Grundsicherung, Geplante

Grundsicherung: Geplante Berechnung spart jährlich 102 Millionen Euro

Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 05:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Haushaltsentwurf sieht neue Berechnungsregeln vor; konkrete Regelsätze für 2027 sind noch offen, Verbände kritisieren mögliche Folgen.

Grundsicherung 2027: Reform könnte Nullrunde und Kürzungen bringen
Ein leerer, minimalistischer Flur in einem Verwaltungsgebäude mit kühlem Tageslicht und langen Schatten. Illustration mit AI erstellt.

Medienberichte thematisieren die Gefahr einer erneuten Nullrunde bei den Regelbedarfen für das Jahr 2027 sowie den Wegfall des Schlichtungsverfahrens bei der seit dem 1. Juli 2026 geltenden neuen Grundsicherung.

Hintergrund dieser Debatten sind gesetzliche Vorhaben der Bundesregierung im Rahmen des Entwurfs zum Haushaltsbegleitgesetz 2027, der am 12. Oktober 2026 Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Haushaltsausschuss des Bundestages war. Das Gesetz ist derzeit noch nicht beschlossen.

Geplante Anpassung der Fortschreibungsregeln

Der Regierungsentwurf sieht vor, ab 2027 von der bisherigen zweistufigen zu einer einstufigen Fortschreibung der Regelbedarfe zurückzukehren und die ergänzende Inflationsfortschreibung abzuschaffen. Bei der Ermittlung greift ein Mischindex, der regelbedarfsrelevante Preise zu 70 Prozent und Nettolöhne zu 30 Prozent gewichtet.

Durch die Umstellung erwartet die Bundesregierung jährliche Minderausgaben in Höhe von rund 78 Millionen Euro im Bürgergeld (SGB II) und 24 Millionen Euro in der Sozialhilfe (SGB XII), was einer Gesamtersparnis von rund 102 Millionen Euro entspricht.

Konkrete Beträge für das Jahr 2027 stehen noch nicht fest. Nach Berechnungen der Bundesregierung lag der reine Rechenwert der Basisfortschreibung für das Jahr 2026 in der Regelbedarfsstufe 1 bei 547,55 Euro, was einer Differenz von 15,45 Euro zum bestehenden Satz von 563 Euro entspricht; ein neuer Regelsatz wurde damit jedoch nicht festgelegt.

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Der Paritätische warnt davor, dass die Rückkehr zu früheren Berechnungsregeln ab dem 1. Januar 2027 erneut eine Nullrunde zur Folge haben könnte. Dadurch würde die Preissteigerung seit der letzten Anpassung im Jahr 2024 nicht ausgeglichen. Das Statistische Bundesamt bezifferte die allgemeine Inflationsrate vorläufig auf 3,3 Prozent.

Befunde zur materiellen Lage Leistungsberechtigter

Nach Angaben des Paritätischen aus dessen Minimum Income Report 2025 erreichten die Leistungen im Jahr 2023 bei Alleinstehenden lediglich 71 Prozent der Armutsrisikoschwelle, bei Paaren mit zwei Kindern 83 Prozent.

Auf Basis der Erhebung EU-SILC lag die Armutsschwelle für Alleinstehende bei 1.381 Euro, während sich die rechnerischen Leistungen auf 980,50 Euro beliefen, was einer Lücke von rund 400 Euro entsprach.

Der Verband weist zudem darauf hin, dass etwa die Hälfte der Beziehenden von SGB-II-Leistungen materiell depriviert sei und 30 Prozent sich nicht einmal jeden zweiten Tag eine vollwertige Mahlzeit leisten könnten. Die Differenz zwischen erfassten und tatsächlich anerkannten Ausgaben beziffert der Verband auf mehr als 150 Euro.

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Verschärfte Mitwirkungspflichten und Sanktionsregeln

Neben den Anpassungsmechanismen stehen die Mitwirkungspflichten im Fokus. Das erste Gespräch für die Potenzialanalyse und den Kooperationsplan muss grundsätzlich persönlich im Jobcenter stattfinden. Bei Pflichtverletzungen können die Jobcenter den Regelsatz grundsätzlich um 30 Prozent für drei Monate mindern, was bei einem Satz von 563 Euro rund 169 Euro monatlich ausmacht.

Zahlungen für Unterkunft, Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherung bleiben davon unberührt, und mehrere gleichzeitige Pflichtverletzungen werden nicht addiert. Bei einer konkreten Verweigerung von Arbeit sind Minderungen von bis zu 100 Prozent für maximal drei Monate möglich.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann nach zwei versäumten Terminen der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gekürzt werden. Werden drei aufeinanderfolgende Termine versäumt, kann der Anspruch vollständig entfallen, wobei die Kosten der Unterkunft zunächst für einen Monat weitergezahlt werden.

Ein Sozialrechtsanwalt stuft den vollständigen Leistungswegfall als verfassungsrechtlich bedenklich ein und verweist auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019, das Kürzungen über 30 Prozent grundsätzlich für verfassungswidrig erklärte.

Nach Daten des Deutschen Städte- und Gemeindebundes beziehen rund 5,1 Millionen Menschen die Grundsicherung für Arbeitsuchende; rund 14.000 Personen gelten als sogenannte Totalverweigerer, was einem Anteil von 0,27 Prozent entspricht.

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