Krankenkassenreform, Zuzahlungen

Krankenkassenreform: Zuzahlungen und Zahnersatz ab Januar 2027

Veröffentlicht am: 22.09.2026 um 12:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Reformgesetz verändert ab 2027 Zuzahlungen, Beitragsgrenzen und Krankengeldregeln; weitere Anpassungen für Versicherte folgen ab 2028.

GKV-Reform 2026: Höhere Zuzahlungen und neue Beitragsgrenzen
Ein leerer, heller Krankenhausflur mit glänzendem Boden und sanftem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Reformpaket auf den Weg gebracht, das die gesetzliche Krankenversicherung finanziell entlasten soll. Das Gesetz wurde am 24. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 228) verkündet und trat überwiegend am 30. Juli 2026 in Kraft.

Der Bundestag hatte es am 10. Juli 2026 verabschiedet, wenige Tage später stimmte der Bundesrat zu. Hintergrund ist laut Bundesgesundheitsministerium die Prognose, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag ohne Gegenmaßnahmen bis 2030 auf etwa 4,8 Prozent hätte steigen können.

Sofortige Einschnitte bei Arzneimitteln

Bereits seit Inkrafttreten dürfen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Cannabisblüten sind nur noch per Privatrezept auf Selbstzahlerbasis erhältlich. Ab dem 1. Januar 2027 entfallen zudem freiwillige Homöopathie-Leistungen, die einzelne Kassen bislang als Satzungsleistung angeboten hatten.

Höhere Zuzahlungen ab 2027

Zum 1. Januar 2027 steigen mehrere Zuzahlungsgrenzen. Bei Arzneimitteln gilt künftig eine Mindestzuzahlung von 7,50 Euro und eine Höchstzuzahlung von 15 Euro, jeweils 10 Prozent der Kosten – bisher lag die Spanne bei 5 bis 10 Euro. Für ein 80-Euro-Medikament werden damit künftig 8 Euro fällig, bei einem 200-Euro-Präparat 15 Euro.

Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege steigt die feste Zuzahlung je Verordnung von 10 auf 15 Euro, ebenfalls zuzüglich 10 Prozent der Kosten. Die Krankenhaus-Zuzahlung erhöht sich von 10 auf 15 Euro pro Kalendertag, maximal für 28 Tage im Kalenderjahr – ein zweiwöchiger Klinikaufenthalt kostet damit künftig 210 statt bisher 140 Euro.

Auch beim Zahnersatz sinkt der Festzuschuss in der Regelversorgung von 60 auf 50 Prozent. Mit vollständigem Bonusheft erhalten Versicherte nach fünf Jahren nur noch 60 statt 70 Prozent, nach zehn Jahren 65 statt 75 Prozent – ein Niveau, das dem Stand vor 2020 entspricht.

Bei einer Regelversorgung von 1.200 Euro sinkt der Zuschuss ohne Bonusheft von 720 auf 600 Euro, der Eigenanteil steigt entsprechend von 480 auf 600 Euro. Implantate und Mehrleistungen werden weiterhin nicht vollständig übernommen.

Unverändert bleiben dagegen zentrale Schutzmechanismen: Die Belastungsgrenze nach Paragraf 62 SGB V liegt weiterhin bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, für chronisch Kranke bei 1 Prozent.

Auch die Härtefallregelung nach Paragraf 55 SGB V bleibt bestehen; der Zusatzbetrag soll ab 2027 auf 50 Prozent der Regelversorgung steigen, sodass zusammen mit dem allgemeinen Festzuschuss bis zu 100 Prozent der Kosten der Regelversorgung übernommen werden können.

Die Verbraucherzentrale nennt für 2026 Bruttoeinkommensgrenzen von 1.582 Euro monatlich für Alleinstehende und 2.175,25 Euro bei Mitversicherung eines Angehörigen, zuzüglich 395,50 Euro je weiterem Haushaltsangehörigen; für 2027 stehen die Werte noch nicht fest.

Steigende Beitragsbemessungsgrenze

Zum 1. Januar 2027 erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich zur regulären Anpassung einmalig um 300 Euro. Laut einem Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums steigt sie in der gesetzlichen Krankenversicherung von 5.812,50 auf 6.375 Euro monatlich, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 8.450 auf 8.850 Euro.

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Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer oberhalb der neuen Grenzen bedeutet das laut Berechnungen fast 102 Euro mehr Sozialbeiträge im Monat beziehungsweise gut 1.220 Euro im Jahr, unterstellt einen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Arbeitgeber werden im Regelfall gleich belastet, Kinderlose zusätzlich stärker durch den Pflegezuschlag.

Ursache für den überdurchschnittlichen Anstieg ist laut einem Bericht vom 21. September 2026, dass die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer 2025 um 4,38 Prozent gestiegen sind statt der erwarteten 3,5 Prozent – das ergibt rechnerisch 262,50 Euro zusätzlich, hinzu kommt die einmalige Sonderanhebung von 300 Euro aus der Gesundheitsreform, insgesamt also 562,50 Euro monatlich.

Die Anhebung soll nach geltender Rechtslage auch für die Pflegeversicherung gelten. Die entsprechende Verordnung muss allerdings noch von der Bundesregierung beschlossen werden, zudem ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.

Krankengeld und Teilrente betroffen

Für Rentner mit Alters-Teilrente bringt das Gesetz eine wichtige Änderung: Ab dem 1. Januar 2027 entfällt der Krankengeldanspruch, wenn die Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Die Änderung betrifft alle Altersrentenarten – Regelaltersrente, Renten für langjährig oder besonders langjährig Versicherte sowie für schwerbehinderte Menschen.

Teilrenten können weiterhin zwischen mindestens 10 und höchstens 99,99 Prozent der Vollrente gewählt werden; entscheidend ist die Schwelle von 66,67 Prozent, ab der der Krankengeldanspruch entfällt, während 66,66 Prozent allein wegen der Höhe keinen Ausschluss bewirken.

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Bei einer Vollrente von 1.800 Euro liegt der Unterschied zwischen 99,99 Prozent (1.799,82 Euro) und 66,66 Prozent (1.199,88 Euro) bei 599,94 Euro monatlich. Wer eine Absenkung der Teilrente auf höchstens zwei Drittel noch nach der bisherigen Regelung vornehmen möchte, muss den Antrag spätestens bis zum 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen.

Beim Krankengeld selbst rechnet die Bundesregierung ab 2027 mit Einsparungen von rund 30 Millionen Euro pro Jahr. Geplant ist zudem, dass bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses während des Krankengeldbezugs künftig nur noch eine Zahlung in Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgt. Ein Anspruch auf Teilkrankengeld ist vorgesehen, eine generelle Kürzung des Krankengeldes nach aktuellem Stand hingegen nicht.

Weitere Änderungen ab 2028

Ab dem 1. Januar 2028 soll für mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner ein Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des erwerbstätigen Partners eingeführt werden, bei Renten ab dem 1. Juli 2028. Ausnahmen gelten unter anderem für Kinderbetreuung bis zum zwölften Lebensjahr, Pflegegrad 3 bis 5, volle Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung; Kinder bleiben weiterhin beitragsfrei. Ebenfalls ab 2028 soll eine Teilkrankschreibung in Stufen von 25, 50 und 75 Prozent eingeführt werden.

Beim Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen bleibt es 2027 bei 13,15 Milliarden Euro, ab 2028 sollen jährlich 12,95 Milliarden Euro fließen – mehr als die ursprünglich geplante Kürzung auf 12,5 Milliarden Euro. Das Hautkrebs-Screening ab 35 Jahren bleibt zunächst bestehen; der Gemeinsame Bundesausschuss soll es bis Ende 2027 überprüfen.

Frist für den Wechsel in die private Krankenversicherung

Wer noch 2026 in die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss die gesetzliche Krankenversicherung wegen der zweimonatigen Kündigungsfrist spätestens zum 30. September 2026 kündigen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2026 bei 77.400 Euro jährlich beziehungsweise 6.450 Euro monatlich.

Für 2027 wird bei einem PKV-Beginn bis zum 31. Dezember 2026 mit rund 81.000 Euro jährlich gerechnet, bei einem Beginn ab dem 1. Januar 2027 mit rund 84.600 Euro. Die endgültigen Werte legt erst die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung im Herbst 2026 fest.

Streit um das duale System

Die Reform hat auch die private Krankenversicherung in Alarmbereitschaft versetzt. Der Verbandsdirektor des PKV-Verbands, Florian Reuther, warnte am 21. September 2026 vor einer Einschränkung oder Abschaffung des dualen Krankenversicherungssystems.

Anlass war laut Verband eine Äußerung von Bundeskanzler Merz, der bei einer Sommer-Pressekonferenz 2025 mehr Einzahlungen privat versicherter Gutverdiener in die gesetzliche Krankenversicherung als keine einfache Lösung bezeichnet hatte.

Nach einer Berechnung des Wissenschaftlichen Instituts der PKV erzielten Privatversicherte 2024 einen modellierten Mehrumsatz von 15,5 Milliarden Euro – ohne dass dieser Betrag an die Krankenkassen fließt. Der größte Anteil entfällt auf die ambulant-ärztliche Versorgung, mehr als eine Milliarde Euro auf Arzneimittel und mehr als drei Milliarden Euro auf zahnärztliche Leistungen.

Auch im Bereich der Pflege zeichnet sich Konfliktpotenzial ab. Der Vorsitzende des PKV-Verbands, Thomas Brahm, bezeichnete Überlegungen zu einem Finanzausgleich in der Pflege oder zur Übertragung von Alterungsrückstellungen von der privaten in die soziale Pflegeversicherung als Dammbruch neuer Qualität, als verfassungswidrig und als Anschlag auf private Vorsorge und kündigte rechtliche Schritte an.

Hintergrund sind entsprechende Überlegungen im SPD-geführten Bundesarbeitsministerium im Rahmen der Pflegereform. Die Pflegebedürftigenquote lag 2024 in der sozialen Pflegeversicherung bei 8,1 Prozent, in der privaten Pflegeversicherung bei 4,5 Prozent. Gesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) lehnt einen Finanzausgleich ab. Das Pflegeneuordnungsgesetz soll im Kabinett beraten werden.

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