Lipödem-Behandlung, Liposuktion

Lipödem-Behandlung: Liposuktion wird zur regulären Kassenleistung

Veröffentlicht am: 25.07.2026 um 20:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Stationäre Reha unterliegt strengeren Auflagen. Liposuktion bei Lipödem wird Kassenleistung. GKV-Reform bringt höhere Zuzahlungen.

Gesundheitsreform 2026: Neue Reha-Regeln und Kassenleistungen
Heller, moderner Innenraum einer medizinischen Rehabilitationsklinik mit hochwertiger Ausstattung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Beamte und gesetzlich Versicherte müssen bei Reha-Anträgen genauer hinschauen. Die Anforderungen an die Kostenübernahme haben sich geändert – und es gibt neue Leistungsansprüche.

Stationäre Reha: Diese Kliniken kommen infrage

Wer eine stationäre Reha beantragt, muss strenge formale Kriterien erfüllen. Aktuelle Verzeichnisse führen spezialisierte Einrichtungen in verschiedenen Postleitzahlbereichen auf. Die Kliniken decken Schwerpunkte wie Psychosomatik, Orthopädie, Kardiologie und Onkologie ab.

Die gewählte Klinik muss explizit als beihilfefähig gelistet sein. Zudem ist eine vorherige Abstimmung mit der zuständigen Beihilfestelle zwingend erforderlich. Grundlage jeder Maßnahme bleibt eine ärztliche Verordnung, die die medizinische Notwendigkeit belegt.

Lipödem-Behandlung: Kasse zahlt jetzt häufiger

Eine wesentliche Erweiterung des Leistungskatalogs ergibt sich aus einem G-BA-Beschluss vom Juli 2025. Die Liposuktion bei Lipödem wird zur regulären Kassenleistung – und zwar nicht mehr nur im Stadium III, sondern stadiumunabhängig.

Voraussetzung: eine mindestens sechsmonatige, erfolglose konservative Therapie. Die Abrechnungsfähigkeit im EBM ist für Anfang 2026 vorgesehen.

GKV-Reform: Diese Änderungen kommen auf Versicherte zu

Das am 10. Juli 2026 verabschiedete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt umfassende Änderungen. Für 2027 wird ein Einsparvolumen von rund 16,3 Milliarden Euro angestrebt.

Konkret bedeutet das:

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Der G-BA-Beschluss vom Juli 2025 macht die Liposuktion bei Lipödem zur regulären Kassenleistung – unabhängig vom Stadium. Voraussetzung: eine erfolglose konservative Therapie von mindestens sechs Monaten. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie den Antrag richtig stellen und welche Kliniken infrage kommen. Jetzt kostenlosen Leitfaden anfordern

  • Höhere Zuzahlungen für Medikamente: zwischen 7,50 und 15 Euro
  • Weniger Zuschuss für Zahnersatz: Absenkung auf 50 Prozent
  • Streichung der Homöopathie aus dem Leistungskatalog
  • Zweitmeinungspflicht vor Knie-Operationen

Zudem wurden Anpassungen im EBM zum 1. Juli 2026 vorgenommen. Neue Gebührenordnungspositionen gibt es für die Teilnahme an Hilfekonferenzen und für digitale Gesundheitsanwendungen. Die Frist für die Befüllung der elektronischen Patientenakte wurde bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Arbeitsunfähigkeit: Gericht kippt geplante Neuregelung

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte klar: Eine Teilarbeitsunfähigkeit existiert nach geltendem Recht nicht. Ein Arbeitnehmer gilt als arbeitsfähig, wenn er seine volle vertragliche Arbeitszeit leistet – auch wenn er gesundheitsbedingt keine Nachtschichten oder Bereitschaftsdienste übernehmen kann.

Der Gesetzgeber plant jedoch für 2027 die Einführung einer echten Teilarbeitsunfähigkeit in Stufen von 25, 50 und 75 Prozent.

Psychotherapie: Honorarkürzung vorerst gestoppt

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erzielte einen Erfolg im Eilverfahren. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzte Anfang Juli 2026 die Vollziehung einer Honorarabsenkung um 4,5 Prozent aus. Die Richter kritisierten die Methodik der Vergleichsrechnung zwischen den Umsätzen der Jahre 2024 und 2026 als nicht valide.

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Bisher wurde die Liposuktion nur im Stadium III von der Kasse übernommen – das hat sich geändert. Ab 2026 profitieren auch Betroffene in früheren Stadien. Doch die Antragstellung erfordert Sorgfalt: konservative Therapie dokumentieren, ärztliche Verordnung, passende Klinik wählen. Unser Leitfaden führt Sie durch jeden Schritt. Schritt-für-Schritt-Leitfaden jetzt sichern

Mehrbedarf bei Behinderung: Neuer Anspruch für Bürgergeld-Bezieher

Seit dem 1. Juli 2026 besteht für Bezieher von Grundsicherungsgeld ein Anspruch auf einen Mehrbedarf bei Behinderung. Er beträgt 35 Prozent des Regelbedarfs – ist aber an die Durchführung einer laufenden Rehabilitations- oder Teilhabemaßnahme gekoppelt und muss aktiv beantragt werden.

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