EU-Verpackungsverordnung: Neue PFAS-Grenzwerte ab sofort gültig
Veröffentlicht am: 12.08.2026 um 23:12 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Mit dem heutigen Datum, dem 12. August 2026, tritt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) offiziell in Kraft. Die Verordnung (EU) 2025/40 ersetzt die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie und bringt weitreichende Verpflichtungen für alle Unternehmen mit sich, die Verpackungen auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringen. Die Neuregelung zielt darauf ab, das wachsende Abfallaufkommen zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Sofortige Beschränkungen für PFAS und Schwermetalle
Unmittelbar mit dem Inkrafttreten gelten neue Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen. Besonders im Fokus stehen per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS). Für den gesamten organischen Fluor wurde ein Grenzwert von 50 ppm festgelegt. Detaillierte Vorgaben unterscheiden zudem zwischen 50 ppm für polymere PFAS, einer Summe von 250 ppb für nicht-polymere PFAS sowie einem Einzelwert von 25 ppb.
Darüber hinaus gilt ein Grenzwert für Schwermetalle von 100 mg/kg. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Haftung: Die Verantwortung für die Einhaltung dieser PFAS-Grenzwerte liegt ausdrücklich bei den Lebensmittelherstellern und nicht bei deren Zulieferern.
Handlungsbedarf angesichts steigender Abfallmengen
Hintergrund der strengen Regulierung ist die Entwicklung des Verpackungsabfalls in der Europäischen Union. Marktstatistiken aus dem Jahr 2023 beziffern das Aufkommen auf 180 kg pro Kopf und Jahr, wovon 35,3 kg auf fossil-basierte Materialien entfallen. Während die Recyclingquote zuletzt bei 42 % lag, ist die Gesamtmenge des Verpackungsabfalls in der vergangenen Dekade um 20 % gestiegen. Ohne die nun eingeleiteten Maßnahmen prognostizieren Experten einen weiteren Anstieg um 19 % bis zum Jahr 2030.
Die EU-Kommission setzt daher verbindliche Reduktionsziele fest. Ausgehend vom Basisjahr 2018 soll die Abfallmenge bis 2030 um 5 % und bis 2040 um 15 % sinken.
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Zeitplan für Kennzeichnung, Pfand und Recycling
Die Umsetzung der PPWR erfolgt in mehreren Stufen über die nächsten Jahre:
- Ab 2027: Es greifen eine Registrierungspflicht sowie die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR). Definitionen und Kennzeichnungsanforderungen werden EU-weit harmonisiert.
- Ab 2028: Eine neue Kennzeichnungspflicht für Verpackungen wird eingeführt. Neben einer harmonisierten Beschriftung sind digitale Datenträger wie QR-Codes vorgesehen, um dynamische Produktinformationen bereitzustellen.
- Ab 2029: Pfandsysteme für Dosen und Plastikflaschen werden verpflichtend.
- Ab 2030: Verpackungen müssen in Recyclingfähigkeitsklassen von A bis C eingestuft werden. Plastikflaschen müssen einen Rezyklatanteil von mindestens 30 % aufweisen. Im E-Commerce wird der zulässige Leerraum in Paketen auf maximal 50 % begrenzt. Zudem treten Verbote für Einwegplastik bei Obst und Gemüse unter 1,5 kg, Gewürzen, Kaffee und leichten Tragetaschen in Kraft.
Wirtschaftliche Folgen und administrative Hürden
Die EU-Kommission schätzt die Kosten für die Umsetzung der Verordnung auf rund 5,9 Mrd. €. Dem stehen erwartete Einsparungen in Höhe von 47,2 Mrd. € gegenüber. Dennoch blicken viele Marktteilnehmer besorgt auf den administrativen Aufwand. Kleine Unternehmen kritisieren insbesondere die Bürokratie, etwa durch Kosten von 300 € pro Land und Jahr für autorisierte Vertreter.
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In einer Umfrage unter 200 britischen Unternehmen gaben 93 % an, von der PPWR betroffen zu sein. Während 16 % ihre Verpackungen bereits angepasst haben, befinden sich 39 % in der Umsetzung und 32 % in der Prüfungsphase. 70 % der Befragten berichten von deutlich gestiegenen Anforderungen durch die erweiterte Herstellerverantwortung.
Angesichts der Komplexität fordert die dänische Wirtschaft einen Verzicht auf Bußgelder im ersten Jahr nach Inkrafttreten. Das zuständige dänische Ministerium stellte bereits eine kulante Handhabung bei der Durchsetzung der neuen Regeln in der Anfangsphase in Aussicht. Importeure werden zudem darauf hingewiesen, dass technische Dokumentationen und Konformitätsbewertungen künftig für einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren aufbewahrt werden müssen.
