GeDIG, BVMed

GeDIG: BVMed fordert elektronische Hilfsmittelverordnung deutlich vor 2030

Veröffentlicht am: 14.10.2026 um 13:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BVMed fordert einen früheren Digitalstart und durchgängige Abläufe; Praxisprojekte testen bereits elektronische Verordnungsprozesse.

GeDIG: BVMed drängt auf frühere digitale Hilfsmittelverordnung
Ein minimalistischer, heller medizinischer Behandlungsraum mit klaren Linien und natürlichem Licht, der eine klinische Atmosphäre vermittelt. Illustration mit AI erstellt.

Das geplante Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (GeDIG) soll nach bisherigen Plänen Ende 2026 verabschiedet werden. Der Entwurf sieht vor, die elektronische Hilfsmittelverordnung bis zum Jahr 2030 verbindlich einzuführen.

Dem Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) dauert dieser Zeitplan jedoch zu lange. Im Rahmen einer Stellungnahme zur GeDIG-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages plädiert der Branchenverband für ein deutlich früheres Einführungsdatum.

Kritik an Zettelwirtschaft und langwierigen Genehmigungen

In der Hilfsmittelversorgung bemängelt der BVMed bestehende Medienbrüche, anhaltende Zettelwirtschaft sowie langwierige Genehmigungsverfahren. Um die Versorgung von Patientinnen und Patienten effizienter zu gestalten, spricht sich der Verband für eine lückenlose, durchgängig digitale Prozesskette aus. Diese müsse von der ärztlichen Verordnung über die Genehmigung durch die Kostenträger bis hin zur Auslieferung und Abrechnung reichen.

Zudem fordert der Verband eine zügigere Anbindung aller sonstigen Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur (TI). Nach Vorstellungen des BVMed sollten qualifizierte Fachkräfte bei den Hilfsmittel-Leistungserbringern künftig auch auf versorgungsrelevante Angaben in der elektronischen Patientenakte (ePA) zugreifen dürfen.

Das GeDIG soll darüber hinaus den Europäischen Gesundheitsdatenraum umsetzen und den digitalen Versorgungseinstieg über Kassen-Apps vereinfachen. Ergänzend mahnt der Verband klare und unbürokratische Erstattungswege für Telemonitoring und den Einsatz von Anwendungen künstlicher Intelligenz an.

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Praxisprojekte erproben vollständige Prozessketten

Dass Abläufe bereits vor dem gesetzlichen Zieljahr digital abgebildet werden können, zeigen Initiativen aus der Branche. Wie im Oktober 2026 berichtet wurde, starteten der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT), die opta data Gruppe und der VVHC in Dortmund das Projekt „TI für Deutschland 2.0 – Digital verbunden. Menschlich versorgt.“.

Die Initiative baut auf einem seit 2021 vom BIV-OT geleiteten Pilotprojekt zur eVerordnung für orthopädische Hilfsmittel auf. Darin wurde im Rahmen von tausenden Feldtests unter realen Bedingungen eine praxistaugliche End-to-End-Prozesskette von der elektronischen Verordnung über die Hilfsmittelversorgung bis zur Abrechnung erprobt.

Ziel des Zusammenschlusses ist eine bundesweite TI-Einführung deutlich vor der Frist im Jahr 2030. Die Initiative gliedert sich in vier Handlungsfelder: die TI-Einsatzbereitschaft (TI-Ready), digitale GKV-Prozesse über KIM und TIM, das Einbringen von Praxiserfahrungen in Gesetzgebungsverfahren sowie die Etablierung gemeinsamer Standards und Vernetzung.

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Dem Lenkungskreis gehören Georg Blome (BIV-OT), Michael Gelhard (opta data), Dennis Giesfeld (VVHC), Thomas Münch (BIV-OT), Marco Zellmann (DZH) und Mustafa Zina (BIV-OT) an. Die operative Projektleitung haben Zellmann und Zina übernommen.

Hoher Prüfaufwand im Heilmittelbereich

Die Diskussion um Fristen und Rechtssicherheit betrifft nicht nur Hilfsmittel, sondern auch angrenzende Sektoren. Im Bereich der Heilmittelversorgung soll die elektronische Heilmittelverordnung (eVO) im Jahr 2029 die Papierverordnung ablösen und zum Standard werden.

Bislang tragen die Praxen dort das finanzielle Risiko fehlerhafter Verordnungen. Jede Verordnung wird dreifach kontrolliert: zunächst in der Praxissoftware der verordnenden Ärzte, anschließend in der Heilmittelpraxis vor Beginn der Behandlung und schließlich durch die Krankenkasse bei der Abrechnung.

Bei einem jährlichen Aufkommen von rund 40 Millionen Heilmittelverordnungen summiert sich dies auf rund 120 Millionen Prüfvorgänge. Vor diesem Hintergrund wird gefordert, dass eine durch zertifizierte Arztsoftware geprüfte und im TI-Fachdienst hinterlegte eVO gegenüber den Praxen verbindlich ist.

Diskutiert wird ein entsprechender Vertrauensschutz über Paragraf 125 SGB V sowie eine leistungsrechtliche Gültigkeit über Paragraf 384 Satz 1 Nummer 7 oder Paragraf 385 des SGB-V-Entwurfs.

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