Fibromyalgie, GdB

Fibromyalgie: GdB 50, aber Rente abgelehnt – Kampf vor Gericht

Veröffentlicht am: 25.07.2026 um 10:21 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Trotz Schwerbehinderung wird Erwerbsminderungsrente bei Fibromyalgie oft abgelehnt. Ein Fall zeigt die Kluft zwischen medizinischer und sozialrechtlicher Bewertung.

Fibromyalgie und Rente: Wenn GdB 50 nicht zur Erwerbsminderung reicht
Eine Person sitzt an einem Schreibtisch und betrachtet nachdenklich einen Stapel bürokratischer Unterlagen. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In der deutschen Sozialversicherungslandschaft erweist sich die Anerkennung einer Erwerbsminderung bei chronischen Schmerzsyndromen wie der Fibromyalgie (FMS) als komplexe Hürde. Ein aktueller Fall aus dem Ortenaukreis verdeutlicht die Diskrepanz zwischen medizinischer Diagnose, dem Grad der Behinderung und der sozialrechtlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die 54-jährige Andrea B. kämpft nach der Ablehnung ihres Rentenantrags um ihre finanzielle Absicherung, während Experten auf die generellen Schwierigkeiten bei diesem Krankheitsbild hinweisen.

Konflikt zwischen Behinderungsgrad und Erwerbsfähigkeit

Trotz einer diagnostizierten Fibromyalgie und begleitenden Depressionen wurde der Antrag von Andrea B. auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt. Die Betroffene verfügt bereits über einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 50, was sie rechtlich als schwerbehindert einstuft. Dennoch bewerteten medizinische Gutachter sie als voll erwerbsfähig. Diese Einschätzung steht oft im Kontrast zur subjektiven Belastbarkeit der Patienten, da die Gutachter der Rentenversicherung die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach anderen Kriterien bemessen als die Versorgungsämter den Grad der Behinderung.

Die Entscheidung der Rentenversicherung stützt sich darauf, dass trotz der chronischen Schmerzen und der psychischen Belastung keine ausreichende Minderung der Leistungsfähigkeit für eine Verrentung vorliege. Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie trotz erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen formal als fähig gelten, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu bestreiten.

Finanzielle Abhängigkeit durch Anrechnung von Partnereinkommen

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Ein wesentlicher Aspekt in der Situation von Andrea B. ist die fehlende soziale Absicherung nach der Rentenablehnung. Da kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, entfällt eine primäre Einkommensquelle. Gleichzeitig greifen staatliche Sicherungssysteme wie das Bürgergeld oder die Grundsicherung in diesem Fall nicht.

Grund hierfür ist die Anrechnung des Partnereinkommens innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. Da der Ehemann der 54-Jährigen ein Nettoeinkommen von 2700 Euro verdient, wird die Bedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches verneint. Dies führt zu einer vollständigen finanziellen Abhängigkeit der erkrankten Person vom Ehepartner, da eigene Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund der fehlenden Rentengenehmigung und der mangelnden Bedürftigkeit ausbleiben.

Rechtliche Auseinandersetzung und Verbands-Einschätzung

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Der Fall hat inzwischen die juristische Ebene erreicht. Nachdem ein eingelegter Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung zurückgewiesen wurde, ist das Verfahren nun beim Sozialgericht anhängig. Solche Klageverfahren ziehen sich oft über längere Zeiträume hin und stellen für die chronisch kranken Kläger eine zusätzliche Belastung dar.

Vertreter des Sozialverbands VdK äußern sich skeptisch zu den Erfolgsaussichten in derartigen Fällen. Nach Einschätzung des Verbandes sei es bei einer Diagnose auf Fibromyalgie nahezu aussichtslos, eine Erwerbsminderungsrente erfolgreich durchzusetzen. Die Erkrankung werde in der Gutachterpraxis oft nicht in dem Maße anerkannt, wie es für eine Rentengenehmigung erforderlich wäre. Die rechtliche Klärung vor dem Sozialgericht bleibt für Andrea B. somit die letzte Instanz, um eine staatliche Anerkennung ihrer Erwerbsunfähigkeit zu erreichen.

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