Erbrecht: OLG Braunschweig verbietet Grundstücksverkauf an Ehepartner
28.05.2026 - 01:04:25 | boerse-global.deEin Testamentsvollstrecker darf Grundstücke aus dem Nachlass nicht ohne Weiteres an den eigenen Ehepartner verkaufen. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig nun klargestellt.
Die Entscheidung (Az. 2 W 37/26) schafft klare Grenzen für die Befugnisse von Testamentsvollstreckern. Das Gericht urteilte: Ein sogenanntes Insichgeschäft – also ein Rechtsgeschäft mit sich selbst oder nahen Angehörigen – ist nur dann zulässig, wenn alle Erben und Vermächtnisnehmer ausdrücklich zustimmen.
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Schutz vor Interessenkonflikten
Das Gericht betonte, dass die Verfügungsmacht eines Testamentsvollstreckers nicht unbegrenzt sei. Sie umfasse zwar grundsätzlich die Verwaltung und Veräußerung von Nachlassgegenständen. Bei Geschäften mit dem eigenen Ehepartner bestehe jedoch ein erhebliches Risiko von Interessenkollisionen.
„Der Testamentsvollstrecker handelt in fremder Interessenwahrnehmung", so die Richter. Ein Verkauf an den Ehepartner könne dazu führen, dass der Vollstrecker eigene familiäre Interessen über die der Erben stelle. Die Zustimmung aller Begünstigten sei daher zwingend erforderlich.
Grundbuchamt braucht lückenlose Nachweise
Das Urteil hat auch praktische Konsequenzen für die Arbeit der Grundbuchämter. Soll eine Immobilie unter diesen Umständen umgeschrieben werden, müssen die Behörden den Nachweis verlangen, dass alle Erben zugestimmt haben.
Das Oberlandesgericht stellte zudem klar: Das Grundbuchamt benötigt einen formalen Nachweis der Erbenstellung. Geeignet sind dafür ein Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein notarielles Testament. Nur so lasse sich zweifelsfrei feststellen, wer zustimmungsberechtigt ist.
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Für Erben bedeutet das: Sie sollten bei Verkaufsabsichten des Testamentsvollstreckers genau prüfen, ob ein potenzieller Interessenkonflikt vorliegt. Und sie müssen damit rechnen, dass das Grundbuchamt bei solchen Konstellationen besonders genau hinschaut.
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