Grundsicherung, Video-Meldetermine

Grundsicherung: Video-Meldetermine ab April 2027 mit voller Sanktionswirkung

Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 02:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ein Regierungsentwurf soll digitale Meldetermine rechtlich verankern. Bei wiederholtem Fernbleiben drohen weiterhin Kürzungen des Regelbedarfs.

Grundsicherung: Video-Meldetermine sollen ab 2027 möglich werden
Ein minimalistischer, moderner Flur in einem Verwaltungsgebäude mit hellem, natürlichem Licht und klaren architektonischen Linien. Illustration mit AI erstellt.

Die Bundesregierung will die Digitalisierung im Bereich der Grundsicherung vorantreiben und Meldetermine per Videotelefonie rechtlich verankern. Ein am 7. September 2026 vorgelegter Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7870) sieht vor, förmliche Meldetermine über Anpassungen im Sozialgesetzbuch künftig auch auf digitalem Weg zu ermöglichen.

Die Neuregelung soll über § 309 SGB III in Verbindung mit § 59 SGB II umgesetzt werden. Damit einher geht eine Gleichstellung der Formate: Wer einen vereinbarten Video-Meldetermin ohne wichtigen Grund versäumt, muss künftig mit denselben Konsequenzen rechnen wie beim Ausbleiben eines persönlichen Termins vor Ort.

Voraussetzungen und finanzielle Folgen bei Versäumnissen

Für die Durchführung von Video-Terminen setzt der Entwurf auf Einvernehmlichkeit. Ein digitaler Meldetermin soll nur mit dem Einverständnis beider Seiten zustande kommen können; Leistungsberechtigte erhalten keinen Rechtsanspruch auf die Abhaltung eines Video-Termins.

Kommt ein Termin verbindlich zustande und wird versäumt, greifen die gesetzlichen Vorgaben zu den Meldepflichten. Seit dem 1. Juli 2026 bleibt ein erstes Meldeversäumnis ohne finanzielle Minderung. Erst ein wiederholtes Versäumnis ohne wichtigen Grund führt nach § 32 SGB II zu einer Kürzung des monatlichen Regelbedarfs um 30 Prozent für die Dauer eines Monats.

Bei Alleinstehenden mit einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht dies einem Kürzungsbetrag von 168,90 Euro. Für Personen in einer Partnerschaft mit einem Regelbedarf von 506 Euro beläuft sich der Kürzungsbetrag auf 151,80 Euro.

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Der Regierungsentwurf vom 7. September 2026 sieht vor, den Video-Meldetermin dem persönlichen Erscheinen gleichzustellen — geplantes Inkrafttreten: 1. April 2027. Wer den Ablauf und die Pflichten kennt, kann ein Versäumnis vermeiden, bevor es teuer wird. Kostenlosen Leitfaden zu Video-Meldeterminen anfordern

Deutlich weitreichendere Konsequenzen drohen bei anhaltendem Nichterscheinen: Bei drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen greift die Vermutung der Nichterreichbarkeit nach § 7b Abs. 4 SGB II. In diesem Fall entfällt zunächst der Regelbedarf vollständig; bleibt eine Klärung aus, erlischt der gesamte Anspruch inklusive der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Anpassung der Eingliederungsleistungen und Zeitplan

Der Regierungsentwurf umfasst neben den Meldepflichten auch eine Ergänzung des § 3 Abs. 1 SGB II. Demnach sollen Eingliederungsleistungen der Jobcenter künftig gezielt darauf ausgerichtet werden, eine dauerhafte wirtschaftliche Eigenständigkeit auch dann zu sichern, wenn sich die familiäre Situation verändert.

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Ein wiederholtes unentschuldigtes Versäumnis soll laut Entwurf 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat kosten — bei Alleinstehenden 168,90 Euro. Wer den Bescheid prüfen und fristgerecht widersprechen will, braucht eine klare Schritt-für-Schritt-Anleitung. Widerspruchs-Leitfaden jetzt anfordern

Die Begründung führt hierzu Ereignisse wie eine Trennung, die Geburt eines Kindes oder die Übernahme von Pflegeaufgaben an. Eine Pflicht, persönliche Lebensumstände wie einen Kinderwunsch oder eine bevorstehende Trennung offenzulegen, besteht für Leistungsberechtigte dabei nicht.

Das Gesetzgebungsverfahren soll in Kürze im Parlament anlaufen: Die erste Beratung im Bundestag ist für den 24. September 2026 angesetzt. Für das Inkrafttreten der Maßnahmen ist ein gestaffelter Zeitplan vorgesehen. Die Regelung zu den Eingliederungsleistungen bei veränderten familiären Verhältnissen soll zum 1. Januar 2027 wirksam werden, während das Inkrafttreten der Vorschriften zu den Video-Meldeterminen für den 1. April 2027 geplant ist.

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