Erbrecht: 70 Prozent ohne Testament – Steuerfallen und Pflichtteile
Veröffentlicht: 16.07.2026 um 21:21 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Dann greift die gesetzliche Erbfolge – und die trifft nicht immer den Willen der Verstorbenen.
Besonders beliebt ist das sogenannte Berliner Testament. Paare setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Klingt nach Plan – birgt aber Tücken.
Steuerfalle Berliner Testament
Das Problem: Steuerliche Freibeträge verfallen beim ersten Erbfall oft ungenutzt. Laut Paragraf 16 Erbschaftsteuergesetz steht jedem Kind pro Elternteil ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Doch weil die Kinder beim ersten Todesfall rechtlich leer ausgehen, bleibt dieser Betrag ungenutzt.
Bei Immobilien wird die Sache brisant. In Städten wie Stuttgart können die Werte schnell die Freibeträge von 500.000 Euro für Ehepartner und 400.000 Euro für Kinder überschreiten. Fehlt dann ausreichend Bargeld für die Steuerlast, droht der Zwangsverkauf der Immobilie.
Pflichtteile: Die unterschätzte Gefahr
Auch wenn ein Testament den Ehepartner als Alleinerben einsetzt: Kinder, Ehepartner und unter Umständen Eltern haben einen Pflichtteilsanspruch. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – und zwar als reiner Geldanspruch, der sofort mit dem Erbfall fällig wird.
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Ein Beispiel: Bei einem Nachlass von 400.000 Euro und zwei Kindern kann ein enterbtes Kind 100.000 Euro fordern. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Erbfalls. Um den überlebenden Partner zu schützen, empfehlen Experten zunehmend Flexibilitätsklauseln im Testament.
Schenken statt vererben – der clevere Weg
Viele Familien setzen auf lebzeitige Schenkungen. Die Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre neu ausschöpfen. Besonders bei Immobilien kommt der Nießbrauch-Vorbehalt zum Einsatz: Der Übergebende behält das Nutzungsrecht, der steuerliche Wert der Schenkung sinkt.
Die Bewertung von Immobilien erfolgt nach Ertragswert- oder Vergleichswertverfahren. Fachleute raten zu einer unabhängigen Wertermittlung – denn falsche Annahmen können die gesamte Testamentsgestaltung zunichtemachen.
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Betriebsvermögen und Digitales: Neue Risiken
Das Bundesverfassungsgericht prüft 2026 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22 die Verschonung von Betriebsvermögen (Paragraf 13a ErbStG). Eine Reform könnte Unternehmensübertragungen verteuern.
Und auch der digitale Nachlass wird immer wichtiger. Seit einem BGH-Urteil vom 12. Juli 2018 gehen Nutzungsverträge für Online-Konten, Cloud-Speicher und soziale Medien auf die Erben über. Bei Krypto-Werten ist eine physische Vorsorge für die privaten Schlüssel nötig – sonst bleibt der rechtliche Anspruch in der Praxis wertlos.
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