Jahressteuergesetz, Arbeitgebern

Jahressteuergesetz 2026: Arbeitgebern drohen 287 Millionen Euro Umstellungskosten

Veröffentlicht am: 04.11.2026 um 09:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Bei der Bundestagsanhörung beanstanden Verbände neue Steuerregeln; die einmaligen Umstellungskosten für Arbeitgeber betragen rund 287 Millionen Euro.
Eine weitläufige, leere Steintreppe in einem Regierungsgebäude mit natürlichem Lichteinfall und Architektur-Fokus. Illustration mit AI erstellt.

Der Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 sorgt in der Fachwelt und bei Wirtschaftsverbänden für erhebliche Diskussionen. Am 2. November 2026 stand die Regierungsvorlage (Bundestagsdrucksache 21/8283), die dem Parlament nach der Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2026 am 30. September 2026 zugeleitet worden war, im Zentrum einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags.

Vertreter von Verbänden wie dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV), dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), dem Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL), dem Bund der Steuerzahler sowie dem Deutschen Anwaltverein (DAV) äußerten grundlegende Bedenken zu den geplanten Neuregelungen.

Kritik an Regelungen zu Arbeitszeit, Reisekosten und Zinsen

Wesentliche Reibungspunkte betreffen arbeitsplatznahe steuerliche Vorgaben. Der DGB und mehrere Wirtschaftsverbände kritisieren die Neufassung der Grundlohndefinition bei steuerfreien Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Der BDL warnte vor diesem Hintergrund vor einem schnelleren Überschreiten der steuerfreien Grenze.

Zudem formiert sich bei Verbänden wie dem Bund der Steuerzahler, dem DGB und dem BDL Widerstand gegen die geplante Verkürzung der Frist für die erste Tätigkeitsstätte im Reisekostenrecht von 48 auf 24 Monate. Der DStV wies darauf hin, dass diese Neuregelung Verschlechterungen bei längerfristigen Inlandsprojekten nach sich ziehe.

Auch finanzielle Anpassungen im Verfahrensrecht stehen bevor: Ab dem 1. Januar 2027 sollen die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von monatlich 0,15 Prozent (jährlich 1,8 Prozent) auf monatlich 0,3 Prozent (jährlich 3,6 Prozent) steigen.

Zum 1. Januar 2030 ist im Entwurf überdies die Einführung der umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2c UStG-E vorgesehen, für die der DStV ein Antragsverfahren sowie klare Widerrufs- und Übergangsregeln anmahnt.

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Eine Expertin des Tax Justice Network bezifferte im Rahmen der Anhörung zudem ein zusätzliches Aufkommen von mindestens 15 Milliarden Euro jährlich, sofern eine Besteuerung konsequent am Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolge.

Bürokratielasten und Kosten für die Wirtschaft

Besonderen Unmut lösen neue Melde- und Bescheinigungspflichten aus, gegen die unter anderem der Bund der Steuerzahler, die BDA und der DStV protestieren. Laut Gesetzentwurf belaufen sich allein die Umstellungskosten für neue Pflichtangaben in der Lohnsteuerbescheinigung für die Arbeitgeber auf einmalig rund 287 Millionen Euro. Dieser Betrag gliedert sich auf in:

  • 187 Millionen Euro für 772.000 Betriebe mit bis zu 49 Beschäftigten (je acht Stunden Umstellungsaufwand),
  • 24 Millionen Euro für 81.000 mittlere Arbeitgeber,
  • 33 Millionen Euro für 11.900 Großunternehmen ab 250 Beschäftigten (je vier Stunden Umstellungsaufwand sowie 2.600 Euro Sachkosten),
  • 43 Millionen Euro für die Einrichtung zusätzlicher Bescheinigungsfelder.

Für die Gesamtwirtschaft verursacht das Gesetzespaket einmalig 290,9 Millionen Euro und laufend 57.000 Euro Mehraufwand pro Jahr. Der jährliche Saldo nach der bürokratischen „One in, one out“-Regel liegt bei minus 37 Millionen Euro, gestützt durch 34 Millionen Euro Verwaltungseinsparungen bei Bund und Ländern.

Die neuen Meldepflichten sollen zum 1. Januar 2029 in Kraft treten, wobei die Bundesregierung für die Steuerzahler einen Zeitvorteil von 65.000 Stunden pro Jahr bei 3,9 Millionen Erklärungen prognostiziert.

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Elektronische Kommunikation und Bewertungsfragen

Im Bereich der Digitalisierung fordert der Deutsche Anwaltverein, das 2024 über die Länderkammer eingebrachte Nutzungsverbot des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung aufzuheben. Die Plattform ELSTER erfülle die Standards anwaltlicher Kommunikation nicht.

Ein Antrag der AfD-Bundestagsfraktion (Drucksache 21/3025) zielt ebenfalls auf eine Änderung von § 87a Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ab; der Abgeordnete Thomas Fetsch bezeichnete die bestehende Vorschrift als Einbahnstraße zugunsten der Finanzverwaltung.

Bei der Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke begrüßt der DStV zwar den Vorrang vertraglicher Vereinbarungen, rügt jedoch praxisferne Kriterien der Immobilienwertermittlungsverordnung und plädiert für die Anerkennung von Bankgutachten.

Der Bundesrat lehnt eine kürzere Nutzungsdauer per Gutachten verfassungsrechtlich ab und verlangt stattdessen eine Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 2.500 Euro sowie Sammelposten von 2.500 bis 10.000 Euro.

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