Krankengeld, Teilrente

Krankengeld und Teilrente: Schon 66,67 Prozent schließen den Anspruch aus

Veröffentlicht am: 11.10.2026 um 14:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ab 2027 verlieren Teilrentner über 66,66 Prozent ihren Krankengeldanspruch; die Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber bleibt bis zu sechs Wochen bestehen.

Teilrente ab 2027: Krankengeld entfällt oberhalb der Zwei-Drittel-Grenze
Ein minimalistischer, heller Büroarbeitsplatz mit Schreibtisch und einer Pflanze im sanften Morgenlicht. Illustration mit AI erstellt.

Mit Beginn des Jahres 2027 treten für erwerbstätige Ruheständler einschneidende sozialrechtliche Änderungen in Kraft. Ab dem 1. Januar 2027 schließt die Vorschrift des Paragrafen 50 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) den Anspruch auf Krankengeld aus, wenn eine Alters-Teilrente bezogen wird, die mehr als zwei Drittel der regulären Vollrente ausmacht.

Von dieser Regelung sind auch Konstellationen betroffen, bei denen lediglich ein minimaler Abschlag gewählt wurde: Selbst ein Teilrentenbezug in Höhe von 99,99 Prozent führt nach den gesetzlichen Vorgaben künftig zum vollständigen Ausschluss der Krankengeldzahlung.

Strenge Grenzwerte der Deutschen Rentenversicherung

Für die Praxis kommt es bei der Berechnung auf exakte Prozentwerte an. Die Deutsche Rentenversicherung nennt 66,66 Prozent als maßgeblichen Höchstwert, um den Anspruch nicht zu gefährden. Bereits ein Anteil von 66,67 Prozent überschreitet diese Grenze und führt dazu, dass die gesetzliche Krankenkasse im Fall einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld mehr gewährt.

Bislang nutzten viele Beschäftigte die Möglichkeit, eine Teilrente mit einer fortgeführten Beschäftigung zu kombinieren, um neben dem Rentenbezug im Krankheitsfall über das Krankengeld abgesichert zu bleiben. Durch die gesetzliche Festlegung auf maximal zwei Drittel wird dieser Spielraum ab 2027 spürbar begrenzt. Wer die Grenze von 66,66 Prozent überschreitet, verliert den Anspruch auf die Entgeltersatzleistung der Krankenkasse vollständig.

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Fehlende Übergangsregeln und maßgebliche Fristen

Für betroffene Versicherte bringt die Gesetzeslage unmittelbare Härten mit sich. Laut dem Sozialverband VdK gibt es keine Übergangsregelung für bereits laufende Fälle. Das bedeutet, dass bestehende Konstellationen ab dem Stichtag nicht über Bestandsschutzregelungen abgesichert sind, sondern sich direkt den neuen Vorgaben unterordnen müssen.

Unberührt von der Neuregelung im SGB V bleibt hingegen die gesetzliche Entgeltfortzahlung durch das Unternehmen. Die Arbeitgeber-Entgeltfortzahlung bleibt unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin für bis zu 6 Wochen bestehen. Erst nach Ablauf dieser sechswöchigen Frist, wenn üblicherweise das Krankengeld greifen würde, entsteht für Bezieher einer Teilrente über dem Grenzwert eine finanzielle Lücke.

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Wer als Bezieher einer höheren Teilrente reagieren und seinen Rentenanteil anpassen möchte, muss zudem formelle Fristen beachten: Für eine Umstellung zum 1. Januar 2027 muss der entsprechende Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Rentenversicherung eingehen.

Erfolgt der Eingang nicht rechtzeitig, greift der Ausschluss des Krankengeldes unmittelbar ab dem Jahreswechsel. Die Neuregelung erfordert daher eine frühzeitige Überprüfung der gewählten Teilrentenhöhe, um unerwünschte finanzielle Risiken bei längerer Krankheit zu vermeiden.

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