Herbstlaub, Gehwegen

Herbstlaub auf Gehwegen: Eigentümer müssen auch Laub von Straßenbäumen räumen

Veröffentlicht am: 27.10.2026 um 13:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Kommunale Regeln bestimmen Räumzeiten und Zuständigkeiten; Eigentümer bleiben trotz delegierter Aufgaben kontrollpflichtig.
Ein Gehweg in einem Wohngebiet, der mit einer dicken Schicht aus nassem Herbstlaub bedeckt ist. Illustration mit AI erstellt.

Mit dem Einsetzen des herbstlichen Laubfalls rückt die Sicherheit auf Gehwegen und Straßen in den Fokus der Kommunen. Nasses oder überfrorenes Laub birgt erhebliche Rutsch- und Sturzgefahren für Passanten. Um Unfälle zu vermeiden, erinnern Städte wie Göppingen an die bestehenden Pflichten aus den örtlichen Satzungen. Für Anwohner und Grundstückseigentümer gelten dabei klare rechtliche und praktische Vorgaben zur regelmäßigen Beseitigung.

Kommunale Satzungen und die Übertragung von Pflichten

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege bei den Kommunen. Viele Städte, darunter Delmenhorst, wälzen diese Aufgabe jedoch per Satzung für Gehwege und Teile der Fahrbahnen auf die anliegenden Grundstückseigentümer ab.

Die Stadt Göppingen wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Straßenanlieger nach der Streupflichtsatzung das Laub auf Gehwegen vor ihren Grundstücken regelmäßig entfernen müssen. Diese Verpflichtung schließt ausdrücklich auch herabfallendes Laub von Straßenbäumen ein.

Da es keine bundesweit einheitlichen Vorgaben gibt, regeln Kommunen die Details individuell. Wie die Stadt Ettenheim verdeutlicht, gilt die Räumpflicht für Grundstückseigentümer und Anlieger im Bereich ihrer Grundstücke auch bei Laub, das von städtischen Bäumen oder von Nachbargrundstücken stammt.

Diese Vorgabe betrifft ebenso unbebaute Grundstücke und unbewohnte Gebäude. Während Kommunen wie Ettenheim bis etwa Mitte Dezember öffentliche Bereiche wie Gehwege, Schulhöfe, Kindertagesstätten, Spielplätze und Parkplätze durch den städtischen Bauhof freihalten, verbleibt die Pflicht vor Privatgrundstücken bei den Bürgern.

Zeitliche Vorgaben und Umfang der Räumung

Für die Gehwegsicherung gelten verbindliche Richtwerte. Nach Angaben des Mietervereins Gießen und von Haus & Grund Rheinland Ruhr müssen Wege an Wochentagen von 7 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr gefahrlos passierbar sein. Eine Pflicht zur Reinigung während der Nachtstunden besteht in der Regel nicht. Ist kein Bürgersteig vorhanden, reicht ein ausreichend breiter Streifen am Fahrbahnrand aus.

Eine lückenlose Laubfreiheit rund um die Uhr verlangt die Rechtsprechung nicht. Der Kehrrhythmus orientiert sich vielmehr an der Witterung und der Menge des anfallenden Laubes.

Das Landgericht Berlin entschied dazu bereits 2005 (Az. 13 O 192/03), dass ein Intervall von sechs Tagen unter bestimmten Umständen genügen kann. Zudem stellte das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 17 W 17/22) klar, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht für untergeordnete Nebenwege gilt.

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Haftungsfragen zwischen Eigentümern und Mietern

Kommt es infolge von rutschigem Laub zu einem Sturz, greift die Haftung. Primär sind Grundstückseigentümer verantwortlich. Vermieter können die Räumaufgabe jedoch über den Mietvertrag oder die Hausordnung an die Mieterschaft delegieren, wie Vertreter des Mieterbunds Darmstadt und von Haus & Grund Rheinland Ruhr erläutern.

Beauftragt ein Eigentümer einen externen Dienstleister oder Hausmeister, trägt dieser zwar die praktische Durchführung, dem Auftraggeber obliegt jedoch weiterhin eine Kontrollpflicht.

Hausmeisterkosten können im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden, sofern sie separat ausgewiesen sind. Steuerlich lassen sich diese Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Im Schadensfall bieten Privathaftpflichtversicherungen beziehungsweise Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtpolicen finanziellen Schutz.

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Vorschriften zur Entsorgung und Nachbarschaftsrecht

Das zusammengekehrte Laub darf nicht einfach auf die Fahrbahn, in Gullys, in den Rinnstein, auf Grünstreifen oder auf Nachbargrundstücke befördert werden, da dies zu Verstopfungen der Entwässerung führen kann. In den meisten Kommunen ist das Verbrennen von Laub wegen der Geruchs- und Feinstaubbelastung untersagt. Zulässig sind hingegen die Biotonne, eigene Komposthaufen, Wertstoffhöfe oder kommunale Grünabfallsammlungen.

In Gebieten wie dem Ortenaukreis können größere Mengen gebührenfrei an regionalen Abfallanlagen und Kompostierungsplätzen abgegeben werden; die dortige Abfallwirtschaft bezuschusst zudem Kompostbehälter mit bis zu 30 Euro. In Ettenheim aufgestellte Laubsammelbehälter, die je nach Bedarf einmal wöchentlich geleert werden, sind ausschließlich für Herbstlaub und nicht für Grün- oder Rasenschnitt vorgesehen.

Auch das Nachbarschaftsrecht setzt klare Grenzen: Gemäß Paragraf 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches stellt Laubfall eine natürliche Immission dar, die Nachbarn im Regelfall dulden müssen. Betroffene müssen Laub vom Nachbarbaum auf dem eigenen Areal selbst entsorgen; ein Zurückwerfen ist unzulässig. Ein Ausgleichsanspruch in Form einer finanziellen Laubrente kommt rechtlich nur bei extremen Belastungen in Betracht.

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