Erbschaftsteuer, Fondspolicen-Vorteil

Erbschaftsteuer: 69% wissen nicht von Fondspolicen-Vorteil

Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 13:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

BFH und weitere Gerichte zeigen: Erbschaftsteuer, Verfahrensfehler und fehlende Vorsorge können Erben finanziell erheblich belasten.

Erbrecht: Steuerfallen und Kostenrisiken bei Nachlassverfahren
Ein stiller, altmodischer Leseraum mit hohen Bücherregalen und alten Gesetzbüchern auf einem massiven Holztisch. Illustration mit AI erstellt.

Aktuelle juristische Bewertungen und Gerichtsentscheidungen verdeutlichen die Komplexität des deutschen Erbrechts, insbesondere wenn Testamente verspätet auftauchen oder formale Fehler den Prozess belasten. Ein zentrales Risiko für gesetzliche Erben besteht darin, dass Erbschaftsteueransprüche selbst dann entstehen können, wenn das Erbe letztlich an andere Personen fällt oder der Nachlass faktisch wertlos ist.

Steuerpflicht trotz fehlenden Vermögenserwerbs

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Februar 2026 (Az. II R 1/22) unterstreicht die strikte Handhabung steuerlicher Tatbestände. In dem zugrunde liegenden Fall aus dem Jahr 2006 hatten gesetzliche Erben zunächst einen Erbschein erhalten, da dem Gericht ein handschriftliches Testament des Erblassers nicht bekannt war.

Die Richter stellten klar, dass eine Erbschaftsteuerpflicht auch dann bestehen bleiben kann, wenn das Erbe später aufgrund eines neu aufgetauchten Testaments entfällt.

Dies verdeutlicht, dass der bloße rechtliche Schein einer Erbenstellung ausreicht, um steuerliche Folgen auszulösen. Eine ähnliche Problematik zeigt sich bei nachrangigen Gläubigern. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. November 2025 (Az.

IX ZR 2/25) gehen diese leer aus, wenn der Staat als Erbe die Dürftigkeitseinrede erhebt. In dem verhandelten Fall musste eine Gläubigerin einen bereits erhaltenen Erlösanteil von 5.479,60 Euro zurückzahlen, da ein Löschungsanspruch gemäß § 1179a BGB scheiterte.

Kostenrisiken durch Verfahrensfehler und mangelnde Mitwirkung

Neben steuerlichen Risiken führen oft verfahrensrechtliche Details zu erheblichen finanziellen Belastungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied im April 2026 (Az. 3 U 143/25), dass eine Miterbin Prozesskosten tragen muss, obwohl sie einen Anspruch sofort anerkannte.

Grund war ihre vorherige Untätigkeit trotz gesetzter Fristen und die Forderung unberechtigter Gegenleistungen im Streit um die Löschung von Grundschulden im Wert von 161.056,94 Euro.

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Auch Formfehler in Aufgebotsverfahren können den Ausschluss von Forderungen verhindern. Das OLG Braunschweig hob im Januar 2022 (Az. 3 W 68/21) einen Ausschluss über 106.267,07 Euro auf, weil im Aufgebot lediglich die Adresse des Nachlassverwalters und nicht die des Gerichts als Anmeldeadressat genannt wurde. Solche Verfahrensfehler führen zu Verzögerungen und zusätzlichen Rechtskosten.

Hinsichtlich der Gebührenberechnung erzielte ein Erbe vor dem OLG Bamberg im Februar 2026 einen Erfolg (Az. 7 W 12/26). Das Gericht reduzierte den Geschäftswert für ein Aufgebotsverfahren auf den Auffangwert von 5.000 Euro, statt den vollen Nachlasswert von 582.780,42 Euro anzusetzen, da keine Gläubigeranmeldungen vorlagen.

Gesetzliche Regelungen zu Pflegeleistungen und Simultantod

Das Gesetz sieht Mechanismen vor, um besondere Leistungen von Angehörigen zu honorieren. Abkömmlinge können gemäß § 2057a BGB einen Ausgleich verlangen, wenn sie den Erblasser über längere Zeit unentgeltlich gepflegt haben. Die Höhe orientiert sich an den Kosten eines professionellen Pflegedienstes abzüglich des erhaltenen Pflegegeldes.

Bei Pflegegrad 3 entspricht dies beispielsweise einem monatlichen Anrechnungsbetrag von 599 Euro. Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Wirkung: Bei einem Nachlass von 350.000 Euro und einem Ausgleichsbetrag von 65.000 Euro kann das pflegende Kind 160.000 Euro erhalten, während andere Miterben jeweils 95.000 Euro beziehen.

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Besondere Vorsicht ist bei Unfällen geboten, bei denen Ehepartner gleichzeitig versterben. Ohne eine spezifische Simultanklausel im Testament greift nach § 182 BGB die gesetzliche Erbfolge, da die Personen als gleichzeitig verstorben gelten. Dies kann dazu führen, dass Vermögenswerte an Personen fallen, die vom Erblasser nicht vorgesehen waren.

Defizite bei der privaten Vorsorgeplanung

Trotz der rechtlichen Komplexität herrscht in der Bevölkerung eine erhebliche Informationslücke. Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey vom April 2026 unter 2.500 Befragten ergab, dass 69 % der Teilnehmer nicht wissen, dass Fondspolicen zur Nutzung von Erbschaftsteuerfreibeträgen eingesetzt werden können. Lediglich 21 % gaben an, über diese Möglichkeit informiert zu sein.

Besonders auffällig ist das Informationsgefälle zwischen den Generationen: Während 35 % der 18- bis 29-Jährigen die steuerlichen Vorteile kennen, sind es bei den 40- bis 49-Jährigen nur 13 %.

Zudem blicken viele Bürger skeptisch auf die politische Gestaltung: 49 % der Befragten erwarten laut der Erhebung keine positiven Auswirkungen durch künftige Erbschaftsteuerreformen.

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