Familienheim-Erbe: BFH lockert starre Sechs-Monats-Frist bei Renovierung
Veröffentlicht am: 05.10.2026 um 19:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Erben eines Familienheims erhalten unter bestimmten Voraussetzungen mehr Spielraum bei der Erbschaftsteuerbefreiung, wenn sich der Einzug wegen Renovierungsarbeiten verzögert. Mit einem Beschluss vom 27. Mai 2026 (Az. II B 41/25) stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die bisherige Sechs-Monats-Frist für den Einzug nach dem Erbfall keine starre Grenze darstellt.
Bislang galt die Steuerbefreiung für ein ererbtes Elternhaus grundsätzlich nur bei einem unverzüglichen Einzug, der in der Regel innerhalb eines halben Jahres nach dem Tod des Elternteils erfolgen musste. Müssen Erben das Gebäude vor dem Einzug zunächst instand setzen, kann die Steuerbefreiung bei nachweisbaren Verzögerungen greifen.
Vorgaben für die Steuerbefreiung von Wohnimmobilien
Um die Steuerbefreiung für ein selbst genutztes Familienheim in Anspruch zu nehmen, gelten klare gesetzliche Vorgaben. Begünstigt ist die Selbstnutzung bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern, sofern der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass bei der Beurteilung des unverzüglichen Einzugs die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich sind.
Neben der Selbstnutzung empfiehlt sich nach Einschätzung von Experten eine genaue Überprüfung des festgesetzten Immobilienwerts gemäß Paragraf 198 des Bewertungsgesetzes. Ein niedrigerer gemeiner Wert kann durch ein Sachverständigengutachten oder einen zeitnahen Verkaufspreis nachgewiesen werden.
Der Bundesfinanzhof hielt dazu fest, dass eine pauschale Zurückweisung eines solchen Sachverständigengutachtens unter bloßem Verweis auf einen höheren Kaufpreis die Pflicht der Finanzgerichte zur Sachverhaltsaufklärung verletzt. Gegen fehlerhafte Steuerbescheide gilt grundsätzlich eine Einspruchsfrist von einem Monat.
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Verfassungsgerichtsverhandlung zur Erbschaftsteuer steht bevor
Während die Steuerbefreiung des selbst genutzten Familienheims unangetastet bleibt, steht die Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung.
Das Gericht verhandelt am 12. Oktober 2026 über einen Antrag des Freistaats Bayern auf abstrakte Normenkontrolle; ein Urteil ist noch offen. Das Verfahren betrifft die gesetzliche Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge sowie die Steuersätze.
Streitpunkte sind unter anderem die Frage, ob der Bund die Materie bundesweit einheitlich regeln darf, sowie der Umstand, dass Preissteigerungen und regionale Immobilienpreisunterschiede bislang unzureichend berücksichtigt werden. Die Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim ist ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Verhandlung.
Im Jahr 2025 verzeichnete der Fiskus einen Rekord bei der Erbschaftsteuer: Es wurden 13,3 Milliarden Euro festgesetzt, was einem Anstieg von 57,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht.
Der persönliche Freibetrag für Kinder liegt unverändert seit 2009 bei 400.000 Euro je Elternteil. Im selben Zeitraum stieg der bundesweite Häuserpreisindex von 54,4 Punkten im Jahr 2009 auf 100 Punkte im Jahr 2025, was einem Anstieg um rund 84 Prozent entspricht.
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Rechenbeispiel und Pflichten im Erbfall
Die Diskrepanz zwischen Freibeträgen und Immobilienwerten führt vermehrt zu Steuerlasten: Erbt ein Kind allein ein Haus im Wort von 700.000 Euro vom Vater, übersteigt der Wert den Freibetrag von 400.000 Euro um 300.000 Euro.
In der Steuerklasse I fällt bei einem Steuersatz von elf Prozent eine Steuer von rund 33.000 Euro an, wobei Nachlassverbindlichkeiten oder Schulden die tatsächliche Steuerlast mindern können. Erben beide Elternteile Vermögen, steht jedem Kind pro Elternteil ein eigener Freibetrag von 400.000 Euro zu, wobei Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden.
Für Erben greift zudem eine gesetzliche Meldepflicht nach Paragraf 30 Absatz 1 des Erbschaftsteuergesetzes: Der Erwerb muss dem Finanzamt binnen drei Monaten nach Kenntnis schriftlich angezeigt werden. Diese Pflicht gilt zwingend auch dann, wenn Grundbesitz Teil des Nachlasses ist.
