Erben, Immobilien

Erben und Immobilien: Sechs Monate Frist für Steuerbefreiung

16.06.2026 - 12:43:06 | boerse-global.de

Aktuelle Gerichtsurteile erhöhen die Anforderungen an Fristen und Dokumentation bei Erbschafts- und Immobiliensteuerfragen.

Erben und Immobilien: Neue Urteile verschärfen Steuerregeln
Erben - Ein aufgeräumter Raum nach einer Entrümpelung, mit einem einzelnen, ordentlich gefalteten Dokument auf einem sauberen Tisch. 16.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Aktuelle Gerichtsurteile verschärfen die Anforderungen an Fristen, Dokumentation und Zahlungswege.

Entrümpelungskosten: So werden sie abgesetzt

Kosten für die Entrümpelung einer geerbten Immobilie lassen sich als Nachlassregelungskosten steuerlich geltend machen. Grundlage ist ein BFH-Urteil aus 2021 (Az. II R 30/19). Erben haben zwei Optionen: Sie weisen die tatsächlichen Kosten einzeln nach oder nutzen die Erbfallkostenpauschale.

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Diese Pauschale liegt bei 10.300 Euro. Sie deckt neben der Nachlassregelung auch Bestattung und Grabdenkmal ab. Sind die tatsächlichen Kosten höher – etwa durch eine aufwendige Haushaltsauflösung –, ist ein detaillierter Einzelnachweis Pflicht.

Familienheim: Sechs Monate Frist für den Einzug

Die Steuerbefreiung für das geerbte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) fordert eine zeitnahe Selbstnutzung. Das FG München bestätigte dies am 7. Januar 2026 (Az. 4 K 1677/24): Ein Einzug nach zweieinhalb Jahren? Keine Steuerbefreiung.

Die Rechtsprechung gewährt in der Regel sechs Monate. Wer diese Frist überschreitet, muss nachweisen, dass die Verzögerung nicht selbst verschuldet ist. Privat motivierte Gründe wie Renovierungs-Fehlplanungen? Nicht akzeptabel. Verzögerungen müssen detailliert dokumentiert sein.

Arbeitszimmer: Strengere Aufzeichnungspflicht

Der BFH hat die Hürden für den Betriebsausgabenabzug erhöht. Am 24. März 2026 (Az. VIII R 6/24) entschied das Gericht: Eine bloße Sammlung von Belegen reicht nicht. Nötig sind laufende Einzelaufzeichnungen – innerhalb von zehn Tagen, spätestens nach einem Monat.

Gartenarbeiten: Nur noch mit Überweisung absetzbar

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen nach § 35a EStG können Steuerpflichtige bis zu 5.200 Euro pro Jahr sparen. Maximal 4.000 Euro entfallen auf Pflegeleistungen (20 Prozent von 20.000 Euro), 1.200 Euro auf Gestaltungsarbeiten (20 Prozent von 6.000 Euro).

Der Haken: Barzahlungen werden seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr anerkannt. Die Zahlung muss auf das Konto des Dienstleisters fließen. Und: Nur Arbeitskosten sind abzugsfähig, nicht die Materialkosten.

Erbrecht: Weniger Auskunft, mehr Steuer

Das OLG Stuttgart stellte am 16. Februar 2026 (Az. 19 U 71/24) klar: Pflichtteilsberechtigte haben keinen Anspruch auf die Erbschaftsteueranzeige oder Auskunft über allgemeine Vollmachten. Der Erbe muss aber mitteilen, ob ein Bevollmächtigter konkrete Vermögensvorteile erlangt hat.

Das FG Münster entschied am 21. Mai 2026 (Az. 8 K 1592/24 GrE): Bei der Erbauseinandersetzung entfällt die vollständige Steuerbefreiung, wenn Gesellschaftsanteile an grundbesitzhaltenden Personengesellschaften bereits per Sondererbfolge auf die Erben übergegangen sind. Dann greift nur eine anteilige Befreiung.

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Und ein BFH-Urteil vom Oktober 2025: Wer entgeltlich auf einen Nießbrauch an einer vermieteten Immobilie verzichtet, zahlt jetzt Steuern darauf. Bisher galt das als steuerfreie Vermögensumschichtung.

Was sonst noch wichtig ist

Für das laufende Jahr liegt die Werbungskostenpauschale bei 1.230 Euro. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro jährlich.

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