Medizinische Cannabisblüten: GKV zahlt nicht mehr, Patient bei 3.800 Euro
Veröffentlicht am: 17.10.2026 um 21:18 Uhr | Redaktion boerse-global.deMit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 hat sich die Erstattungspraxis für medizinischen Cannabis in Deutschland grundlegend gewandelt. Durch die Neuregelung sind getrocknete Cannabisblüten nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig.
Die finanziellen und praktischen Konsequenzen dieser Reform zeigen sich exemplarisch am Fall des an Multipler Sklerose erkrankten Christian Drost aus Neheim, der die Versorgung mit medizinischen Blüten seither über ein Privatrezept finanzieren muss und mit monatlichen Ausgaben von 3.800 Euro konfrontiert ist.
Rechtliche Ablehnung und blockierte Spendenwege
Der Versuch des Patienten, die Weiterführung der Kostenübernahme gerichtlich durchzusetzen, scheiterte. Das zuständige Sozialgericht wies die Klage auf Erstattung ab.
Die Krankenkasse des Versicherten, die Audi BKK, bestätigte zwar das Versicherungsverhältnis, begründete die Ablehnung der Blütenversorgung jedoch mit den strikten gesetzlichen Vorgaben. Demnach seien ausschließlich standardisierte Cannabisextrakte weiterhin erstattungsfähig; ein Ermessensspielraum bestehe für die Kasse nicht.
Auch Versuche, die finanzielle Belastung über private Unterstützung abzufedern, stießen an Grenzen. Im August 2026 wurde ein von Christian Drost initiierter Spendenaufruf auf der Plattform GoFundMe vorzeitig beendet, da das Portal auf Vorgaben zum Verbot von Inhalten im Zusammenhang mit Drogenhandel verwies.
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Verbände rügen Versorgungslücken und planen Petition
Gegen die seit Ende Juli 2026 greifenden Einschränkungen formiert sich zunehmend Widerstand von Patienten organisationen und Fachverbänden. Die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft um Herbert Temmes sieht durch den Ausschluss der Blüten eine erhebliche Versorgungslücke für Betroffene entstehen, die auf bestimmte Verabreichungsformen angewiesen sind.
Parallel dazu prüft die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin unter Franjo Grotenhermen eine rechtliche Klage gegen die Gesetzesänderung. Zudem bereitet die Organisation eine Petition an den Deutschen Bundestag vor, um den Gesetzgeber zu einer Überarbeitung der Vorgaben zu bewegen.
Abrechnungsregeln und gesetzliche Weichenstellungen
Die Einschränkungen betreffen nicht nur Blüten, sondern auch die Rahmenbedingungen für die ärztliche Verordnung. Seit dem 1. Oktober 2026 regelt der Bewertungsausschuss die Erstverordnung von Cannabis als Extrakt oder Arzneimitteln mit Dronabinol und Nabilon restriktiver: Über die Gebührenordnungsposition EBM 01626 ist die Leistung bei unveränderter Bewertung von 143 Punkten beziehungsweise 18,22 Euro nunmehr nur noch höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Bei einem Wechsel von Blüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel ist in der Regel eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Während die Erstverordnung üblicherweise genehmigungspflichtig bleibt, entfällt diese Pflicht bei Allgemeinmedizinern auf freiwilliger Basis.
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Parallel dazu verzeichnet der parlamentarische Raum weitere Anpassungen. Am 15. Oktober 2026 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung.
Ein darauf bezogener Änderungsantrag der Fraktionen von Union und SPD modifiziert die Vorgaben im Fünften Buch Sozialgesetzbuch dahingehend, dass cannabishaltige Fertigarzneimittel künftig nur noch in der zugelassenen Indikation Vorrang haben.
Zudem wird die bisherige gesetzliche Pflicht zu einem sechsmonatigen Therapieversuch gestrichen und die Dauer der Behandlung in das ärztliche Ermessen überführt.
Die Bundesregierung erwartet bei der bisherigen Vorrangregelung keine signifikante Finanzwirkung. Zu den erfassten Fertigarzneimitteln zählen Epidyolex, Sativex, das seit dem 1. September 2026 verfügbare Exilby sowie Efysmo, Lyftenzo und Canemes. Die abschließende Zustimmung des Bundesrates zu dem Reformvorhaben steht noch aus.
