Gehbehinderung, BSG-Urteil

Gehbehinderung: BSG-Urteil schafft neue Maßstäbe für Mobilität

07.07.2026 - 05:33:21 | boerse-global.de

Das Bundessozialgericht stärkt die Rechte von Versicherten auf spezielle Mobilitätshilfen. Neue Kriterien für das Merkzeichen G erweitern den Anspruch.

BSG-Urteile: Krankenkassen müssen Rollstuhlbikes zahlen
Gehbehinderung - Eine Person auf einem Rollstuhlbike fährt auf einem asphaltierten Weg, umgeben von Bäumen und Gebäuden. 07.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen unter bestimmten Bedingungen spezielle Mobilitätshilfen wie Rollstuhlbikes übernehmen. Grundlage dafür sind mehrere richtungsweisende Urteile des Bundessozialgerichts (BSG).

Bereits 2011 entschieden die Richter in zwei Verfahren (Az. B 3 KR 7/10 R und B 3 KR 12/10 R): Können Versicherte einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht schmerzfrei nutzen, haben sie Anspruch auf ein spezialisiertes Gerät. Eine Begrenzung der Mobilität auf 500 Meter sei nicht hinnehmbar, so das Gericht.

Was das Gesetz vorschreibt

Nach § 33 SGB V müssen Hilfsmittel den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende ausgleichen. Reicht ein herkömmlicher Aktivrollstuhl aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht aus, greift der Anspruch auf das Rollstuhlbike.

Das Grundbedürfnis nach Mobilität steht dabei im Zentrum. Wer sich im Nahbereich nicht ausreichend fortbewegen kann, hat ein Anrecht auf technisch anspruchsvollere Lösungen.

Neue Maßstäbe für Gehbehinderungen

Ein aktuelles Urteil des BSG vom 11. Juni 2026 (Az. B 9 SB 1/25 R) weitet die Kriterien aus. Demnach kann auch Adipositas in Kombination mit weiteren Erkrankungen zur Anerkennung des Merkzeichens G (erhebliche Gehbehinderung) führen.

Als Maßstab gilt: Wer eine Strecke von zwei Kilometern nicht innerhalb von 30 Minuten zurücklegen kann, gilt als erheblich eingeschränkt. Die Gesamtschau aller Erkrankungen ist entscheidend, nicht die einzelne Diagnose.

Das Merkzeichen G hat handfeste finanzielle Folgen: Es löst einen Mehrbedarf von rund 17 Prozent des Regelbedarfs aus – etwa 96 Euro monatlich.

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Neben der direkten Kostenübernahme durch die Kasse gibt es weitere finanzielle Hilfen. Fahrtkosten aufgrund einer Behinderung lassen sich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 2a EStG geltend machen.

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 oder einem GdB von 70 mit Merkzeichen G gewährt das Finanzamt eine Pauschale von 900 Euro pro Jahr. Bei schwerwiegenderen Merkzeichen wie aG, Bl oder H sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 sind es 4.500 Euro jährlich.

Förderung für barrierefreies Wohnen

Wer sein Zuhause anpassen muss, etwa für schwellenlose Zugänge zur Unterbringung eines Rollstuhlbikes, kann auf mehrere Töpfe zurückgreifen. Die KfW stellt im Programm 455-B (Barrierereduzierung) für 2026 ein Fördervolumen von 50 Millionen Euro bereit.

Anträge sind voraussichtlich ab März oder April möglich. Die Zuschüsse betragen bis zu 12,5 Prozent der Kosten, maximal 6.250 Euro pro Wohneinheit.

Zusätzlich kann die Pflegekasse Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen leisten.

Stärkere Rechte für Mieter

Seit Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) am 28. Juni 2025 haben Mieter erweiterte Rechte auf Duldung behindertengerechter Umbauten gemäß § 554 BGB. Vermieter können dafür allerdings eine Sicherheitsleistung verlangen – üblich sind Beträge zwischen 3.000 und 10.000 Euro.

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Dass technische Hilfsmittel dabei auch sportliche Betätigung erlauben, zeigt ein Beispiel aus Unterschleißheim: Anfang Juli 2026 fand dort ein Gaudi-Triathlon mit Rollstuhl-SUP-Angeboten statt.

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