ERVV-Kapitel, Notare

ERVV-Kapitel 7: Notare müssen BauGB-Anfragen ab Januar 2027 digital senden

Veröffentlicht am: 27.10.2026 um 08:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Neue ERVV-Vorgaben verpflichten Notariate zu elektronischen Einreichungen; zugleich steigt der XNotar-Monatspreis um 35 Euro.
Moderne, minimalistische Architektur eines Gebäudes bei Dämmerung mit Fokus auf geometrischen Linien und Fassadenstruktur. Illustration mit AI erstellt.

Im deutschen Notarwesen steht die nächste Ausbaustufe der digitalen Kommunikation bevor. Zum 1. Januar 2027 tritt Kapitel 7 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) mit den Paragrafen 18 bis 20 in Kraft, wie das Fachportal Haufe am 27. Oktober 2026 berichtete.

Mit diesem Schritt wird ein verbindlicher elektronischer Notar-Verwaltungs-Austausch für Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB), dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) sowie der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) geschaffen.

Digitale Schnittstellen für bau- und bodenrechtliche Verfahren

Ab dem 1. Januar 2027 sind Notare verpflichtet, BauGB-Vorkaufsrechtsanfragen nach Paragraf 28 BauGB auf elektronischem Weg über das besondere elektronische Behördenpostfach zu übermitteln. Die Neuregelung umfasst darüber hinaus eine Reihe weiterer Übermittlungspflichten und Genehmigungsanträge: Notare müssen künftig auch die Abschriften für Gutachterausschüsse nach Paragraf 195 Absatz 1 BauGB elektronisch einreichen.

Ebenfalls digital zu übermitteln sind Anträge auf Genehmigungen für Fremdenverkehrsgebiete nach Paragraf 22 Absatz 1 Satz 1, Umlegungsgenehmigungen nach Paragraf 51 Absatz 1 Satz 1, Genehmigungen im Enteignungsverfahren nach Paragraf 109 Absatz 1 sowie Sanierungsgenehmigungen nach Paragraf 144 Absatz 2 BauGB.

Das Verfahren gilt zudem für Angelegenheiten im Bereich von Erhaltungssatzungen nach Paragraf 172 Absatz 1 Satz 4 sowie für die Begründung von Wohnungseigentum nach Paragraf 250 Absatz 1 Satz 1 und Satz 6 BauGB.

Als einheitlicher Standard ist dabei das XML-Datensatzformat vorgeschrieben, während Urkundsabschriften als PDF- oder TIFF-Dateien beizufügen sind. Damit die Adressierung reibungslos verläuft, sind die Landesbauministerien nach Paragraf 213a BauGB in der neuen Fassung verpflichtet, entsprechende Empfängerbezeichnungen in einer Liste für den elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch auf ihren jeweiligen Internetseiten zu veröffentlichen.

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Reformschritte bei Gerichten und Finanzämtern

Der Start des Notar-Verwaltungs-Austauschs baut auf vorangegangenen Schritten zur Digitalisierung des Notariats auf. Bereits zum 1. Oktober 2026 trat Kapitel 6 der ERVV mit den Paragrafen 16 und 17 in Kraft, das den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Notaren und Gerichten regelt.

Seither müssen Notare Anträge auf Genehmigungen bei Familien-, Betreuungs- und Nachlassgerichten zwingend mit strukturierten, maschinenlesbaren XML-Datensätzen und Urkundsabschriften im PDF- oder TIFF-Format einreichen.

Gerichte wiederum übermitteln Genehmigungsbeschlüsse, Negativatteste und Rechtskraftzeugnisse elektronisch zurück; hierfür wurde das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) um Paragraf 41a für die elektronische Bekanntgabe ergänzt und Paragraf 46 Absatz 2 zur elektronischen Dokumentenform von Rechtskraftzeugnissen neu gefasst.

Ebenfalls seit dem 1. Oktober 2026 greift Paragraf 18 Absatz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Veräußerungsanzeigen dürfen seither nicht mehr in Papierform eingereicht werden, sondern müssen über eine amtlich bestimmte Schnittstelle gemäß Paragraf 22a GrEStG und Paragraf 93c der Abgabenordnung mit beigefügter Urkundenabschrift erfolgen.

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Die Absendung wird nach Paragraf 18 Absatz 4 GrEStG nicht mehr auf der Urschrift vermerkt, sondern im Urkundenverzeichnis erfasst. Eine vollständige Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens greift allerdings erst später: Die Finanzverwaltung übermittelt grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen zunächst weiterhin in Papierform, bevor dieser Rückweg ab dem 1. Januar 2028 verpflichtend digital erfolgt.

Anpassung bei Softwarelizenzen

Die fortschreitenden gesetzlichen Vorgaben wirken sich auch auf die technische Ausstattung der Notariate aus. Wie die notarnet GmbH am 26. Oktober 2026 mitteilte, steigt der Preis für die Monatslizenz der Fachanwendung XNotar zum 1. Januar 2027 um 35,00 Euro von bislang 130,00 Euro auf 165,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Anpassung gilt für Neubestellungen und bestehende Verträge gleichermaßen; bis zum Stichtag greift der bisherige Preis.

Das Unternehmen begründete diesen Schritt mit dem Ausbau der technischen Infrastruktur, der allgemeinen Weiterentwicklung, der Bereitstellung eines eNoVA-Moduls für die gesetzlichen Vollzugsschritte sowie mit gestiegenen Betriebs- und Entwicklungskosten. Den Betroffenen steht laut den Geschäftsbedingungen ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu.

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