Hofnachfolge, BFH

Hofnachfolge: BFH stärkt Steuervorteil für Altenteilsversorgung

Veröffentlicht am: 04.09.2026 um 08:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BFH erlaubt den Sonderausgabenabzug für Barleistungen bei der Hofnachfolge. Weitere Urteile klären Immobilienwerte, Fristen und Nachlassrisiken.

BFH stärkt Hofübernehmer bei steuerlichen Versorgungsleistungen
Ein historisches Bauernhaus in einer herbstlichen ländlichen Umgebung bei bewölktem Himmel. Illustration mit AI erstellt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Hofnachfolge und die Verwaltung von Nachlässen unterliegen einer stetigen Präzisierung durch die Rechtsprechung. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stärkt dabei die Position von Hofübernehmern bei der steuerlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen.

Neben diesen landwirtschaftsspezifischen Regelungen zeigen weitere Entscheidungen und Berichte der Fachpraxis die Komplexität bei der Bewertung und Besteuerung von geerbten Immobilien sowie die Bedeutung formaler Fristen auf.

BFH-Urteil zu Barleistungen bei der Hofnachfolge

In einem richtungsweisenden Verfahren befasste sich der Bundesfinanzhof mit der steuerlichen Abziehbarkeit von Barleistungen einer Hoferbin an eine Altbäuerin.

Im Kern ging es um die Frage, ob diese Zahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, wenn keine explizite vertragliche Vereinbarung vorliegt. Während das zuständige Finanzamt und das Finanzgericht den Abzug zunächst abgelehnt hatten, entschied der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen.

Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche Altenteilsregelung nach § 23 der Höfeordnung für Rheinland-Pfalz (HO-RhPf) eine vertragliche Vereinbarung ersetzen kann. Damit erkennt die Rechtsprechung an, dass gesetzliche Verpflichtungen zur Versorgung des Altenteilers eine hinreichende Basis für den Sonderausgabenabzug darstellen. Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen, um die Details der Anwendung im konkreten Sachverhalt zu klären.

Steuerliche Belastung und Bewertung von Immobilien

Die steuerliche Behandlung von Nachlässen führt in der Praxis regelmäßig zu erheblichen finanziellen Belastungen. Das Finanzgericht München bestätigte in einem Urteil vom 6. März 2026 die Verfassungsmäßigkeit einer doppelten Besteuerung von Hinterbliebenenleistungen an Lebensgefährten.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Leistung in Höhe von 213.402,11 Euro sowohl mit Einkommen- als auch mit Erbschaftsteuer belegt, was eine Gesamtbelastung von 128.620,95 Euro zur Folge hatte.

Trotz einer Steuerbelastung von rund 60 Prozent und unter Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35b EStG in Höhe von 24.047 Euro sowie eines Freibetrags von 20.000 Euro bei einem Steuersatz von 30 Prozent sahen die Richter keine Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze.

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Parallel dazu betont die Fachpraxis die Bedeutung einer präzisen Immobilienbewertung. Laut André Heid von der Heid Immobilien GmbH, die jährlich rund 6.000 Gutachten erstellt, können zwischen dem steuerlichen Bedarfswert, dem Verkehrswert gemäß § 194 BauGB und einer Maklereinschätzung Differenzen in fünf- bis sechsstelliger Höhe liegen.

Maßgeblich für die Erbschaftsteuer ist stets der Todestag. Steuerpflichtige haben jedoch nach § 198 Bewertungsgesetz die Möglichkeit, innerhalb einer einmonatigen Einspruchsfrist einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

Risiken bei der Übertragung zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs

Ein weiteres steuerliches Risiko ergibt sich bei der Übertragung von Immobilien zur Erfüllung von Ansprüchen aus dem Zugewinnausgleich. Das Finanzgericht Münster wies darauf hin, dass ein solches Geschäft als privates Veräußerungsgeschäft gewertet werden kann. Dies führt zur Steuerpflicht, wenn die Immobilie weniger als zehn Jahre im Besitz war.

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Eine Ausnahme bestehe lediglich, wenn bereits vor Beendigung des Güterstands ein entsprechender Ehevertrag geschlossen wurde. Eine endgültige Klärung durch den Bundesfinanzhof steht hierzu noch aus.

Formale Anforderungen und Fristen im Nachlassverfahren

Über die steuerlichen Aspekte hinaus sind formale Pflichten für Erben und Beteiligte entscheidend. Nachlassgerichte sind verpflichtet, Testamente zu eröffnen und bekannt zu geben; Finder von Testamenten machen sich bei Nichtabgabe strafbar.

Zur Ermittlung des Vermögens wird geraten, Kontoauszüge der letzten 6 bis 18 Monate anzufordern und Informationen bei Versicherungen, Banken und weiteren Institutionen wie Rentenstellen oder Vermietern einzuholen.

Hinsichtlich der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen präzisierte das Landgericht Kiel die rechtliche Lage. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt demnach erst, wenn der Berechtigte Kenntnis vom Anspruch und der Person des Erben erlangt hat. In einem behandelten Fall war dies erst nach Abschluss des Nachlassverfahrens gegeben, was den Kläger vor einem vorzeitigen Anspruchsverlust schützte.

Auch im internationalen Vergleich zeigen sich Bestrebungen zur Straffung der Aufsicht. Im Schweizer Kanton Zug wird derzeit über eine Teilrevision beraten, nach der das Kantonsgericht künftig die Aufsicht über Willensvollstrecker und Erbenvertreter von den Gemeinden übernehmen soll.

Im Kanton St. Gallen wiederum wird darauf hingewiesen, dass Schenkungen und Erbvorbezüge den Anspruch auf Ergänzungsleistungen mindern können, da das Verzichtsvermögen jährlich lediglich um 10.000 Schweizer Franken reduziert wird.

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