Hunde-Ergänzungsfutter, Landgericht

Hunde-Ergänzungsfutter: Landgericht Trier untersagt Krankheitsversprechen

Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 15:45 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Gericht wertete Krankheitsbezüge ohne ausreichende wissenschaftliche Absicherung als unzulässige Werbeaussagen für Hundefutter.

Landgericht Trier untersagt Krankheitswerbung für Hunde-Ergänzungsfutter
Ein minimalistisches Labor mit analytischen Geräten auf einem Edelstahltisch in einer sachlichen, hellen Arbeitsumgebung. Illustration mit AI erstellt.

Hersteller von Futtermitteln und Ergänzungsfuttermitteln für Haustiere unterliegen beim Marketing strengen rechtlichen Vorgaben. Immer wieder stehen Werbeversprechen im Fokus von Gerichten, wenn Produkte mit gesundheitsbezogenen oder gar krankheitslindernden Wirkungen beworben werden. Eine Entscheidung des Landgerichts Trier verdeutlicht, wie eng der gesetzliche Rahmen für Aussagen über die gesundheitliche Wirkung von Futtermitteln gesteckt ist.

Rechtlicher Rahmen durch europäische Vorgaben

Mit einem Urteil vom 3. Juli 2026 (Az. 7 HK O 45/25) untersagte das Landgericht Trier einer Herstellerin bestimmte Werbeaussagen für Hunde-Ergänzungsfuttermittel. Das Gericht gab einem entsprechenden Unterlassungsanspruch vollumfänglich statt.

Den zentralen rechtlichen Maßstab bildete dabei Artikel 13 der europäischen Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln. Nach dieser Vorschrift sind Behauptungen, ein Futtermittel könne Krankheiten verhüten, heilen oder behandeln, grundsätzlich unzulässig.

Futtermittel dürfen im Rahmen der Kennzeichnung und Bewerbung nicht mit Eigenschaften ausgestattet werden, die ihnen rechtlich nicht zustehen und die Arznei- oder Tierarzneimitteln vorbehalten sind.

Beanstandete Krankheitsbezüge im Detail

Im verhandelten Fall beanstandete das Gericht eine Reihe von Werbeaussagen, für die keine hinreichenden wissenschaftlichen Belege vorgelegt werden konnten. Konkret ging es um Bezüge zu verschiedenen Erkrankungen und Beschwerden bei Hunden. Unter den gerügten Angaben befanden sich Aussagen zu:

Anzeige

Das Landgericht Trier hat einer Herstellerin Werbeaussagen zu Wurmbefall, Muskelkrämpfen, Rheumatismus, Hüftgelenksdysplasie und Osteoporose untersagt — der Unterlassungsanspruch wurde vollumfänglich bestätigt. Maßstab ist Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009: Krankheitsbezogene Angaben sind für Futtermittel grundsätzlich unzulässig. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen in drei Schritten, welche Formulierungen Sie streichen und wie Sie sie rechtssicher ersetzen. Kostenlosen Leitfaden jetzt anfordern

  • Wurmbefall
  • Muskelkrämpfen
  • Rheumatismus
  • Hüftgelenksdysplasie
  • Osteoporose

Nach Auffassung des Gerichts stellten diese Formulierungen unzulässige Bezüge zu Krankheitsbildern dar, die den strengen Vorgaben des europäischen Futtermittelrechts widersprechen. Fehlt es für solche Gesundheitsangaben an der erforderlichen wissenschaftlichen Absicherung, dürfen sie nicht in der Produktwerbung verwendet werden.

Auslegung von Formulierungen im Werbekontext

Das Landgericht Trier befasste sich zudem mit der sprachlichen Feinheit von Werbebotschaften. Die beklagte Herstellerin hatte unter anderem mit der Angabe geworben, ein Produkt eigne sich bei Wurmbefall.

Anzeige

Schon die Formulierung „Bei Wurmbefall“ kann nach Auffassung des Landgerichts Trier wie „gegen Wurmbefall“ verstanden werden — und damit ein unzulässiges Heilversprechen darstellen. Entscheidend ist das Verkehrsverständnis Ihrer Käufer, nicht der Wortlaut allein. Wer jetzt Produkttexte, Labels und Online-Shop-Inhalte prüft, senkt sein Abmahn- und Unterlassungsrisiko. Unsere Checkliste mit Mustertexten ohne Krankheitsbezug hilft Ihnen dabei. Checkliste zulässige Werbeaussagen sichern

Das Gericht stellte klar, dass Verbraucher eine Formulierung wie „Bei Wurmbefall“ im geschäftlichen Werbekontext durchaus im Sinne von „gegen Wurmbefall“ auffassen können. Damit entsteht der Eindruck einer therapeutischen oder lindernden Wirkung, was rechtlich als unzulässiges Heil- oder Krankheitsversprechen für ein Futtermittel gewertet wird.

Die Entscheidung unterstreicht, dass die Rechtsprechung nicht allein auf den formalen Wortlaut abstellt, sondern auf das Verkehrsverständnis der potenziellen Käufer. Für Unternehmen in der Heimtierbranche verdeutlicht das Verfahren, dass bereits scheinbar vorsichtige Formulierungen gegen das Verbot krankheitsbezogener Angaben verstoßen können, wenn sie vom Adressaten als therapeutisches Wirkungsversprechen verstanden werden.

Disclaimer...

de | wissenschaft | 70256421 |