Erwerbsminderungsrente, Unbefristete

Erwerbsminderungsrente: Unbefristete Renten können gestrichen werden

Veröffentlicht am: 13.09.2026 um 19:42 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Aktuelle Sozialgerichtsurteile zeigen: Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente kann bei gesundheitlicher Besserung entfallen.

Erwerbsminderungsrente: Gerichte kippen auch unbefristete Bescheide
Ein leerer Gerichtssaal mit hölzernen Sitzbänken und einfallendem Sonnenlicht. Illustration mit AI erstellt.

Mehrere Entscheidungen der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts aus den vergangenen Monaten machen deutlich, dass selbst unbefristet zuerkannte Erwerbsminderungsrenten keinen dauerhaften Bestandsschutz bieten. Zeigt sich im Verlauf eine gesundheitliche Besserung, können Betroffene ihren Anspruch verlieren – auch wenn die Rente zuvor über Jahre hinweg gewährt wurde.

Fall aus Baden-Württemberg: Dauerrente aufgehoben

Ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2026 (Az. L 2 R 3572/25) hob eine vorherige Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. November 2025 auf. Die Klägerin, geboren 1962 und mit einem Grad der Behinderung von 50, verlor damit ihre volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer.

Auffällig an dem Fall: Ein im Verfahren nach § 109 SGG beauftragter Gutachter hatte ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich attestiert, sein Gutachten übernahm jedoch laut Gericht seitenweise Befunde, ohne eine eigene psychiatrische Untersuchung durchzuführen. Diese methodische Schwäche trug offenbar zur Aufhebung bei.

Das Bundessozialgericht wies im Juli 2026 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zurück (Az. B 5 R 59/26 B) und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Niedersachsen-Bremen: Arbeitsunfähigkeit reicht nicht automatisch

Auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte im Februar 2026 in eine ähnliche Richtung (Az. L 2 R 150/25). Eine seit Februar 2002 durchgehend arbeitsunfähige Frau, geboren 1964, erhielt keine Erwerbsminderungsrente zugesprochen.

Das Gericht stellte klar, dass bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich nur dann eine volle Erwerbsminderungsrente infrage kommt, wenn häufige und unvorhersehbare Ausfälle eine reguläre Beschäftigung praktisch unmöglich machen.

Zur Begründung verwies der Senat auf eine ältere Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (Az. B 13 R 107/12 B), wonach erst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 26 Wochen im Arbeitsjahr relevant wird.

Kein Automatismus bei Aussicht auf Besserung

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Die Urteile der Landessozialgerichte zeigen: Auch eine unbefristet zuerkannte Erwerbsminderungsrente kann bei nachgewiesener gesundheitlicher Besserung aufgehoben werden. Wer den Bescheid prüfen und sich auf ein Verfahren vorbereiten will, findet hier die konkreten Schritte. Kostenlosen Leitfaden zur Erwerbsminderungsrente anfordern

Ein Beschluss des Bundessozialgerichts aus dem Mai 2026 bekräftigte zudem, dass kein automatischer Anspruch auf eine unbefristete Rente besteht, wenn eine gesundheitliche Besserung möglich erscheint. Diese Linie bestätigte auch ein weiteres Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2026 (Az.

L 13 R 3210/23): Eine seit Januar 2003 gewährte volle Erwerbsminderungsrente, ab 2007 unbefristet zuerkannt, wurde zum 30. Juni 2019 aufgehoben – laut Gericht rechtmäßig, da der Rentner, geboren 1963, wieder in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich einer leichten Tätigkeit nachzugehen.

Die rechtlichen Grundlagen

Maßgeblich für die Einstufung ist § 43 SGB VI: Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert, bei drei bis unter sechs Stunden als teilweise erwerbsgemindert.

Ab sechs Stunden besteht im Regelfall kein Anspruch – Ausnahmen gelten bei außergewöhnlichen Leistungseinschränkungen, fehlender Wegefähigkeit oder in Fällen der sogenannten Arbeitsmarktrente bei drei bis unter sechs Stunden Leistungsvermögen.

Berufsschutz nach § 240 SGB VI gilt nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene. Gegen Bescheide besteht eine Widerspruchsfrist von einem Monat, Voraussetzung für die Rente ist eine Wartezeit von fünf Jahren sowie drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren.

Für 2026 gelten zudem folgende Werte: Die Zurechnungszeit reicht bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten. Die Hinzuverdienstgrenze für die volle Erwerbsminderungsrente liegt bei 20.763,75 Euro pro Jahr, für die teilweise Rente bei mindestens 41.527,50 Euro pro Jahr.

Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ gemäß § 9 SGB VI gehen Teilhabeleistungen der Rentengewährung grundsätzlich vor, wobei stets der allgemeine Arbeitsmarkt maßgeblich ist. Bleibt eine Rehabilitationsmaßnahme aussichtslos oder erfolglos, gilt dies automatisch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente.

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Bedeutung für Betroffene

Die jüngeren Entscheidungen verdeutlichen, dass Gerichte die medizinische Beweislage genau prüfen und formale Mängel in Gutachten – wie im Fall aus Baden-Württemberg – zulasten der Antragstellenden auswirken können. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht oder beantragt, sollte sich demnach bewusst sein, dass auch unbefristete Bescheide bei nachgewiesener Besserung des Gesundheitszustands überprüft und aufgehoben werden können.

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