EuGH-Gutachten, Chatbots

EuGH-Gutachten zu KI: Chatbots können Presseurheberrechte verletzen

Veröffentlicht am: 07.11.2026 um 10:46 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Generalanwalt Szpunar unterscheidet zwischen zulässigem Faktenabruf und geschützter Textwiedergabe; das EuGH-Urteil wird 2027 erwartet.
Stapel aus alten Zeitungen und Dokumenten auf einem Holztisch in einer Bibliothek bei natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

KI-Chatbots können die Schutzrechte von Presseverlegern verletzen, wenn sie journalistische Artikel zur Beantwortung von Nutzerfragen verwerten. Zu dieser Einschätzung gelangte Generalanwalt Maciej Szpunar am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem am 3. November 2026 vorgelegten, nicht bindenden Gutachten.

Das Verfahren mit dem Aktenzeichen C-250/25 zwischen dem ungarischen Online-Newsportal-Betreiber Like Company und Google Ireland markiert das erste Verfahren zur generativen künstlichen Intelligenz vor dem obersten Gericht der Europäischen Union.

Grenzen zwischen Informationswiedergabe und Rechtsverletzung

Nach Auffassung des Generalanwalts liegt eine Rechtsverletzung vor, wenn die Formulierung eines Artikels in den Antworten des Chatbots so weit erkennbar bleibt, dass die Lektüre des Originals für Nutzer überflüssig wird.

Die bloße Weitergabe von reinen Fakten reiche dagegen für eine Schutzrechtsverletzung nicht aus. Zudem stellte Szpunar klar, dass ein freier Online-Zugang zu Inhalten keine stillschweigende Genehmigung für deren Verwertung darstelle.

Eine Haftung von Anbietern künstlicher Intelligenz kommt dem Gutachten zufolge insbesondere dann in Betracht, wenn Systeme wirksame technische Schutzmaßnahmen wie Paywalls oder Anti-Scraping-Barrieren umgehen.

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Rechtliche Einordnung von Training und Abrufprozessen

Hinsichtlich der technischen Mechanismen differenzierte der Generalanwalt zwischen dem Modelltraining und der Echtzeitabfrage. Das KI-Training falle grundsätzlich unter die Ausnahme für Text- und Data-Mining gemäß Artikel 4 der EU-Richtlinie 2019/790, sofern der Zugang zu den Werken rechtmäßig erfolge, kein Rechtevorbehalt vorliege und die Vorgaben des sogenannten Drei-Stufen-Tests gewahrt blieben.

Im konkreten Fall empfahl Szpunar dem Gericht jedoch, die vorgelegten Fragen zum KI-Training als unzulässig abzuweisen, da es an Beweisen für eine tatsächliche Nutzung der Artikel von Like Company zu Trainingszwecken fehle.

Anders beurteilte der Generalanwalt das Echtzeit-Retrieval, auch bekannt als Retrieval-Augmented Generation. Diese Form des direkten Informationsabrufs zur Generierung von Antworten sei nach seiner rechtlichen Bewertung nicht von den Ausnahmeregelungen für Text- und Data-Mining gedeckt.

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Hintergrund des Verfahrens und weiterer Fortgang

Ausgangspunkt des Rechtsstreits sind Vorwürfe von Like Company gegen Google. Der ungarische Portalbetreiber wirft dem US-Konzern vor, redaktionelle Artikel im Zeitraum zwischen dem 13. Juni 2023 und dem 31. Mai 2024 unberechtigt verwertet zu haben. Ein Budapester Gericht legte dem EuGH daraufhin im März 2025 vier Vorlagefragen zur Auslegung des europäischen Urheberrechts vor.

Für den konkreten Streitfall sah Szpunar keine Feststellung einer Urheberrechtsverletzung durch Google als gegeben an. Der betroffene Verleger habe keine wirksamen technischen Schutzmaßnahmen eingerichtet, und das vorgelegte Beispiel habe keine erkennbare Reproduktion des Textes gezeigt.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend, dienen den Richtern bei der Urteilsfindung jedoch regelmäßig als rechtliche Richtschnur. Eine Entscheidung des EuGH wird für Mitte 2027 erwartet. Die endgültige Entscheidung über die Klage trifft im Anschluss das zuständige Gericht in Ungarn auf Basis der Luxemburger Vorgaben.

Mehr zum Thema bei Caschys Blog: „KI-Chatbots können laut EuGH-Gutachten Urheberrecht verletzen“

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