Erwerbsminderungsrente: Gerichte lehnen Anträge mit strengeren Maßstäben ab
Veröffentlicht am: 12.09.2026 um 13:12 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Menschen mit Behinderung und Erwerbsminderung sehen sich einer Reihe neuer finanzieller Belastungen sowie einer zunehmend restriktiven Rechtsprechung zur Erwerbsminderungsrente gegenüber. Ab 2028 drohen Zuschläge bei der gesetzlichen Krankenversicherung, während mehrere Landessozialgerichte in den vergangenen Monaten Klagen auf Erwerbsminderungsrente mit strengen Maßstäben abgewiesen haben.
Neuer Zuschlag für familienversicherte Ehepartner ab 2028
Nach § 242b SGB V soll ab dem 1. Januar 2028 ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben werden, wenn ein Ehepartner familienversichert ist. Der Zuschlag wird laut gegen-hartz.de allein vom Mitglied getragen.
Eine Befreiung ist erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 vorgesehen – ein GdB von 40 oder 50 reicht nicht aus. Bei einem Bruttoeinkommen von 4.000 Euro ergebe sich dadurch eine Mehrbelastung von rund 1.200 Euro pro Jahr. Renten sind von diesem Zuschlag laut der Quelle erst ab Juli 2028 betroffen.
Sparpaket bei der GKV: Höhere Zuzahlungen, weniger Leistungen
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das am 29. Juli 2026 verkündet wurde und überwiegend zum 30. Juli 2026 in Kraft trat, entfielen Cannabisblüten sowie Homöopathie und Anthroposophie als Kassenleistung. Ab dem 1. Januar 2027 sollen zudem Satzungsleistungen eingeschränkt werden.
Konkret steigen die Arznei-Zuzahlungen von bisher 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro, die Krankenhaus-Zuzahlung von 10 auf 15 Euro pro Tag bei weiterhin maximal 28 Tagen, und die Festzuschüsse für Zahnersatz sinken von 60/70/75 Prozent auf 50/60/65 Prozent.
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Parallel dazu wurde Ende Juli 2026 im Zuge des Sparpakets der schwarz-roten Koalition die Informationspflicht der Krankenkassen bei Erhöhungen des Zusatzbeitrags gestrichen. Verbraucherzentralen-Chefin Ramona Pop kritisierte dies als „Unding“ und warnte, das Sonderkündigungsrecht werde dadurch ausgehöhlt.
Laut einer Forsa-Befragung unter 1.087 Versicherten kannten 76 Prozent der Befragten den Wegfall der Informationspflicht nicht. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 3,1 Prozent, die spanne reicht laut tagesschau.de von 2,18 bis 4,39 Prozent bei einem allgemeinen Satz von 14,6 Prozent.
Nach Angaben von faz.net müssen künftig 58,6 Millionen zahlende GKV-Mitglieder selbst auf Erhöhungen achten, da das Sonderkündigungsrecht nur bis zum Monatsende der Erhöhung gilt und der frühere Informationsbrief 1 bis 2 Euro kostete.
Strenge Rechtsprechung zur Erwerbsminderungsrente
Mehrere Urteile der vergangenen Monate zeigen, wie hoch die Hürden für eine Erwerbsminderungsrente inzwischen liegen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob am 22. April 2026 (Az. L 2 R 3572/25) ein Urteil des Sozialgerichts Reutlingen auf, das am 7. November 2025 (Az. S 3 R 976/23) noch eine volle Erwerbsminderungsrente ab August 2022 zugesprochen hatte.
Grund war laut gegen-hartz.de, dass ein Gutachter nach § 109 SGG zwar ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich angenommen hatte, sein Gutachten jedoch seitenweise aus Vorgutachten kopiert war. Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (Az. B 5 R 59/26 B) blieb am 10. Juli 2026 erfolglos.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied am 4. Februar 2026, dass § 43 SGB VI eine fünfjährige Wartezeit sowie drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlangt. Im entschiedenen Fall war eine Lücke im Rentenkonto zwischen März 2005 und Februar 2011 entscheidend.
Der Versicherungsverlauf von 2018 hatte keine Zeiten ausgewiesen, während der Verlauf von 2025 „Krankheit ohne Beitragszahlung“ nannte – ein Hinweis darauf, dass Vormerkungsbescheide zur Beweissicherung wichtig sein können.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte am 24. April 2026 klar, dass ein GdB von 100 mit Merkzeichen G keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI beweist.
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Die rentenrechtliche Wegefähigkeit verlangt demnach, viermal täglich über 500 Meter in etwa 20 Minuten zurückzulegen sowie zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen – ein deutlich strengerer Maßstab als beim Merkzeichen G, das nur eine ortsübliche Strecke von rund 2 Kilometern in 30 Minuten voraussetzt.
In einem weiteren Urteil (L 8 R 219/24) lehnte das Gericht eine Erwerbsminderungsrente trotz chronischer Schmerzen ab, da mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten als möglich galten.
Ein schmerzmedizinisches Gutachten sah die Schmerzerkrankung nicht sicher nachgewiesen und fand Hinweise auf Aggravation; einem Gutachten nach § 109 SGG, das drei bis unter sechs Stunden annahm, folgte das Gericht nicht. Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit Erwerbsminderung gleichzusetzen, betonten die Richter.
Bemerkenswert ist zudem ein Urteil vom 11. März 2026 (L 3 R 192/23), in dem das Gericht öffentliche Instagram- und Facebook-Beiträge mit Reisen nach Ghana, Mauretanien, Pakistan, Afghanistan, Uganda, Bangladesch und Tansania als zusätzliche Hinweise verwertete.
Die zugrundeliegenden Gutachten hatten bereits ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich bescheinigt; Urlaubsfotos allein reichten laut Gericht jedoch nicht für eine Ablehnung aus.
Rentenzuschlag und Verrechnungspraxis
Seit Dezember 2025 ist ein Rentenzuschlag für Erwerbsminderungsrenten mit Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 Teil der Rente (§ 307i SGB VI): 7,5 Prozent für Rentenbeginne von 2001 bis Juni 2014, 4,5 Prozent für Juli 2014 bis Dezember 2018. Eine Anrechnung dieses Zuschlags auf die Witwenrente greift laut buergergeld.org erst ab dem 1. Juli 2026, mit einem Freibetrag von 1.122,53 Euro monatlich sowie zusätzlich 238,11 Euro je Kind. In einer Modellrechnung ergab sich dadurch eine Kürzung der Witwenrente um 18,31 Euro.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte zudem in einem Beschluss (Az. L 10 R 3892/25 ER-B) die Verrechnung von 15.159,40 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mit einer Altersrente durch monatliche Kürzungen von 500 Euro, gestützt auf §§ 51, 52 SGB I. Nach einer Restschuldbefreiung ist eine solche Verrechnung grundsätzlich unzulässig; die Zusatzbeiträge seien 2025 und 2026 gestiegen.
Investitionen der Krankenkassen unter Kritik
Ergänzend geriet die Anlagepraxis einzelner Krankenkassen in die Diskussion: Auf eine Anfrage der Grünen-Fraktion antwortete die Bundesregierung, dass mindestens ein Dutzend gesetzliche Krankenkassen insgesamt 1,1 Milliarden Euro in leistungsgestörte Geldanlagen, darunter Immobilienfonds, investiert hätten. Weitere finanzielle Einbußen seien nicht ausgeschlossen.
Betroffene und Angehörige sind angesichts der Vielzahl an Regeländerungen und Gerichtsentscheidungen gut beraten, ihre Versicherungsverläufe frühzeitig zu prüfen und sich über anstehende Fristen sowie mögliche Kündigungsrechte bei der eigenen Krankenkasse aktiv zu informieren, da entsprechende Hinweise künftig nicht mehr automatisch zugestellt werden.
