GdB bei mehreren Erkrankungen: Gericht hebt Bewertung von 40 auf 50 an
Veröffentlicht am: 30.09.2026 um 18:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Wer an mehreren chronischen Erkrankungen gleichzeitig leidet, steht oft vor der Frage, wie sich diese Leiden auf den Grad der Behinderung (GdB) auswirken. Ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2025 zeigt beispielhaft, nach welchen Grundsätzen die Sozialgerichtsbarkeit bei der Gesamtbewertung mehrerer Gesundheitsstörungen vorgeht.
Der Fall: Wirbelsäulenleiden und psychische Erkrankung
Im entschiedenen Verfahren (Az. L 8 SB 1220/25) ging es um einen Kläger, der sowohl unter einem Wirbelsäulenleiden als auch unter einer psychischen Erkrankung litt. Das zuständige Versorgungsamt hatte die Wirbelsäulenerkrankung zunächst mit einem Einzel-GdB von 30 und die psychische Erkrankung mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet.
In der gerichtlichen Auseinandersetzung kamen eingeholte Gutachten jedoch zu einer abweichenden Einschätzung: Sie bewerteten beide Leiden jeweils mit einem Einzel-GdB von 30. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte daraufhin mit seinem Urteil einen Gesamt-GdB von 50 fest – statt der vom Amt ursprünglich angenommenen 40.
Keine schematische Addition von Einzelwerten
Bemerkenswert an der Entscheidung ist weniger das konkrete Zahlenergebnis als die Begründung, mit der das Gericht zu seiner Bewertung gelangte. Grundsätzlich gilt: Einzel-GdB-Werte werden bei der Bildung des Gesamt-GdB nicht schlicht addiert. Zwei Einzel-GdB von jeweils 30 führen demnach nicht automatisch zu einem Gesamt-GdB von 50 oder gar 60 – eine Rechenlogik, die in der Praxis häufig fälschlich angenommen wird.
Maßgeblich ist stattdessen eine wertende Gesamtbetrachtung: Es kommt darauf an, ob und in welchem Ausmaß weitere Beeinträchtigungen die Gesamtwirkung der Behinderung zusätzlich verschlechtern. Entscheidend ist also nicht die reine Addition der Zahlenwerte, sondern die tatsächliche funktionelle Wechselwirkung der verschiedenen Leiden im Alltag des Betroffenen.
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Unterschiedliche Funktionsbereiche als entscheidendes Kriterium
Im konkreten Fall stellte das Landessozialgericht Baden-Württemberg fest, dass die Wirbelsäulenerkrankung und die psychische Erkrankung des Klägers unterschiedliche Funktionsbereiche des Körpers beziehungsweise der Psyche beeinträchtigten und sich in ihrer Auswirkung nicht wesentlich überschnitten.
Gerade weil die beiden mit jeweils 30 bewerteten Einzel-GdB voneinander unabhängige Bereiche betrafen, erhöhte sich nach Einschätzung des Gerichts die Gesamtbelastung des Klägers in einem Maß, das eine Anhebung auf einen Gesamt-GdB von 50 rechtfertigte.
Diese Argumentation verdeutlicht das zentrale Prinzip der GdB-Bemessung bei mehreren Erkrankungen: Überschneiden sich Leiden in ihren Auswirkungen kaum, kann sich die Gesamtbeeinträchtigung stärker summieren, als eine rein schematische Betrachtung vermuten ließe. Überlappen sich die Beeinträchtigungen hingegen in denselben Funktionsbereichen, fällt die Erhöhung des Gesamt-GdB gegenüber dem höchsten Einzelwert entsprechend geringer aus.
Bedeutung für Betroffene
Für Menschen mit mehreren chronischen Erkrankungen zeigt der Fall, dass die Feststellung des Gesamt-GdB stets eine individuelle, auf den Einzelfall bezogene Prüfung erfordert.
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Weder Betroffene noch Behörden können sich auf eine feste Rechenformel verlassen. Entscheidend bleibt, wie sich die einzelnen Leiden in ihrer Gesamtheit auf die Teilhabe am Leben auswirken – und ob sie sich gegenseitig verstärken oder in voneinander unabhängigen Bereichen wirken.
Der genaue Wortlaut des Urteils vom 17. Oktober 2025 ließ sich in der offiziellen Rechtsprechungsdatenbank nicht unmittelbar verifizieren, die Kernaussagen zur Berechnungslogik decken sich jedoch mit der etablierten Praxis der Sozialgerichte bei vergleichbaren Mehrfacherkrankungen.
