Geldwäschegesetz, Banken

Geldwäschegesetz: Banken überwachen Konten, neue Regeln ab 10. Juli 2027

Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 02:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Gesetzentwurf erweitert geplante Abfragen zu Konten und Kryptowerten; die FIU soll Überwachungen anordnen und Konten zeitweise sperren können.
Ein minimalistischer Flur in einem modernen Bankgebäude mit Betonwänden und Stahlelementen, beleuchtet in kühlem, schattenreichem Licht. Illustration mit AI erstellt.

Kreditinstitute verstärken die automatisierte Überwachung von Kontobewegungen, um den steigenden gesetzlichen Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche gerecht zu werden. Gleichzeitig rückt die Sensibilisierung von Bankkunden in den Fokus, ihre digitalen Kontoauszüge eigenständig und regelmäßig auf Unstimmigkeiten zu kontrollieren.

Risikobasierte Filter und Prüfkriterien

Kreditinstitute analysieren Kontobewegungen nach risikoorientierten Kriterien. Bestimmte Transaktionsmuster lösen dabei automatisierte Warnmeldungen aus. Hierzu zählen unerwartet hohe Auslandsüberweisungen, häufige Bareinzahlungen ohne plausiblen Herkunftsnachweis, Zahlungsflüsse über mehrere Zwischenkonten sowie Transaktionen ohne nachvollziehbaren Verwendungszweck.

Entgegen verbreiteter Annahmen existiert für reguläre Überweisungen keine pauschale Freigrenze. Ergibt sich ein begründeter Verdacht, greift die Meldepflicht nach § 43 des Geldwäschegesetzes (GwG) unabhängig von der konkreten Summe. Für Bareinzahlungen gelten hingegen feste Schwellenwerte: Übersteigen die Einzahlungen einen Betrag von 10.000 Euro, ist der BaFin zufolge zwingend ein Herkunftsnachweis des Geldes vorzulegen.

Neuer Gesetzesrahmen zur Geldwäschebekämpfung

Hintergrund der verschärften Kontrollen sind weitreichende Gesetzesänderungen auf nationaler und europäischer Ebene. Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte am 28. Oktober 2026 den Referentenentwurf für ein neues Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwBG-E). Dieser sieht vor, das geltende Geldwäschegesetz aus dem Jahr 2017 zum 10. Juli 2027 vollständig abzulösen.

Mit dem Gesetzesvorhaben setzt die Bundesregierung das EU-Geldwäschepaket vom 31. Mai 2024 um, das aus der GwG-Richtlinie, der GwG-Verordnung, der AMLA-Verordnung sowie der Finanzinformationsrichtlinie besteht.

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Laut Angaben des Bundesfinanzministeriums belief sich der durch Geldwäsche verursachte Schaden in Deutschland im Jahr 2025 auf 1,5 Mrd. Euro. Ein entsprechender Kabinettsbeschluss über den Gesetzentwurf ist noch vor dem Jahresende vorgesehen.

Erweiterte Abfragebefugnisse und Meldepflichten

Der Entwurf sieht eine deutliche Ausweitung der Kontrollinstrumente vor. Das automatisierte Kontoabrufverfahren nach § 24c KWG-E soll künftig vollständige AMLR-Identifikationsdaten, virtuelle IBANs und Kryptokonten erfassen und an das europäische System BARIS angebunden werden.

Ermittlungsbehörden erhalten dadurch erleichterten Zugriff auf Daten zu Bankkonten, Wertpapierdepots, Kryptowerten und Schließfächern. Kontostände sowie Details einzelner Überweisungen bleiben nach Angaben der BaFin weiterhin vom reinen Stammdatenabruf ausgeschlossen.

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Zudem soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) künftig Kontenüberwachungen anordnen und Konten bis zu fünf Werktage aussetzen können.

Ab dem 10. Juli 2027 treten zudem weitergehende Regulierungen in Kraft:
- Gewerbliche Barzahlungen werden EU-weit auf maximal 10.000 Euro begrenzt (auch bei Teilzahlungen); bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro, in schweren Fällen bis zu 1 Mio. Euro. Das bestehende Barzahlungsverbot für Immobilien bleibt unverändert.
- Kryptodienstleistern wird die Führung anonymer Kryptokonten untersagt.
- Schwarmfinanzierungsdienstleister und nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften werden neu in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen.
- Bei der BaFin wird eine Zentrale Koordinierungsstelle Geldwäscheaufsicht (ZKGw) eingerichtet, während die BaFin weiterhin die übergeordnete Aufsicht behält.
- Der Geldwäschebeauftragte muss seine Funktion künftig nicht mehr zwingend im Inland ausüben, auch die Bestellung eines Stellvertreters ist nicht mehr vorgeschrieben.

Weitere Maßnahmen folgen gestaffelt: Zum 10. Juli 2029 wird der Verpflichtetenkreis zusätzlich auf Profifußballvereine und Spielervermittler ausgeweitet. Zum selben Stichtag soll zudem eine zentrale Zugangsstelle für Immobilieninformationen eingerichtet werden, die Eigentumsverhältnisse, Kaufpreise und Hypotheken mit einer Historie ab dem 8. Juli 2019 bündelt.

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