Nachweis des Behinderten-Pauschbetrags einer wesentlichen technischen Umstellung. Bei neuen oder geänderten Feststellungen erfolgt die Übermittlung der erforderlichen Daten an die Finanzbehörden nunmehr elektronisch.

Ein physischer Nachweis in Papierform ist für steuerliche Zwecke nicht mehr vorgesehen. Während diese Digitalisierung die administrativen Abläufe für Steuerzahler verändert, bleibt der herkömmliche Schwerbehindertenausweis für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen im Alltag weiterhin als gültiges Dokument bestehen.

Digitalisierung und europäische Perspektiven

Die Umstellung auf die elektronische Datenübermittlung markiert einen weiteren Schritt in der Modernisierung der Sozialverwaltung. Parallel zu diesen nationalen Anpassungen wird auf internationaler Ebene ein Europäischer Behindertenausweis vorbereitet. Dieser soll künftig die grenzüberschreitende Anerkennung von Behinderungen innerhalb der Europäischen Union vereinfachen und den Zugang zu Vergünstigungen in den Mitgliedstaaten vereinheitlichen.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Mehrbedarfe und Leistungen

Im Bereich der sozialen Sicherung präzisierte das Sozialgericht Wiesbaden die Bedingungen für zusätzliche finanzielle Unterstützungen. Laut einer Entscheidung des Gerichts entsteht der Mehrbedarf nach § 30 SGB XII für schwerbehinderte Personen erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, der das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) enthält.

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Eine rückwirkende Gewährung dieser Leistung ist nach Auffassung der Richter nicht vorgesehen. Der Mehrbedarf ist gesetzlich auf 17 % des Regelbedarfs festgelegt. Ausgehend von einem Regelsatz von 563 Euro im Jahr 2026 beläuft sich dieser zusätzliche monatliche Betrag auf 95,71 Euro.

Bestandsschutz und Beweislast bei Herabsetzungen

Die Frage, inwieweit einmal getroffene Feststellungen zum Grad der Behinderung (GdB) dauerhaft Bestand haben, wurde bereits durch das Bundessozialgericht konkretisiert.

Ein Urteil aus dem Jahr 2015 (Az. B 9 SB 2/15 R) verdeutlicht, dass selbst ein unbefristet ausgestellter Ausweis keinen absoluten Vertrauensschutz gegen eine spätere Herabsetzung bietet. Sollte sich der Gesundheitszustand eines Betroffenen wesentliche bessern, ist eine Anpassung des GdB zulässig.

Die Beweislast für eine solche gesundheitliche Besserung liegt dabei jedoch beim zuständigen Amt. Ein Widerspruch gegen eine geplante Herabsetzung entfaltet zudem eine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 199 SGB IX gilt in diesen Fällen eine Schutzfrist, die bis zum Ende des dritten Monats nach Abschluss des Verfahrens andauert.

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Aktuelle Rechtsprechung zu Merkzeichen und Feststellungsverfahren

Mehrere Urteile der Landessozialgerichte aus dem Jahr 2026 befassen sich mit den Voraussetzungen für die Einstufung und die Vergabe spezifischer Merkzeichen:

  • Feststellungsschwellen: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies in einem Urteil vom 26. Juni 2026 (Az. L 8 SB 1669/26) darauf hin, dass eine Klage auf die sofortige Ausstellung eines Ausweises unzulässig ist, solange kein GdB von mindestens 50 rechtlich festgestellt wurde. Einzelne GdB-Werte für verschiedene Leiden werden dabei nicht einfach addiert, um diesen Schwellenwert zu erreichen.
  • Mobilitätshilfen: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied im März 2026, dass die Nutzung eines Rollstuhls allein noch keinen Anspruch auf einen GdB von 50 begründet. In Fällen mit widersprüchlichen medizinischen Befunden, bei denen Betroffene eine ergänzende Begutachtung verweigern, könne die Einstufung bei einem GdB von 40 verbleiben.
  • Merkzeichen H bei Sehbehinderung: Das Bayerische Landessozialgericht (auch LSG München genannt) befasste sich im Mai 2026 mit den Auswirkungen schwerer funktioneller Einschränkungen. In dem Verfahren (Az. L 3 SB 53/23) wurde einem 73-jährigen Kläger mit schwerem Blepharospasmus (Lidkrampf) das Merkzeichen H für Hilflosigkeit rückwirkend ab Juni 2021 zugesprochen. Das Gericht begründete dies damit, dass ein krampfhafter Lidschluss das Sehvermögen funktionell so stark einschränken kann, dass dies einer hochgradigen Sehbehinderung gleichkommt. Bemerkenswert ist dabei die Feststellung der Richter, dass ein bereits vorhandener Pflegegrad 2 die Zuerkennung des Merkzeichens H nicht ausschließt. Da die Revision zugelassen wurde, ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

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